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9. Juli 2019

Massnahme: HLK Personal AG, Pfäffikon SZ – Spam, unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung für Personalvermittlung

Nr. 121/18
HLK Personal AG, Pfäffikon SZ
(Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung für Personalvermittlung)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 8. Mai 2019,

in Erwägung:

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

  • Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Werbe-Mails der Beschwerdegegnerin belästigt und beruft sich auch auf den Sterneintrag im Telefonbuch. Trotz Abmahnung erhalte sie fortwährend solche Werbe-Mails.

  • Die Beschwerdegegnerin hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme eingereicht.

  • Die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ist im Telefonregister mit einem Sterneintrag gekennzeichnet. Somit verstösst die Zustellung von kommerzieller Kommunikation per E-Mail gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG handelt zudem unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Für vorsätzliche Verletzungen dieser Bestimmung sieht das UWG unter anderem eine Bestrafung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 23 UWG). Wenn demnach eine dieser gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt wird (z.B. Einholung einer vorgängigen Zustimmung), liegt Unlauterkeit vor.

  • Die Beschwerdegegnerin hat trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdeführerin offenbar keine Massnahmen ergriffen, um den Versand von weiteren Werbe-E-Mails zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin hat durch ihr Verhalten nach Ansicht der Lauterkeitskommission gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG verstossen. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.

  • Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:

«Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, der Beschwerdeführerin inskünftig keine Werbe-E-Mails mehr zuzustellen.»

Basierend darauf hält die Zweite Kammer das Folgende fest:

  • Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26. März 2019 geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht an die Empfehlungen der Kammer hält und ihr weiterhin Werbe-E-Mails zugestellt hat.

  • Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 aus, dass sich die Beschwerdeführerin immer geweigert habe, von der Abmeldemöglichkeit in den Werbemails Gebrauch zu machen. Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin hat nun zugesichert, persönlich zu schauen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr angeschrieben werde.

  • Art. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer – oder auf deren Antrag das Plenum – die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.

  • Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 4. Juli 2018 ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Verletzung der Strafbestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. o des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weiter Werbe-E-Mails zugesandt hat. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte von der Abmeldemöglichkeit Gebrauch machen müssen, ist nicht richtig und widerspricht der klaren Empfehlung vom 4. Juli 2018. Daher erscheint es angemessen, eine Publikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements vorzunehmen.

beschliesst:

Der Entscheid vom 4. Juli 2018 ist unter voller Namensnennung und unter Berücksichtigung der Löschungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission auf der Website der Lauterkeitskommission zu veröffentlichen.

9. Juli 2019

8.5.2019, Zweite Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 121/19 (Heilanpreisungen für Lebensmittel)
  • Nr. 114/19 (Sexismus – Facebook-Video zum Abstimmungssonntag)
  • Nr. 135/19 (Anerkennung/Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • Nr. 137/19 (Nichtanhandnahme – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • N° 118/19 (Exagération – Spot publicitaire pour mini-pralinés)
  • Nr. 119/19 (Keine Unrichtigkeit/Irreführung – Plakatkampagne für Milch)
  • Nr. 122/19 (Telekommunikation/Übertreibung – Plakat mit Motorradfahrer)
  • Nr. 133/19 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 134/19 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Massnahmen

  • Nr. 121/18, HLK Personal AG, Pfäffikon SZ (Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abhmahnung für Personalvermittlung)
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18. Juni 2019

8.5.2019, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/18 (Irreführung/Swissness – Werbeaussagen zu Fusspflegelinie)
  • N° 116/19 (Green Marketing – Publi-reportage «Le chauffage au mazout pauvre en CO2»)
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15. Mai 2019

6.3.2019, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 104/19 (Preisbekanntgabe – Aktionspreis für Augenlaserbehandlung)
  • Nr. 106/19 (Sach- und Vergleichsbehauptungen – Presseerzeugnisse)
  • N° 107/19 (Green Marketing/Swissness – Assertions publicitaires sur emballage d’un produit)
  • N° 116/19 (Green Marketing – Publi-reportage «Le chauffage au mazout pauvre en CO2»)
  • N° 112/19 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour équipements de ski)
  • N° 108/19 (Marketing direct – Dépliant publicitaire déposé dans la boîte aux lettres malgré l’autocollant «Pas de publicité»)
  • N° 109/19 (Marketing direct – Flyer déposé dans la boîte aux lettres malgré l’autocollant «Pas de publicité»)
  • N° 111/19 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour jouets sexuels)
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19. März 2019

23.1.2019, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/18 (Irreführung/Swissness – Werbeaussagen zu Fusspflegelinie)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 152/18 (Keine unlautere Nachahmung – Domainnamen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/18 (Irreführung – Sach- und Superlativbehauptungen auf Websites)
  • N° 168/18 (Green Marketing – Publicité sur sac plastique «Protégeons notre planète», «100% dégradable»)
  • Nr. 170/18 (Vertragsverletzung – Werbespot «Für Ihre schnelle Hilfe im Ausland engagiert»)
  • Nr. 172/18 (Sexismus – Plakat «Ist Ihre Frau staubig? Dann ist es höchste Zeit für einen XY-Staubsauger!»)
  • Nr. 189/18 (Sexismus – Werbesprüche auf Servicewagen)
  • Nr. 190/18 (Diskriminierung – Benennung und Inhalt einer Putzfrauen-Website)
  • Nr. 173/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 174/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 182/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 183/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 184/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 186/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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11. März 2019

Zahlreiche Medienanfragen zu Influencer-Werbung

Im Zentrum der Tätigkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) stand im vergangenen Jahr die komplette Überarbeitung und Neustrukturierung der Grundsätze sowie des Geschäftsreglements. Ein weiterer Markstein setzte der Abgang langjähriger, verdienter Kammer­mitglieder und Experten. Während die Anzahl Beschwerdeverfahren zurückging, ist das Interesse der Medien an der Arbeit der SLK nochmals gestiegen. Knapp 50 Prozent der 63 Beschwerden wurden ab­gewiesen, ebenso sechs von sieben Rekursen. Prozentual am meisten Fälle entfielen bezüglich Tatbe­stand auf die Geschlechterdiskriminierung, bezüglich Branche auf «Freizeit, Touristik, Hotellerie + Restaurant» sowie auf den Medienkanal Internet.

Zu den neuen Grundsätzen und zum neuen Reglement hat die Lauterkeitskommission bereits informiert. Die entsprechende Medienmitteilung «Näher an die Zeit. Näher an die Praxis.» ist auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Medien» zugänglich. Die wichtigsten Neuerungen sind zusätzliche Grundsätze zu den Themen «Body Shaming», «Ad Fraud» und Konsumkreditwerbung sowie die Verdeutlichung des Trennungsgrundsatzes, der unmissverständlich postuliert, dass auch auf Instagram und Youtube oder in einem Blog eindeutig zwischen Inhalten und Werbung unterschieden werden muss.

Neue Kommissionsmitglieder und Experten

Gleich im halben Dutzend sind seit Ende 2017 verdiente Kommissions­mitglieder und Experten zurück-getreten. De­missioniert haben Alexander Brunner (Oberrichter/Stiftung für Konsumentenschutz SKS), Ueli Custer (Journalist BR/Medienberater), Peter Leutenegger (Leading Swiss Agencies), Guido Sutter (SECO), Othmar Stadelmann (Admeira) sowie Urs Wolfensberger (WEMF). Die SLK ist stolz und glücklich, dass sie diese Vakanzen mit ausgewiesenen und hoch kompetenten Fachleuten vollwertig besetzen konnte. Die neuen Köpfe, die sich unentgeltlich für faire Werbung einsetzen, gehören Catherine Purgly (Leading Swiss Agencies), Suyana Siles (SECO), Lorenzo Cicco (Admeira), Eric Pahud (Bezirksrichter/SKS), Grégoire Perrin (CallNet.ch) sowie David Schärer (Rod Kommunikation).

Die Bereitschaft, eine Beschwerde einzureichen, sinkt offenbar

Die Anzahl Beschwerdeverfahren ist 2018 von 82 im Vorjahr auf 63 zurückgegangen. Weshalb, lässt sich nicht eindeutig sagen. Der Rückgang könnte damit zusammenhängen, dass im vergangenen Jahr domi­nante Themen wie Verstösse gegen den Stopp-Werbung-Kleber, aggressives Telefonmarketing oder Tabakwerbung fehlten, die in den Vorjahren viele Beschwerden ausgelöst haben. Anderseits sind bei der SLK ungefähr gleich viele Anrufe oder E-Mails mit Beanstandungen zu Werbemassnahmen eingegangen und sogar mehr Vorverfahren eröffnet worden als im Vorjahr. Deutlich gesunken ist offenbar die Bereit­schaft, das Beschwerdeformular auszufüllen und einzusenden.

Zwei von fünf Beschwerden betrafen das Internet

Das Internet ist der Medienkanal, der mit 40 Prozent die meisten Beschwerden provoziert hat; doppelt soviele wie das Direct Marketing und alle anderen Medien, auf die mit Ausnahme der Printwerbung (12 Prozent) jeweils weniger als zehn Prozent der Beschwerden entfielen. Ebenso klar war die Verteilung bei den Tatbeständen. Geschlechterdiskriminierung war in knapp 37 Prozent der Fälle Grund für die Beschwerden. In Bezug auf die Gesetzesgrundlage betraf der häufigste Beschwerdegrund mit annähernd 43 Prozent Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Demnach handelt unlauter, wer «über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Ge­schäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende  Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;…»

40 Prozent der Beschwerden wurden gutgeheissen

Aus Sicht der betroffenen Branchen standen mit knapp 13 Prozent am meisten Beschwerden im Zusam­men­hang mit der Werbung im Bereich «Freizeit, Touristik, Hotel + Restaurant», dicht gefolgt von «Lebens­mittel, Getränke» mit knapp 12 Prozent sowie «Haus, Garten» und «Dienstleistungen, Administration» mit jeweils rund 10 Prozent der Fälle. Knapp eine von zehn Beschwerden war eine sogenannte Konkurrenz­beschwerde eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber. Die drei Kammern haben dabei in 40 Prozent der Fälle die Beschwerde gutgeheissen, knapp 50 Prozent abgelehnt und sind auf gut 10 Prozent gar nicht erst eingetreten.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

6. Februar 2019

Näher an die Zeit. Näher an die Praxis.

Ab 1. Januar 2019 gelten für die Kommunikationswirtschaft neue Grund­sätze für faire Werbung. Zeitgemässer, benutzerfreundlicher, informativer. Als Abbild der aktuellen Praxis der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK).

Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat ihre Grundsätze und ihr Geschäftsreglement von Grund auf überarbeitet. Das war dringend nötig, da die beiden Dokumentationen die Praxis der SLK nicht mehr in allen Teilen spiegelten und die heutige Kommunikationswirtschaft nur noch ungenügend abgebildet haben. Die neuen Grundsätze wie das neue Geschäftsreglement sind klarer gestaltet, inhaltlich auf der Höhe der Zeit, benutzerfreundlicher und informativer.

Integration von Native Advertising und Influencing

Mit der Totalrevision der Grundsätze wurden zum einen veraltete oder in den letzten Jahren nicht mehr zur Anwendung gekommene Richtlinien gelöscht. Etwa diejenigen, die die Werbung für Heimarbeit oder den Geschäftsabschluss mittels Nachnahme ohne Bestellung regelten. Anderseits wurden aktuelle Ent­wicklungen in der Kommunikationswirtschaft, die sich immer öfter in der Praxis der drei Kammern nie­derschlugen, besser abgebildet. So wurden zum Beispiel Native Advertising und Influencing im bereits bestehenden Grundsatz zur Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung integriert.

Neue Grundsätze zu Ad Fraud und Body Shaming

Wo sinnvoll, hat die Lauterkeitskommission auch neue Grundsätze formuliert. Einerseits zu neuen Phä­nomenen im Zusammenhang mit der kommerziellen Kommunikation wie Ad Fraud oder die täuschende Abbildung von Körpern und Körperformen (Body Shaming); anderseits, um neue Gesetzesbestimmungen nachzuvollziehen wie im Fall der aggressiven Werbung für Konsumkredite. Darüber hinaus hat die SLK den Grundsatz zu aggressiven Verkaufs- und Werbemethoden im Fernabsatz – unerwünschte Werbung im Briefkasten, im E-Mail-Posteingang oder am Telefon – konkretisiert.

Grundsätze: Die wichtigsten Änderungen

  • Neben den inhaltlichen Anpassungen hat die Lauterkeitskommission ihre Grundsätze auch nach einer neuen Systematik aufgebaut. Das bisherige System mit zwei Ziffern wurde durch ein System mit Buch­staben und Ziffer abgelöst, z. Vergleichende Werbung: alt 3.5 / neu B.3. Eine Referenztabelle im An­hang gibt Auskunft über die neuen Bezeichnungen der bisherigen Grundsätze.

  • Für ein besseres Verständnis sorgen themenbezogene Verweise auf weitere Regelwerke wie das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und andere gesetzliche Bestimmungen sowie weitere Re­gel­werke der Selbstregulierung wie der Kodex der Internationalen Handelskammer (ICC) zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation.

  • Ein Stichwortverzeichnis im Anhang erlaubt es den Nutzern, schnell und einfach nach thematischen Bezügen in den verschiedenen Regelwerken zu suchen.

Geschäftsreglement: Die wichtigsten Änderungen

  • Die sachliche Zuständigkeit wie etwa die Abgrenzung zur politischen, religiösen oder gemeinnützigen Propaganda wird neu im Geschäftsreglement festgehalten (Art. 1 Abs. 4 bis 6) statt wie bisher in den Grundsätzen.

  • Der für die SLK zentrale Grundsatz, dass die drei Spruchkammern paritätisch zusammengesetzt sein müssen – je 1 Vertreter/in der Konsumentinnen/Konsumenten, kommerziellen Kommunikation sowie der Medien – wird mit einer neuen und zeitgemässen Formulierung klargestellt und gestärkt (Art. 3 Abs. 1).

  • Das Geschäftsreglement hält neu fest, dass die Lauterkeitskommission lediglich Empfehlungen und keine Aufforderungen ausspricht. Die Praxis hat gezeigt, dass dies keinerlei negativen Auswirkungen auf die Anerkennung der Entscheide der SLK hat.

Neu werden Grundsätze wie Geschäftsreglement nur noch elektronisch zur Verfügung gestellt, um eine raschere und regelmässigere Aktualisierung zu ermöglichen. Wie bisher können sie kostenlos von unse­rer Website faire-werbung.ch unter «Dokumentationen» heruntergeladen werden.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

14. Januar 2019

14.11.2018, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 155/18 (Keine Irreführung – Bewerbung von Verkaufskanälen für Billette und Tageskarten)
  • Nr. 159/18 (Nichteintreten – Werbeschreiben zur einseitigen Anpassung eines Vertragsverhältnisses)
  • Nr. 161/18 (Direktmarketing – Werbeschreiben zu Gefahren der NFC-Funktion von Bankkarten)
  • Nr. 162/18 (Irreführung – Akquisition von Inseraten im «xxxxxxxx Unterland Anzeiger»)
  • Nr. 164/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate «Das checkt jede…»)
  • Nr. 148/18 (Nichteintreten – Autobeschriftung «Heute schon navigiert»)
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14. Januar 2019

14.11.2018, Plenum, Hängige Verfahren/Rekurse

Hängige Verfahren

  • N° 147/18 (Publicité destinée aux enfants – Bons cadeaux pour bonnes notes à l’école)

Rekurse

  • Nr. 115/18 (Gemeinnützige Propaganda – Kampagne gegen Gewalt an Frauen in Indien)
  • Nr. 131/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate zu App «Das checkt jede…» )
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31. Oktober 2018

Trotz Zweifel abgewiesen

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 12. September 2018 zehn Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie nur gerade eine gut, während sie sieben abgewiesen hat, auf eine Beschwerde gar nicht eingetreten ist und eine grundsätz­liche Frage ans Plenum überwiesen hat.

Eine ausländische Touristin beschwerte sich bei der Lauterkeitskommission über irreführende Fahr­plan­angaben eines Schweizer Transportunternehmens. Ihrer Meinung nach haben zum einen detaillierte An­gaben zu einem Busanschluss gefehlt, zum andern sei nicht genügend klar ersichtlich gewesen, ob der Swiss Travel Pass für die Busreise gültig gewesen sei und es wegen eines Grenzübertritts hätte zu Pro­blemen mit Reisedokumenten kommen können. Die SLK lehnte die Beschwerde ab, da kommerzielle Kommunikation nicht abschliessend jedes Detail eines beworbenen Produktes erläutern muss. Gerade bei der Bewerbung von Bahn- und Busreisen ist dem Durchschnittsadressaten nach Ansicht der SLK klar, dass die konkreten Verbindungen und die entsprechenden Tarife im Einzelfall abgeklärt werden müssen.

Bodenlust + Wandgenuss

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission musste am 12. September gleich fünf Beschwerden im Zusammenhang mit dem Grundsatz 3.11 «Geschlechterdiskriminierende Werbung» behandeln. Davon hiess die SLK eine gut, erkannte eine zweite als Grenzfall und lehnt drei ab. Gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen zwei Fachgeschäfte für Wand- und Bodenbeläge, die ihre Dienstleistungen mit einer Frau bewarben, die sich lasziv auf einem Parkettboden zu räkeln scheint, und dem Claim «Bodenlust + Wandgenuss – … Sie werden ihn lieben». Nach Ansicht der SLK hatte die Frau eine rein dekorative Funk-tion und keinerlei Sachzusammenhang mit dem beworbenen Produkt.

Grenzfall

Weniger eindeutig war der Entscheid im Bezug auf den Verkaufsfolder eines Pharmaunternehmens für eine Osteoporose-Therapie. Auf der oberen Hälfte des Folders in Schwarz-Weiss ist ein geschlossener Mund zu sehen und der Spruch «Tu mâches encore …?»; auf der unteren Hälfte in Farbe dagegen eine Tablette auf einer herausgestreckten Zunge und der textlichen Ergänzung «… ou tu avales déjà?» Obwohl die Erste Kammer die sexuelle Konnotation nicht verneinen konnte, reichte das ihrer Ansicht nach nicht, um die Beschwerde gutzuheissen. Ausschlaggebend war bei dieser Ansicht, dass das beworbene Produkt als Allein­stel­lungsmerkmal zu vergleichbaren Wirkstoffen tatsächlich geschluckt wird und sich die Wer­­bung nicht an das breite Publikum wandte, sondern ausschliesslich an Fachleute. Aufgrund dieser Ge­samt­sicht wies die SLK die Beschwerde zwar ab, erwähnte in ihrem Entscheid jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handele.

Abgelehnt wurden die Beschwerden gegen die Bewerbung von Grillspezialitäten mit der Aussage «Lorsque les hommes portent du rose», gegen ein Sujet zur diesjährigen Fussball-WM mit dem Claim «Back deinen Mann glücklich – auch wenn er eine zweite Liebe hat.» sowie gegen einen Werbespot eines Gross­händ­lers, in dem ein Mann hingebungsvoll ein Stück Fleisch massiert.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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