Schwarzen Humor reingewaschen

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Die Beschwerde gegen einen TV-Spot mit maliziöser Handlung hat die Erste Kammer der Lauterkeitskommission abgewiesen. Die slapstickartige Szene sei als Parodie zu erkennen und verherrliche nicht die Gewalt.

Man zuckt unweigerlich zusammen beim Betrachten des Werbespots für den Schokoriegel Twix: Um zwei dieser süssen Stängel allein zu geniessen ohne teilen zu müssen, steuert ein junger Mann sein Fahrrad so auf einen Baum zu, dass seine auf dem hinteren Sitz platzierte Begleiterin von einem Ast an der Stirn hart getroffen und unsanft vom Rad gerissen wird. Der Schock ist nachfühlbar, und fast kann man den Schmerz, den der Aufprall verursacht, nachempfinden. Bösartig grinsend radelt der junge Mann weiter, derweil sich im Hintergrund die schwer getroffene Frau leicht torkelnd wieder erhebt. Man atmet auf: Es ist ihr nichts geschehen.

Dennoch fühlte sich eine Konsumentin von dem Reklamefilm unangenehm berührt. Ihrer Meinung nach sollte solche Werbung nicht gezeigt werden dürfen, da sie die Gewalt verherrliche und das Verhalten junger, ungefestigter Menschen negativ beeinflusse. Die Beschwerdeführerin zog gar einen Vergleich zu gewissen brutalen Ereignissen in der Realität.

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission indes beurteilte den Fall anders. Der Werbespot sei für den durchschnittlich informierten und verständigen Konsumenten durchaus als Überzeichnung und Parodie erkennbar. Die schon fast comicartige Szenerie und Aufmachung des Werbefilmes seien in einer Form überzeichnet, welche das Ganze als schwarzen Humor erkennen lasse. Aus diesem Grund liege auch keine Gewaltverherrlichung im Sinne der Artikel 4 Abs. 3 sowie Art. 13 der Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer vor. Die  Lauterkeitskommission geht davon aus, dass man als Zuschauer diese Überzeichnung sehr wohl erkenne und hat die Beschwerde deshalb abgewiesen.