Mit fremden Federn geschmückt

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Wer für eine Verkaufsaktion ohne Einwilligung fremde Logos und Firmennamen benutzt handelt irreführend und damit unlauter.

Eine Einkaufsgemeinschaft versandte einen Prospekt, in welchem «die treuesten Kunden» mit Prämien und Einkaufsgutscheinen belohnt würden. Um den Eindruck einer intensiven Geschäftsbeziehung zu namhaften Detailhandelsunternehmen zu untermauern, publizierte die Einkaufsgemeinschaft auf dem Werbematerial mehrere Logos dieser Unternehmen. Ohne Anfrage nota bene. Sie sollten wohl die Seriosität der Aktion unterstreichen. In Tat und Wahrheit ging es freilich um eine Carfahrt mit Werbecharakter. Eines dieser Unternehmen durchschaute die unsaubere Sache und erhob Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission.

Die Erste Kammer stellte fest, dass durch die Verwendung der Firma und des Logos zusammen mit der Überschrift «Grosse Sponsoren-Aktion» der irreführende Eindruck entstehe, dass die Verkaufspromotion mit Wissen und der Unterstützung der aufgeführten Firmen erfolge. Was keineswegs der Fall war. In ihrer Begründung schreibt die Kommission: «Damit verstösst die Beschwerdegegnerin gegen Art. 3 lit. b UWG, indem sie irreführende Angaben über ihre Geschäftsverhältnisse macht.» Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Einkaufsgemeinschaft aufgefordert, auf diese Art der Benutzung von fremden Logos und Firmennamen zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission