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1. August 2003

Eine unredliche Eva

Unter dem Pseudonym «Eva du Maurier» verschickt die Genfer Firma xxxxxxxx SA Mailings mit abstrusen Lebenshilfe-Angeboten. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hat die Werbung als unlauter verurteilt.

Viele Menschen sind ausgesprochen gutgläubig. Diesen Umstand machen sich immer wieder Unternehmen zunutze, indem sie vollmundig Problemlösungen, finanziellen Erfolg, generelle Lebenshilfe und das grosse Glück versprechen. Da die Ratschläge sehr persönlicher Art sind, erfolgt deren Anpreisung in der Regel durch eine namentlich erwähnte «Vertrauensperson». Die Firma xxxxxxxx SA in Thônex betreibt dieses unlautere Geschäft, das die Unsicherheit eines Teiles der Bevölkerung respektlos ausnützt, seit geraumer Zeit und konsequent. Sie sendet ihre irreführenden Mailings unter anderem auch nach Grossbritannien. Von dort stammen denn auch die jüngsten Beschwerden.

Die vorgeschobene «Vertrauensperson», deren Konterfei auf dem Mailing abgebildet ist, trägt den wohlklingenden Namen Eva du Maurier. Die unbekannte und zweifellos nicht existierende Dame, die von der Firma unerlaubterweise vorgeschoben wird, bietet vertraulich ihre Dienste als Hellseherin an. Sie verspricht astrologisch begründete Hilfe und Unterstützung in Angelegenheiten des Herzens, der Gesundheit und vor allem bei Geldknappheit. Verbunden sind die für Hilfesuchende ohnehin schon verlockend klingenden und geheimnisvollen Versprechungen mit der Inaussichtstellung eines Checks über mehrere tausend Franken.

In Tat und Wahrheit geht es aber natürlich um ein schnödes Geschäft. Die Lösung aller Probleme soll nämlich durch ein persönliches Horoskop erfolgen, das man bei Eva du Maurier für rund 40 Franken bestellen kann. Und damit die Leute auch zügig bestellen, werden sie mit verbalem Druck aufgefordert, schnell zu handeln, um so erstens das Leben baldmöglichst in den Griff zu kriegen und zweitens den Check einlösen zu können.

Dieses Vorgehen ist von der Dritten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) gerügt worden, da Vorabverlosungen gemäss Absatz 2 des SLK-Grundsatzes Nr. 3.9 unlauter sind. Ausserdem widerspricht der Auftritt der Firma unter der Bezeichnung «Eva du Maurier» den Vorschriften über die Firmengebrauchspflicht. Solen SA hat den Beschluss aber ignoriert und die Mailings weiter versandt. Deshalb ist die Publikation des Beschlusses unter voller Namensnennung verfügt worden.

1. Juli 2003

Sanktion: Lauter unlautere Versprechungen

Dank der Hellseherin Sofia Dora wird alles gut, so die Botschaft in Mailings, die von der Schweiz aus nach Frankreich und England versandt wurden. Das Urteil der Schweizerischen Lauterkeitskommission: Unlautere – und leere – Werbeversprechen von einer Person, die gar nicht existiert.

«Sie sind der/die Auserwählte», jubiliert Sofia Dora, ausgezeichnet mit der Goldenen Pyramide 2000 des Internationalen Festivals der Hellseher, in ihren umfangreichen Mailings, die sie von Lausanne aus in Frankreich oder England streute. Viel verspricht die freundlich dreinblickende Dame, wahlweise Geld, Erfolg, Glück oder bei Bedarf auch gute Prüfungsergebnisse. Sozusagen den Himmel auf Erden (Ansicht).

Als klarer Beweis ihrer Fähigkeiten wartet mitunter auch ein ansehnlicher Check auf den glücklichen Empfänger, den es lediglich einzulösen gilt. Alles was es zum grossen Gewinn und sprudelndem Geldsegen noch braucht, ist eine Rückmeldung – sowie die Überweisung von 40 bis 80 Franken für die angepriesene astrologische Hellseher-Studie und die ultimative persönliche Lotterie-Siegesnummer. Dabei fordert Dora: Be quick! Es gilt, keinen Moment zu verlieren. Denn wer nach magischen 13 Tagen noch nicht geantwortet hat, der hat das Glück verspielt.

Mit der Einbezahlung der Summe findet dieses allerdings so oder so sein Ende: Eine Sofia Dora gibt es nicht (da eine fiktive Person), den versprochenen Riesencheck auch nicht, und ein allfälliger Glückssegen dürfte ebenfalls auf andere Quellen zurückzuführen sein. Dafür kommt die Erkenntnis, dass das Vertrauen und die Hoffnungen von Menschen missbraucht wurden. Ein Vorgehen, das unlauter ist, wie die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission befand. Insbesondere widerspricht der Auftritt der Unternehmung unter der Bezeichnung «Sofia Dora» den Vorschriften über die Firmen-Gebrauchspflicht: Es muss mit der Firmenbezeichnung geworben werden und es dürfen keine tatsächlichen oder fiktiven Einzelpersonen vorgeschoben werden. Über die Begleichung des in der Werbung teilweise vorhandenen unbedingten Zahlungsversprechens müsste der schweizerische Zivilrichter befinden. Auch in den Empfängerländern Frankreich und England verletzen die Mailings von «Sofia Dora» diverse Regeln betreffend der Lauterkeit in der (Direkt-)Werbung, die somit unlauter und zu unterlassen sind. Die «Firma» hinter «Sofia Dora» hat den Beschluss der Schweizerischen Lauterkeitskommission ignoriert. Deshalb ist die Publikation des Beschlusses verfügt worden.

6. März 2003

Reger Kontakt zu den Medien

Nachdem die Lauterkeitskommission vor zwei Jahren mit Öffentlichkeitsarbeit begonnen hatte, manifestiert sich bei den Medien ein zunehmendes Interesse für Themen der Lauterkeit.

Die Öffentlichkeitsarbeit der Lauterkeitskommission hat bei den Medien generell ein verstärktes Bedürfnis nach Information hervorgerufen. Auf besonders reges Interesse stiess zu Beginn des Jahres 2002 bei Presse und Radios die gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Zürcher Unternehmer, der sich von der Lauterkeitskommission in seiner Persönlichkeit verletzt gefühlt und deshalb Klage gegen dieselbe erhoben hatte. Ohne Erfolg freilich: Der Kläger zog sein Begehren sowohl vor dem Einzelrichter als auch vor dem EDI zurück, wo er eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte.

Obschon sich die Pressestelle auf Grund dieses Gerichtsfalles publizistisch vorübergehend (bezüglich Veröffentlichung von Fällen aus der Praxis der LK) zurückgehalten hat, ist gleichwohl eine deutliche Zunahme an Medienkontakten zu registrieren. Die Berichterstattung über einige konkrete Fälle im Jahr zuvor hat diverse Redaktionen zunehmend auf die Thematik der Lauterkeit aufmerksam gemacht. Vor allem Medien aus der Romandie aber auch Radios, private und DRS 1 sowie ausländische TV-Sender (z.B BBC) haben sich nach der Arbeit der LK und deren Vorgehen erkundigt. Bei der Berichterstattung stehen jeweils spezifische Anliegen wie etwa Mailings mit Gewinnversprechungen oder die Aufforderung zur Eintragung in obskure Register im Vordergrund. Die JournalistInnen verfassen Artikel zu solch konkreten Themen und lassen sich dann bei der Pressestelle über Fälle in der Praxis informieren, was gelegentlich allerdings zu schwierigen Situationen führen kann, da die LK erst dann über Entscheide berichten kann, wenn die Rekursfrist abgelaufen ist.

Die aktivere Kommunikation der Lauterkeitskommission bewirkt nicht nur eine Zunahme der Beschwerden, sondern auch des allgemeinen medialen Interesses. Im Durchschnitt wird die Pressestelle pro Woche ein bis zwei Mal kontaktiert.

Der Tätigkeitsbericht 2002 kann unter «Dokumentation» als PDF-Datei heruntergeladen oder für CHF 3.- bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

1. Juli 2001

Nackt und gefesselt und dennoch nicht unlauter

Eine Werbekampagne für die Boutique Lataa Style in Zürich war zwei Konsumentinnen aus Bremgarten unangenehm aufgefallen: Das Inserat zeigte in diversen ganzseitigen Sujets nackte Frauenkörper, die mit Seilen umspannt waren. Die beiden Beschwerdeführerinnen sahen darin eine entwürdigende und diskriminierende Darstellung und eine frauenverachtende Haltung. Sie ersuchten die Lauterkeitskommission um eine Verwarnung der Firma.

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hat sich eingehend mit der Anzeige befasst und die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:

Geschlechterdiskriminierend ist die Werbung laut Kommission nicht, da die Darstellung eine Grundaussage enthält, wonach Lataa Style die Frauen von den Fesseln des Modediktates befreien will. Bei dieser Aussage kann sich die Boutique auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Die Seile symbolisieren zu enge Kleider und stellen eine bildhafte Metapher dar, die ausserdem ästhetisch gelungen umgesetzt wurde.

Laut Kommission ist die Anzeige auch nicht sexistisch, denn zwischen dem Produkt und der das Geschlecht verkörpernden Person besteht ein natürlicher Zusammenhang.

Den Tatbestand der Unterwerfung insbesondere der Gewaltdarstellung konnte die Kommission ebenfalls nicht entdecken. Die Umsetzung nimmt Bezug zu einer offenbar in Japan verbreiteten Kunstform und die Kammer hat den künstlerischen Wert der Abbildung anerkannt.

Betreffend Gewalttätigkeit kommt die Kammer zum Schluss, dass die Anzeige den Tatbestand nach Art. 135 StGB nicht erfüllt, da in diesem Artikel eine Darstellung erheblicher physischer und psychischer Leiden vorausgesetzt wird. Das ist bei der Lataa Style-Werbung aber nicht der Fall.

Aufgrund dieser Argumentation hält die Lauterkeitskommission fest, dass sich die Boutique Lataa Style im Rahmen einer zulässigen Werbebotschaft bewegt, da weder eine Diskriminierung noch eine Gewaltanwendung vorliegt. Damit ist die Werbung auch nicht unlauter und die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen worden.

 

1. Juli 2001

Jeder Achte kennt die Lauterkeitskommission

Seit über 30 Jahren existiert die Lauterkeitskommission. Wie eine Umfrage der DemoSCOPE ergeben hat, ist sie jedem achten Schweizer bekannt. Forcierte Öffentlichkeitsarbeit soll den Bekanntheitsgrad erhöhen.

Im Juli dieses Jahres hat das Marktforschungsinstitut DemoSCOPE 1024 Personen in der Deutschschweiz (776) und in der Romandie (248) gefragt, ob sie die Lauterkeitskommission und deren Funktion kennen. Das Ergebnis entspricht den Erwartungen: 12 Prozent der Schweizer Bevölkerung weiss, dass es eine Lauterkeitskommission gibt. Dieser Prozentsatz ist laut Auskunft der DemoSCOPE vergleichbar mit Biolabels und kann angesichts der Tatsache, dass die gesamte Bevölkerung zu diesem doch ziemlich spezifischen Thema befragt worden ist, als durchaus respektabel bezeichnet werden.

Bereits im Frühjahr hatte die Stiftung beschlossen, die Bevölkerung mit der Kommission und deren Aufgaben stärker vertraut zu machen: Regelmässig werden Fälle aus der Praxis der drei paritätisch zusammengesetzten Kammern publiziert. Dazu die Präsidentin der Lauterkeitskommission, Nationalrätin Doris Leuthard: «Die Umfrage hat gezeigt, dass die Entscheidung richtig war, die Öffentlichkeitsarbeit zu intensivieren. Uns geht es darum, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger Kenntnis haben von der Lauterkeitskommission und deren Ziel, unlautere Kommunikation, insbesondere in der Werbung zu bekämpfen.»

Berufsspezifische Kenntnisse
Auffallend ist das Bekanntheitsdefizit bei der jungen Bevölkerung: Lediglich 5% der 15- bis 29jährigen wissen, dass es die Lauterkeitskommission gibt. Am bekanntesten ist die 1966 ins Leben gerufene Institution bei den 45- bis 59jährigen (19%). Die meisten kennen die Lauterkeitskommission aus der Presse (47%), 30% haben an Radio und TV davon gehört. Erstaunlich hoch ist der Anteil derjenigen, welche die Institution aus beruflicher Tätigkeit kennen (18%).

Positiv ist das Ergenbnis bei der Frage, über die Funktion der Lauterkeitskommission. Von denjenigen, die angaben, die Institution zu kennen, wissen 49% Bescheid über deren Aufgaben und Ziele.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

1. Juni 2001

Ein europäisches Unikat

Seit 35 Jahren fördert die Schweizerische Lauterkeitskommission die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation. Und in ihrer Form ist sie sogar ein europäisches Unikat.

Die Arbeit der 1966 von der Schweizer Werbung ins Leben gerufenen Lauterkeitskommission (LK) ist mit der eines Gerichtes vergleichbar. Und deren Präsidentin, Doris Leuthard, ist Juristin. Die Nationalrätin aus dem Kanton Aargau eröffnete den Workshop mit grundlegenden Ausführungen über Zweck und Struktur der Kommission. Sie sei, meinte die Anwältin nicht ohne Stolz, ein europäisches Unikat, weil sie im Gegensatz zu ähnlichen Institutionen in anderen Ländern bei ihrer Arbeit nicht bloss Branchenrichtlinien, sondern Gesetze des Privat- und des öffentlichen Rechts als Massstab ansetzt. Die LK ist demnach nicht ein Selbstregulierungs-, sondern ein Selbstkontrollorgan.

Massstab:
Der Durchschnittskonsument

Die Lauterkeitskommission ist ein paritätisch zusammengesetztes Gremium, an welchem Vertreter der Werbung, der Medien und der Konsumenten partizipieren. Dies vor allem deshalb, weil sich die Werbung in erster Linie an Letztere, eben die Konsumenten, richtet. Sie sind es denn auch, die sich in der Regel von unlauterer Werbung betroffen fühlen und auch die Möglichkeit haben, unentgeltlich Beschwerde bei der LK zu erheben. Alexander Brunner, Oberrichter und Vorsitzender der 2. Kammer der LK ging auf das Leitbild des Konsumenten ein. Der grösste Teil der Klagen an die LK stammen aus dem «Spannungsfeld» Werbetreibender und Konsument. Immer wieder taucht bei der Beurteilung von Beschwerden aus der Bevölkerung die Frage auf: «Wie kommt die kritisierte Werbung beim Durchschnittskäufer an, wie beurteilt er die strittige Anzeige oder das Mailing?» Brunner erläuterte diesen Fragenkomplex anhand des normativen Prinzips: Der sogenannte Durchschnittskäufer ist 1. durchschnittlich informiert und aufgeklärt, er nimmt 2. die Information mit konzentrierter Aufmerksamkeit wahr und stellt sie 3. in einen vernünftigen Zusammenhang. Erst wenn ein dermassen definierter Konsument als Massstab herbeigezogen wird, kann eine Beschwerde auch wirklich beurteilt werden.

E-Mails:
Reine Belästigung

Seit kurzem spielen im Lauterkeitsrecht zunehmend E-Mails eine Rolle: Immer häufiger hat sich der Internetnutzer mit Botschaften zu beschäftigen, die seinen Computer förmlich überschwemmen. Mischa Senn, Prorektor der Hochschule für Gestaltung und Kunst in Zürich und Fachexperte der LK zeigte, wie ungeliebt solche elektronische Mailings sind. Eine Studie in Deutschland hat ergeben, dass 93 % der Befragten sich von E-Mails zu Werbezwecken belästigt fühlen. Die E-Mail-Schwemme hat zusätzlich auch eine volkswirtschaftliche Komponente: Gemäss einer Schätzung gehen infolge Manipulation mit E-Mails und der damit verbundenen Vereitelung der eigentlichen Arbeitsleistung weltweit pro Jahr 15 Milliarden Franken verloren. Und angesichts der Zunahme dieser Mails ist auch bei der LK mit einer Flut von Klagen zu rechnen, denn E-Mails unterliegen sehr wohl den Richtlinien der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, respektive dem UWG und anderen Gesetzen.

Den Abschluss dieser ebenso interessanten wie anspruchsvollen Tagung bildete die Behandlung der grenzüberschreitenden unlauteren Werbung. Guido Sutter – Leiter Recht des Staatssekretariates für Wirtschaft, seco – erklärte, wann und von wem eine beanstandete Kampagne, die in einem Land konzipiert, aber in einem anderen Land zum Einsatz kommt, rechtlich behandelt wird. Die Schweiz hält sich da beispielsweise an das Auswirkungsprinzip. Für sie ist also das Recht jenes Landes anzuwenden, in welchem die Werbung wirken soll. Anders sehen das die Briten: Für sie gilt das Herkunftsprinzip. Wenn also eine Werbung eine Schweizer Adresse aufweist, muss sich ihrer Meinung nach die Schweizer Instanz, im konkreten Fall also die Schweizerische Lauterkeitskommission, damit befassen. Ein Umstand, der zu erheblichen Diskussionen und aufgrund der zunehmenden Fälle im grenzüberschreitenden Kontext auch zu mehr Arbeitsbelastung der drei Kammern der LK führt.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

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