Sanktion: Verdruss mit Gewinnspielen

Nr. 188/09
xxxxxxxx, Neuenhof
(Gewinnversprechen)

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Die Antragssteller machen geltend, dass sich die Sanktionsgegnerin nicht an den Beschluss der Dritten Kammer vom 1. Juli 2009, eröffnet am 15. Juli 2009, halte und weiter die beanstandeten Gewinnbriefe versende. Sie beantragen sinngemäss die Eröffnung eines Sanktionsverfahrens. Trotz Aufforderung ist keine Stellungnahme zum Sanktionsgesuch eingetroffen.

Aus den Akten ergibt sich, dass die neuerlich versandten Gewinnmitteilungen identisch sind mit dem bereits beanstandeten Werbemittel. Da der Versand nach Eintritt der Rechtskraft erfolgte, sind die Sanktionsbegehren gutzuheissen und eine adäquate Sanktion auszusprechen, worunter insbesondere die Publikation des Entscheides unter Namensnennung fällt (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. a des Geschäftsreglements).

beschliesst:

Der mit Verfahrensnummer 188/09 vom 1. Juli 2009 getroffene, und am 15. Juli 2009 eröffnete Entscheid gegen die Beschwerdegegnerin wird auf der Webseite der Lauterkeitskommission und mittels Rundschreiben an die Medien unter Namensnennung veröffentlicht.

Beschluss der Dritten Kammer vom 1. Juli 2009:

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Der Beschwerdeführer erachtet ein Gewinnspiel der Beschwerdegegnerin als unlauter. Verschiedene Aussagen im Gewinnspiel seien unzutreffend und die Gewinne tatsächlich gar nicht vorhanden. Trotz Aufforderung wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, sind unlauter (Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2). Vorliegend wird mit «Letzter Termin zur Entgegennahme Ihres Gewinns» im Betreff des Schreibens geworben und daneben werden namhafte Geldpreise kommuniziert. Im Text wird eine Auszahlung versprochen. Ob und was genau der Adressat gewonnen hat, bleibt aber unklar. Das vorliegende Gewinnspiel ist daher unlauter.

Gemäss glaubhaften und unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist es entgegen den Behauptungen in der Gewinnmitteilung nicht richtig, dass er bereits kontaktiert wurde. Solche falschen Behauptungen sollen beim Adressaten die Entscheidungsfreiheit über die Teilnahme einschränken und sind als unlautere aggressive Verkaufsmethode bei der Bewerbung eines Gewinnspiels im Sinne von Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2 zu werten. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

Ob die im Schreiben genannten Gewinner tatsächlich existieren oder nicht, ist nicht geklärt. Es bestehen keine Verdachtspunkte, welche die Nichtexistenz dieser Gewinner nahe legen. Die alleinige Tatsache, dass eine Adresse nicht im Telefonverzeichnis aufgeführt ist, genügt für eine solche Annahme nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Grundsatz 5.1 verlangt eine klare Deklaration von Werbefahrten. Im fraglichen Schreiben wird genügend klar darauf hingewiesen, dass Produkte verkauft werden («Promotion-Show», «Vorführung von Reise-Messe-Neuheiten».). Es wird aber nicht genügend klar kommuniziert, welche Produkte genau zum Verkauf angeboten werden, wie dies in Grundsatz Nr. 5.1 verlangt wird. Es liegt daher eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 5.1 vor.

Die Bezeichnung «Österreichische Post AG» auf dem Briefumschlag ist nicht geeignet, bei den Adressaten eine Täuschung oder Irreführung zu bewirken, die sie in ihrer Einstellung zu den beworbenen Waren und Dienstleistungen beeinflussen würde. Ob diese Bezeichnung daher richtig oder falsch ist, kann lauterkeitsrechtlich offen bleiben.

«Möven Touristik» ist gemäss den Abklärungen der Kommission keine tatsächlich existierende Firma. Sämtliche Unternehmen sind aber gehalten, im Geschäftsverkehr die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert zu benutzen (Grundsatz Nr. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit gegen diesen Grundsatz Nr. 3.1 verstossen.

Die Adresse des Beschwerdeführers ist in der Robinsonliste des Schweizer Direktmarketing Verbands SDV eingetragen. Die adressierte Zusendung der vorliegenden kommerziellen Kommunikation verstiess somit gegen den Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 und ist unlauter.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde grösstenteils gutzuheissen ist.

beschliesst:

1.  Die Beschwerdegegnerin hat unlauter gehandelt im Sinne der Grundsätze 3.9 Ziff. 2, 5.1, 3.1 sowie 4.4 Ziff. 2, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der kommerziellen Kommunikation zu verzichten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.