Neuerungen bei der Lauterkeitskommission

Konkurrenten zur Kasse gebeten
Seit über 40 Jahren beurteilt die Lauterkeitskommission unentgeltlich Beschwerden. Seit dem 1. Januar müssen Firmen, welche gegen Konkurrenten Beschwerde erheben, eine Bearbeitungsgebühr entrichten.

Die Lauterkeitskommission befasst sich seit 1966 als Selbstkontrollorgan der Werbebranche mit der Beurteilung von unlauteren Sachverhalten in der kommerziellen Kommunikation. In den letzten Jahren ist die Anzahl der Beschwerden erheblich gestiegen, was dazu geführt hat, dass die Kommission zunehmend finanziell an ihre Grenzen stiess. Aufrufe in der Branche, die eigentlich ein Interesse an dieser wichtigen Institution haben sollte, verhallten ungehört. So hat die Kommission beschlossen, per 1. Januar 2005 eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 500.– einzuführen, wenn die Beschwerde gegen die Werbung einer Konkurrenzfirma gerichtet ist. Verfahren, in welche zwei konkurrierende Unternehmen verwickelt sind, sind in der Regel ausgesprochen aufwändig. Dieser Aufwand rechtfertigt deshalb aus Sicht der Kommission eine bescheidene Kostenbeteiligung, erhält der Beschwerdeführer doch eine fachkundige lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch ausgewiesene Sach- und Branchenexperten. Die Bezahlung der Bearbeitungsgebühr ist eine Voraussetzung für die Anhandnahme der Beschwerde. Für Konsumenten bleibt die Beschwerdenerhebung freilich nach wie vor unentgeltlich.

Um diese Änderung der Praxis durchzuführen, war eine Anpassung des Artikels 18 des Geschäftsreglementes nötig. Absatz 2 dieses Artikels heisst neu: «Richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei, so hat diese vor Anhandnahme des Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- zu bezahlen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbleibt diese Gebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzbar.»

Selbstkontrollmassnahmen der Alkoholbranche
Die Lauterkeitskommission ist im Bereich der Selbstregulierung der Wirtschaft auch als Schiedsgericht tätig. Insbesondere im Zusammenhang mit Selbstbeschränkungen, wie sie zum Beispiel die Zigarettenindustrie bereits vor mehreren Jahren beschlossen hat. Neu hat sich jetzt auch die Alkoholindustrie solche Selbstbeschränkungsregeln auferlegt. Diese sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und werden von der Lauterkeitskommission auf Beschwerde hin überprüft. Unterzeichnet worden ist die Vereinbarung vom Groupement des spiritueux de marque GSM.

Bei diesem Verhaltenskodex der Alkoholbranche geht es in erster Linie darum, Regeln für eine lautere Kommunikation fest zu legen. So schliesst der 12 Grundsätze aufweisende Katalog zum Beispiel Werbung an unter 18 jährige aus. Werbung darf in keiner Weise Assoziationen zum Arbeitsplatz herstellen oder im Zusammenhang mit dem Lenken eines Motorfahrzeuges stehen. Medizinische Aspekte sind ebenso verboten wie der Hinweis, dass Alkohol die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit steigern könne. Weiter werden die Musterabgabe und die Verpackung sowie die Areale geregelt, in welchen Werbung nicht erlaubt ist. So dürfen im Umfeld von 100 Metern zu Schulen, Freizeitzentren etc. keine Plakate für alkoholische Produkte werben. Ebenfalls ausgeschlossen ist Werbung auf Sportkleidern und Gegenständen, welche für Minderjährige bestimmt sind. Ebenfalls geregelt ist die Abgabe von  Mustern: So ist es gemäss diesem Verhaltenskodex verboten Degustationen an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.

Die Mitglieder der GSM haben sich verpflichtet, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex‘ in ihre Statuten auf zu nehmen und etwaige Sanktionen zu akzeptieren, welche durch einen Schiedsspruch der Lauterkeitskommission ausgelöst werden. Das Schiedsgericht kann Bussen bis zu CHF 10‘000.– aussprechen.

Cross-Border Complaints weiterleiten
Ein Grossteil der Beschwerden, welche bei der Lauterkeitskommission eingereicht werden, betreffen Werbung, welche von der Schweiz aus gestreut wird, sich aber im Ausland auswirkt. Der Kommission war es jeweils praktisch unmöglich, die Richtigkeit der Ausführungen und der ausländischen Gesetzestexte zu prüfen und eine Beurteilung vor zu nehmen. Deshalb hat die Kommission beschlossen, solche Beschwerden zur Beurteilung an die zuständigen ausländischen Selbstkontrollorgane weiter zu leiten. Die Lauterkeitskommission wird die Entscheidung ihrer ausländischen Kollegen dann den Werbetreibenden in der Schweiz mitteilen. Das Geschäftsreglement (Art. 11 Abs. 3) ist entsprechend abgeändert worden.

Tätigkeitsbericht: Geschlechterdiskriminierende Werbung im Fokus
Wie jedes Jahr publiziert die Lauterkeitskommission auch heuer einen Tätigkeitsbericht. Darin informiert die Kommission über die Geschäfte des vergangenen Jahres. Die Anzahl Beschwerden ist mit 290 praktisch gleich hoch geblieben wie im Vorjahr. Das Jahr war erneut geprägt durch Beschwerden betreffend geschlechterdiskriminierende Werbung. Das Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung ist ein klassischer Fall der Selbstbeschränkung durch die Branche, findet sich doch im staatlichen Recht diesbezüglich keine rechtliche Handhabe. Um ihre Kompetenz in der Beurteilung dieser oft heiklen Fälle zu verbessern, hat die Lauterkeitskommission die Leiterin des Gleichstellungsbüros der Stadt Zürich, Dore Heim, in das Expertengremium aufgenommen. Markant zugenommen haben auch die Beschwerden über Formulare zum Eintrag in Online- oder andere Register.

Der Tätigkeitsbericht 2004 kann unter «Dokumentation» als PDF-Datei heruntergeladen oder für CHF 3.– bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission