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4. Januar 2017

23.11.2016, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 117/16 (Lebensmittelrecht – unzulässige Heilversprechen)
  • N° 127/16 (Tromperie / Spot publicitaire – Origine historique de la création du premier chocolat au lait)
  • N° 151/16 (Tromperie / site internet – Origine historique de la création du premier chocolat au lait)
  • Nr. 137/16 (Green Marketing – Aussagen zu Nachhaltigkeit)
  • Nr. 138/16 (Green Marketing – Aussagen zu nachhaltig produziertem Palmöl)
  • Nr. 144/16 (Green Marketing – Stromprodukte aus 100% erneuerbarer Energie)
  • Nr. 154/16 (Telefonmarketing – Behauptete Vertragsbeziehung nach Werbeanruf)
  • Nr. 155/16 (Werberische Übertreibung – Inserat mit Handschellen)
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31. Oktober 2016

Bemerkenswerte Fälle aus der SLK-Praxis in der ADC Galerie

Als eine der letzten Aktivitäten in ihrem Jubiläumsjahr hat die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) am vergangenen Donnerstag in enger Zusammenarbeit mit dem ADC Switzerland in der gleichnamigen Galerie in Zürich eine Ausstellung bemerkenswerter Fälle aus der Praxis eröffnet. Während drei Wochen sind überraschende, zuweilen überbordende und oftmals hoch ästhetische Werbe­sujets zu sehen, die in den letzten Jahren in der SLK Furore machten.

Am Donnerstagabend, 27. Oktober 2016, hat die SLK ihre Jubiläumsausstellung in der ADC Galerie in Zürich-Wiedikon mit einer stimmungsvollen Vernissage eröffnet. Die Ausstellung bietet nicht nur fürs Auge etwas, sondern illustriert anhand von 18 Exponaten, vorwiegend Plakate, einleuchtend, wie die drei Kammern der SLK zu ihren Entscheidungen finden. Begleittexte zu allen Sujets erläutern den jeweiligen Beschwerdefall, nennen den zutreffenden Artikel im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), ICC (Consolidated ICC Code of Advertising and Marketing Communication Practice) und/oder in den Grundsätzen der Lauterkeitskommission und geben eine Kurzzusammenfassung des Entscheides und seiner Begründung. An der Vernissage beleuchtete eine Podiumsdiskussion mit Nadine Brändli (Leiterin Kommunikation Terre des Femmes), Dr. Mischa Senn (Leiter Zentrum für Kulturrecht der ZHdK und Vizepräsident der SLK) und Philipp Skrabal (Leiter Farner Werbung und ADC Vizepräsident) die Rolle der «Selbstregulierung im Lichte des Konsumentenschutzes»; moderiert wurde das Gespräch von Oliver Fueter, Redaktor Espresso/Kassensturz beim Schweizer Radio und Fernsehen.

Ausstellungsdaten
Ort:                         ADC Galerie, Zentralstrasse 18, 8003 Zürich
Dauer:                    27. Oktober bis 17. November 2016
Öffnungszeiten:    Mo, Di und Do 9.00 bis 17.00 Uhr und auf Voranmeldung

Die Schweizerische Lauterkeitskommission dankt dem ADC Switzerland, ihrem Präsidenten Frank Bodin und dem ADC Team für die kompetente Beratung, die tatkräftige Unterstützung, die tolle Zusammenarbeit und die grosszügige Gastfreundschaft.

Alles Wichtige zu den Jubiläumsaktivitäten der SLK finden Sie in Text und Bild auf unserer Website faire-werbung.ch/jubilaeum.

31. Oktober 2016

14.9.2016, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 164/16 (Richtigkeitsgebot – Werbeaussagen zu Treibstoffen)
  • N° 162/16 (Sexisme – Diapositive pour un salon érotique «Chez nous, toutes les passes sont réussies.»)
  • Nr. 170/16 (Sexismus – Bewerbung von Abfalleimern mit leichtbekleideten Frauen)
  • Nr. 185/16 (Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag für nicht bestehendes Toner-Guthaben)
  • Nr. 173/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
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4. Oktober 2016

Zuviel versprochen

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hatte an der Sitzung vom 29. Juni 2016 insgesamt 15 Beschwerden zu beurteilen. Während auf eine gar nicht eingetreten wurde und zwei Entscheide Rekurse zur Folge hatten, hiess die Dritte Kammer 7 Beschwerden gut und lehnte 5 weitere ab. Im Fokus standen dabei einerseits (angebliche) unlautere Aussagen zu Naturschutz und Nachhaltigkeit, anderseits zur Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers.

Was versteht der Durchschnittsadressat unter Nachhaltigkeit? Wie interpretiert er zum Beispiel «Ein … nachhaltiger»? Und was erwartet er konkret von einem Versprechen, das eine Firma in ihrer Werbung abgibt? Gleich vier Beschwerden betrafen entsprechende Fragen – die Hälfte davon hat die Dritte Kammer gutgeheissen. Beide Male ging es um das Versprechen eines Grossverteilers. «Nous appliquons également les normes suisses à l’ensemble de nos produits en provenance de l’étranger», wurde nach Ansicht der SLK ebenso nicht eingehalten wie: «Wir versprechen Noah, ab Ende 2014 nur noch Insekten- und Pflanzenschutzmittel anzubieten, die Bienen nicht gefährden.» Beide erfüllten den Sachverhalt der täuschenden und damit unlauteren Werbung. Im ersten Fall erklärte die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website, dass es sich beim Versprechen an Jay lediglich um ein Ziel handle, das bis im Jahr 2020 erreicht werden soll. Der im Claim verwendete Präsens – «nous appliquons» – indiziert allerdings für den Durchschnittsadressaten, dass das Versprechen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt umgesetzt ist. Im anderen Fall dürfen die Konsumenten erwarten, dass im beworbenen Produkt wirklich keine Inhaltsstoffe mehr verwendet werden, die Bienen gefährlich werden können. Nicht als täuschend oder irreführend beurteilte die Dritte Kammer dagegen die anderen beiden Beschwerden. Aussagen wie «Nachhaltig(er)» und «Nachhaltiger als man denkt» sind nicht absolut zu verstehen, sondern drücken lediglich aus, dass sich das Unternehmen in diesem Bereich besonders anstrengt. Erfreulich übrigens, dass der Grossverteiler seine Versprechen an Jay und Noah umgehend angepasst respektive entfernt hat.

Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers

Von den fünf Missachtungs-Beschwerden betrafen zwei den Sterneintrag und drei den Stopp-Werbung-Kleber. Bis auf eine wurden alle gutgeheissen. Abgewiesen wurde die eine Beschwerde vor allem, weil die Beschwerdeführerin trotz Sterneintrag im Telefonbuch den fraglichen Werbeanruf entgegen nahm und gleich noch einen Vertrag abschloss. Dass sie sich erst auf den Sterneintrag berief, als sie merkte, dass sie den Vertrag nicht hätte abschliessen sollen, entspricht einem Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und geniesst keinen Rechtsschutz. Was den Stopp-Werbung-Kleber betrifft, so drückt dieser im Übrigen den ausdrücklichen Willen des Briefkastenhalter aus. Jede Missachtung gilt als aggressive und unlautere Werbemethode (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Verantwortung liegt dabei stets beim Werbeauftraggeber. Für Fehler von Dritt- oder Hilfspersonen trägt er die lauterkeitsrechtliche Verantwortung; ein eigenes Verschulden ist nicht nötig, um Tatbestände des UWG zu erfüllen.

Die übrigen Beschwerden richteten sich gegen einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenregister, der das Widerrufsrechts missachtete, gegen eine Produktgarantie, die nicht in die Kompetenz der SLK fiel, sowie gegen einen «Tag der offenen Beine» eines Erotikclubs. Alle drei wurden zumindest teilweise gutgeheissen. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016 finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

1. September 2016

Jubiläum mit augenzwinkernder Werbekampagne

Ein aggressives Stück Torte, eine unzüchtige Banane sowie ein Eis am Stiel, das uns eine lange Nase macht, werben seit heute für faire Werbung. Die augenzwinkernde Kampagne ist einer der Höhepunkte im Jubiläumsjahr der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK). Sie weist darauf hin, dass die Kommunikationsbranche seit nunmehr 50 Jahren eine erfolgreiche und weit über die Branche hinaus anerkannte Selbstregulierung betreibt.

Ihr 50-Jahr-Jubiläum begeht die Lauterkeitskommission mit verschiedenen Aktivitäten und Anlässen. Neben der Kommunikationsbranche sollen damit auch Politik, Medien und Konsumenten verstärkt für die Bedeutung der Selbstregulierung sensibilisiert werden. Diese Aktivitäten starteten Anfang März im Rahmen eines Sessionsanlasses der parlamentarischen Gruppe Medien und Kommunikation (GMK) mit einem Votum zugunsten der Selbstregulierung von Bundesrätin Doris Leuthard, die wie Ständerätin Pascale Bruderer einst die SLK präsidiert hat. Es folgten eine Würdigung am Tag der Werbung von KS Kommunikation Schweiz und eine Keynote von Stiftungsratspräsident Filippo Lombardi am Tag der Marke von Promarca, die bei den Markenunternehmen auf grosse Resonanz stiess. Neben ausführlicher Berichterstattungen in verschiedenen Fachmedien der Kommunikationsbranche folgt im Laufe des Jahres noch eine Ausstellung aussergewöhnlicher Fälle aus der Praxis in der ADC-Galerie (27.10.-10.11.16) sowie eine Tagung am Europa Institut der Universität Zürich (29.11.16) zum Thema «50 Jahre Schweizerische Lauterkeitskommission – die Werbepraxis auf dem Prüfstand».

Eine Torte, eine Banane und ein Eis am Stiel werben für faire Werbung

Just auf den 1. September hin, auf den Tag genau fünfzig Jahre nach der konstituierenden Sitzung des Ehrengerichts, wie die SLK in ihren Anfängen hiess, lanciert die Lauterkeitskommission eine augenzwinkernde Werbekampagne mit drei Sujets zu den häufigsten Beschwerdegründen aggressive, geschlechterdiskriminierende (Sexismus) und täuschende Werbung. Dafür stehen ein Stück Torte, das angriffslustig seine «Zähne» bleckt, eine Banane, die ihre Schale unzüchtig schürzt, sowie ein Eis am Stiel, das uns eine lange Nase macht. Ermöglicht wurde die Kampagne dank ebenso tatkräftiger wie grosszügiger Unterstützung von Havas (Artwork), APG (Plakatstellen), mediaschneider (Freespace) und Christinger Partner (Plakatdruck) sowie den folgenden Sponsoren und Partnern (in alphabetischer Reihenfolge und nicht abschliessend): Allianz Schweizer Werbeagenturen ASW, leading swiss agencies lsa, KARTAC – Interessengemeinschaft der Zahlkartenindustrie, Schweizer Dialogmarketing Verband SDV, Schweizer Werbe-Auftraggeberverband SWA-ASA, Swisscom, Verband Schweizer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute VSKF, Verband Schweizer Medien, Zürcher Werbeclub, Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG und weitere. Ihnen allen ganz herzlichen Dank im Namen der fairen Werbung!

Verantwortlich bei Havas Worldwide Zürich: Frank Bodin (Gesamtverantwortung), Folker Wrage (CCO), Michael Kathe (CD), Silja Rast (Text), Joy Guerotto (Art Direction), Alexandra Hofmänner (Beratung), Toni Gadza, Noemi Rubera (Print Produktion).

Verantwortlich bei Fluxif: Achille Lietha (Concept Art Direction/Compositing), Filip Frisk (3D-Artist), Martin Hernblad, (3D-Artist), Ashleigh Leeann Foo Chong (Concept Art).

SLK epanel 1280x720px de Kuchen

SLK epanel 1280x720px de Banane

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Alles Wichtige zu den Jubiläumsaktivitäten in Text und Bild finden Sie auf unserer Website faire-werbung.ch/jubilaeum.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

31. August 2016

29.6.2016, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 146/16 (Green Marketing – Nachhaltigkeits-Kampagne)
  • Nr. 153/16 (Green Marketing / Substantiierungspflicht – Anforderung an die Einreichung der Beschwerde)
  • N° 149/16 (Green Marketing – Promesse concernant les conditions de production)
  • Nr. 152/16 (Green Marketing – Versprechen zu Bienenschutz)
  • Nr. 141/16 (Sexismus – «Tag der offenen Beine»)
  • N° 158/16 (Droit des contrats – Garantie pour appareil photo)
  • Nr. 150/16 (Registereintrag – Arglistiger Vertragsabschluss)
  • N° 121/16 (Marketing direct – Appel publicitaire malgré l’astérisque, utilisation du logo de la Croix-Rouge Suisse)
  • N° 148/16 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité)
  • Nr. 131/16 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Keine Werbung»-Kleber)
  • Nr. 130/16 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Keine Werbung»-Kleber)
  • Nr. 147/16 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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23. August 2016

11.5.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 220/15 (Publicité comparative – Primes maladies 2016)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 115/16 (Beweispflicht – Sachbehauptung zu Mediadaten)
  • Nr. 133/16 (Superlativbehauptung – «Die beliebteste Schokolade der Schweiz»)
  • Nr. 119/16 (Keine Irreführung – Bezeichnung eines Getränks)
  • Nr. 145/16 (Erkennbare Übertreibung / Werben mit Testergebnis – Aussagen zu Deodorant)
  • Nr. 136/16 (Sexismus – Werbespot «Einkaufen wie es dir gefällt»)
  • N° 143/16 (Sexisme – Affiche «Les vins italiens les plus séduisants…»)
  • Nr. 124/16 (Direktmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag und Aufforderung zur ausschliesslich schriftlichen Kontaktnahme)
  • Nr. 135/16 (Registereintrag – Rechnung als Offerte)
  • N° 122/16 (Marketing direct / spam – Courriels publicitaires non sollicités malgré des demandes du retrait des fichiers)
  • Nr. 134/16 (Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 193/10 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Abmahnung für WIR-Geld)
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13. Juli 2016

11.5.2016, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • N° 106/16 (Marketing direct – Lettre publicitaire pour système de sécurité)
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10. Mai 2016

Äpfel mit Birnen vergleichen

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 9. März 2016 sieben neue Fälle sowie einen Sanktionsantrag zu beurteilen. Fiktive Röntgenbilder, Elektrosmog-Chips und gewagte Vergleiche sorgten für einigen Diskussionsstoff.

Äpfel mit Birnen zu vergleichen, ist abgesehen von Ernährungsfragen bekanntlich keine allzu gute Sache. So auch im Falle des Preisvergleichs «Fernwärme: 1 kWh = 16,74 Rp.; Heizöl: 1 kWh = 7,5 Rp.» Einem Wärmepreis einen Brennstoffpreis gegenüberzustellen, monierte die Beschwerdeführerin, sei ebenso unstatthaft wie die Behauptung «Da der Heizbetrieb dieser Fernwärmeanlagen nicht für die gesamte Wärmeversorgung ausreicht, wird ein wesentlicher Anteil von der Ölheizung übernommen.» Die Erste Kammer der SLK gab ihr in beiden Fällen recht. Bei Vergleichen und insbesondere bei Preisvergleichen darf gemäss Bundesgericht nur wirklich Vergleichbares miteinander verglichen werden (BGer 4A_647/2014 vom 15.4.15). Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt zudem, dass solche Werbung nicht unrichtig oder irreführend sein darf und für den Durchschnittskonsumenten unmittelbar nachvollziehbar sein muss. Die beanstandete Aussage ihrerseits ist eine Sachbehauptung, die ein Beschwerdegegner beweisen muss. Der als Beleg angeführte PR-Artikel der Fernmeldebranche genügt dafür nicht. In beiden Punkten wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Nachahmungsfreiheit

Abgewiesen wurde dagegen die Beschwerde eines Eishockey-Webradiosenders, der einen Mitbewerber beschuldigte, für seine Website Texte, Layouts, Logos und Aufbau abgekupfert zu haben. Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die keinen Immaterialgüterrechtsschutz – insbesondere Marken- oder Urheberrechtsschutz – geniessen, grundsätzlich von jedermann genutzt und nachgeahmt werden dürfen. Die Nachahmung darf allerdings nicht zu Verwechslungen mit Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen führen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Obwohl eine gewisse Ähnlichkeit nicht zu leugnen war, konnte die Erste Kammer insgesamt weder ein Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht noch gegen das Urheberrecht feststellen.

Spiel mit der Angst

Die Werbung eines fiktiven Röntgeninstitutes für E-Bikes mit fiktiven Röntgenbildern sei irreführend und reine Panikmache, meinte die Beschwerdeführerin. Der E-Bike-Vertrieb sah das anders und war der Ansicht, dass der humoristische Gehalt der Aktion bereits beim ersten Blick auf das fiktive Röntgenbild klar erkennbar sei. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Kodex der International Chamber of Commerce (ICC) soll Marketingkommunikation nicht ohne vertretbaren Grund mit Angst spielen. Das kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, da das übergrosse Couvert mit dem fiktiven Absender «Röntgeninstitut Oberwangen – Röntgen, Mammographie, Ultraschall» und dem Vermerk «RÖNTGENAUFNAHMEN Bitte nicht knicken!» versehen war. Die Erste Kammer hat diese Frage nicht abschliessend geklärt, da der E-Bike-Vertrieb glaubhaft versichert hat, diese Art Kampagne nicht mehr weiterzuführen (Art. 9 Abs. 1 lit. b Geschäftsreglement SLK).

Bioresonanz oder Blödsinn?

Können «Elektrosmog-Chips» schädliche Handystrahlung tatsächlich in positive Bioresonanz-Strahlung umwandeln und «Food-Chips» den Geschmack von Lebensmitteln verbessern? Der Beschwerdeführer war der Ansicht, das sei «Schwachsinn». Die verwendeten Begriffe seien wissenschaftlich nicht bewiesen. Zudem war er der Meinung, dass nur Wirkungsweisen beworben werden dürfen, die über einen wissenschaftlichen Nachweis verfügen. Das ist nach Meinung der SLK nicht der Fall, da es sonst auch nicht mehr statthaft wäre, homöopathische Mittel zu bewerben. Zu beurteilen, ob Elektrosmog- und Food-Chips effektiv wirken oder bloss Schwachsinn sind, liegt nicht in der Kompetenz der Lauterkeitskommission. Die Erste Kammer hatte deshalb nur zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen der Werbung irreführend waren. Dafür gab es keinen Hinweis. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Ersten Kammer vom 9. März 2016 finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

108_16 Roentgenaufnahme

3. Mai 2016

9.3.2016, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 101/16 (Preisvergleich – Werbeinserat «Bleiben Sie unabhängig und halten Sie Ihre Heizkosten im Griff»)
  • Nr. 107/16 (Keine Nachahmung – Auftritt eines Web-Radios)
  • Nr. 108/16 (Direktmarketing – Fiktive Röntgenaufnahme)
  • Nr. 105/16 (Irreführung – Bewerbung von «Food Chip» und «Electro-Smog Chip»)
  • Nr. 102/16 (Keine Irreführung – «Domains einfach & kostenlos umziehen»)

Sanktionen

  • Nr. 430/10 (Direktmarketing – Ortskalender im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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