Mit «Behörden-Look» in die Irre geführt

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Die WSC Handels- und Wirtschaftsinformations AG verschickte teure Offerten für einen Eintrag in ein internationales Wirtschafts-EDV-Register. Die Briefe mit Einzahlungsschein sahen einem offiziellen Schreiben der Handelsregisterbehörden zum Verwechseln ähnlich. Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat diese Form der Werbung nun als irreführend und damit als unlauter bezeichnet.

Wem geht es nicht so: Offizielle Schreiben sind etwas Besonderes – besonders erfreulich, besonders ärgerlich oder einfach besonders bedeutungsvoll. Und für viele Empfänger sind sie gleichbedeutend mit einer behördlichen Anweisung. Diese Tatsache machte sich wohl die WSC Handels- und Wirtschaftsinformations AG zu Nutze. Sie verschickte so genannte Eintragungsofferten, die beim Empfänger den Eindruck vermitteln, es handle sich dabei um eine offizielle Mitteilung der Handelsregisterbehörden. Die Kosten für den Eintrag (in das internationale Wirtschafts-EDV-Register der Firma): 1250 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hat diese Form der Werbung nun als unlauter erklärt. Denn: Eine solche, einer offiziellen Mitteilung der Handelsregisterbehörden nachempfundene Mitteilung und Rechnungsstellung ist irreführend. Zwar wird im Text des Schreibens darauf hingewiesen, dass die Offerte erst durch Zahlung angenommen werde. Dieser Hinweis wird jedoch in der Folge mit der missverständlichen Wendung «Sie erhalten diese Offerte für den Zahlungspflichtigen. Veranlassen Sie bitte die Zahlung» relativiert. Eine solche Relativierung verstösst gegen den Grundsatz Nr. 4.6 des Schweizerischen Lauterkeitsrechts. Dieser besagt, dass der Gebrauch von Einzahlungskarten, Einzahlungsscheinen oder in sonstiger Weise als Rechnung gestalteten Formularen zu Bestellzwecken unlauter ist, sofern im Text oder in begleitenden Schriftstücken nicht unmissverständlich hervorgehoben wird, dass eine blosse Einladung zur Rechnungsstellung vorliegt.

Die Lauterkeitskommission stützt sich in ihrer Arbeit auf das schweizerische Lauterkeitsrecht, berücksichtigt aber auch die grenzüberschreitenden Richtlinien der Internationalen Handelskammer; sie leistet, wie auch im vorliegenden Fall, einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz.