Sanktion: 15 Jahre Garantie

Nr. 161/06
xxxxxxxx, St. Gallen
(15 Jahre Garantie)

Die Erste Kammer,

in Erwägung:

Trotz Aufforderung zur Unterlassung, ist am 7. März 2007 ein Inserat der Beschwerdegegnerin mit der Anpreisung «garantie 15 ans» erschienen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Fehler der Publicitas geltend und beteuert, es werde nicht wieder vorkommen.

Die Beschwerdegegnerin ist zur Einhaltung der Aufforderungen der Schweizerischen Lauterkeitskommission selber verantwortlich. Behauptetes Fehlverhalten von durch sie beauftragte Dritte muss sie sich anrechnen lassen, allenfalls hat sie ein Rückgriffsrecht auf diese Dritten. Zusammenfassend steht aber fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen die rechtskräftige Unterlassungsaufforderung der Lauterkeitskommission verstossen hat. Gemäss Art. 20 des Geschäftsreglements der Kommission ist daher eine adäquate Sanktion auszusprechen.

beschliesst:

Das Sanktionsbegehren des Beschwerdeführers wird gutgeheissen und der Beschluss vom 20. September 2006 ist unter Namensnennung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements auf der Webseite der Kommission zu publizieren.

Beschluss der Ersten Kammer vom 20. September 2006:

Die Erste Kammer,

in Erwägung:

Der Beschwerdeführer erachtet die Anpreisung «15 ans de garantie sur le matériel» für ein Produkt zur Betonbehandlung als unlauter, da diese Garantie tatsächlich nicht gewährt werde. Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme die Wirkungsweise des Produktes. Die Rechtmässigkeit ihres Verhaltens stützt die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf, dass sie nicht wisse, wie der Beschwerdeführer ihr Produkt angewendet habe.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Garantieversprechen vom Durchschnittskonsumenten als Garantie in Bezug auf die Wirkungsweise verstanden wird. So wird in der Werbung zum Teil auch nur der Hinweis «garantie 15 ans» verwendet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dieses Verständnis ihrer Anpreisung nicht.

Gemäss Grundsatz Nr. 1.8 hat der Werbetreibende nachzuweisen, dass das Garantieversprechen richtig ist, das heisst, dass er die entsprechende Garantie tatsächlich auch gewährt. Ansonsten ist sein Garantieversprechen unrichtig und unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG.

Da die Beschwerdegegnerin ihr Produkt mit einer Gebrauchsanleitung verkauft und die Anwendung dem Kunden überlässt, kann sie sich nicht pauschal darauf berufen, sie wisse nicht, wie der Kunde das Mittel angewendet habe, um sich damit nicht an das Garantieversprechen gebunden zu fühlen. Mit dieser Begründung könnte die Verkäuferin die Garantie in jedem Fall verweigern. Vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin vor Ort den Beweis über eine unrichtige Anwendung im Einzelfall aufnehmen, um die Garantie verweigern zu können. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Garantieversprechen als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Da die Schweizerische Lauterkeitskommission nur die Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation beurteilen darf, hat sie nicht darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer einen vertraglichen Anspruch – zum Beispiel auf Rückerstattung – des Kaufpreises besitzt.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art von Garantieversprechen zu verzichten.