Sanktion: xxxxxxxx, Lenzburg – Erneute Zusendung trotz Aufforderung zur Unterlassung

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Nr. 363/10
xxxxxxxx, Lenzburg
(Unerwünschter Werbeflyer)

Die Dritte Kammer, am 18. Januar 2012,

in Erwägung:

Trotz Aufforderung zur Unterlassung durch die Dritte Kammer mit Beschluss vom 19. Januar 2011, eröffnet am 22. Februar 2011, hat die Gesuchstellerin erneut einen adressierten Werbeflyer der Gesuchsgegnerin erhalten.

Die Gesuchsgegnerin hat zum Sanktionsbegehren keine Stellungnahme eingereicht.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011:

Die Dritte Kammer,

in Erwägung:

Trotz telefonischer Aufforderung, die fraglichen Werbebroschüren nicht mehr an die Adresse «… 7» zuzustellen, werde das Werbemittel nach wie vor zugesandt.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie könne in ihren Akten keine Abbestellung nachvollziehen. Auf Aufforderung hin hat der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt seiner Abbestellung und die gewählte Telefonnummer genannt. Zu diesen ergänzenden Angaben hat die Beschwerdegegnerin nicht mehr Stellung genommen.

Aus den Unterlagen und und Ausführungen der beiden Parteien lässt sich kein klarer Sachverhalt eruieren. Es bleibt unklar, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich Absenderin der fraglichen Postsendung war. Aus Beweisgründen ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Mit seiner ihrerBeschwerde hat die Beschwerdeführerin aber den klaren Willen geäussert, von der Beschwerdegegnerin keine Postsendungen erhalten zu wollen. Daher ist die Beschwerdegegnerin trotz Abweisung der Beschwerde aufzufordern, der Beschwerdeführerin keine Werbeschreiben zukommen zu lassen.

beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine direktadressierten Werbeschreiben zuzusenden.