Sanktion: xxxxxxxx, Pratteln – Weiterer Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung

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Nr. 370/10
xxxxxxxx, Pratteln
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)

Die Dritte Kammer, am 29. Juni 2011,

in Erwägung

Der Beschwerdeführer beschwert sich über einen Telefonanruf der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag. Gegen dieselbe Beschwerdegegnerin wurde bereits ein rechtskräftiger Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011 am 22. Februar 2011 eröffnet, den Beschwerdeführer nicht mehr zu kontaktieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde als Sanktion zur Hand zu nehmen.

Trotz Aufforderung hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin hat einer rechtskräftigen Aufforderung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, weshalb eine adäquate Sanktion festzulegen ist.

Als adäquate Sanktion wird vorliegend die Publikation des Entscheides unter Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements erachtet.

Die Lauterkeitskommission hat nur über die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation zu entscheiden (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Über die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus Datenschutzgesetz oder Ähnliches hat sie nicht zu befinden. Ebenso besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung der geltend gemachten Umtriebsentschädigung zugunsten einer beschwerdeführenden Partei.

beschliesst:

1. Das Sanktionsbegehren wird gutgeheissen.

2. Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements wird als Sanktion die Publikation des Entscheides mit Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission beschlossen.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011:

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

Trotz Sterneintrag hat der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen Werbeanruf erhalten.Es wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der zum Beispiel durch einen Sterneintrag oder nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen. Wer wie vorliegend dagegen verstösst, handelt unlauter. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführer inskünftig für kommerzielle Kommunikation nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.