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6. Mai 2020

11.3.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 101/20 (Richtigkeit – Bewerbung Gewinnspielpreise)
  • Nr. 106/20 (Sexismus – Abbildung Frauenkörper auf LKW)
  • Nr. 107/20 (Herabsetzung – Darstellung Übergewicht)
  • N° 110/20 (Tromperie – Promo pour abo «10Go au lieu de 5Go d’internet ultra rapide en Suisse»)
  • Nr. 114/20 (Richtigkeit – Werbung Tierwohl)
  • Nr. 219/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten zu Ankauf von Gold, Silber, Schmuck etc. trotz Abmahnungen)
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2. April 2020

Höchststand der Beschwerden seit 2013

Im vergangenen Jahr haben die drei Kammern der SLK gemäss Tätigkeitsbericht 2019 insgesamt 97 Beschwerden beurteilt; davon haben sie die Hälfte gutgeheissen, 36 Prozent abgewie­sen und sind auf 14 Prozent gar nicht eingetreten.

Die Anzahl Beschwerdeverfahren ist 2019 wieder auf knapp hundert gestiegen. Das ist ein Höchststand seit 2013; seither schwankte die Anzahl zwischen 63 und 95. Diese Fluktuation hat keinen spezifischen Grund, auch wenn zuweilen einzelne Themen wie die Missachtung des Stopp-Werbung-Klebers, aggres­sives Telefonmarketing, die Tabakwerbung, die im Rahmen der Erstberatung des Tabakprodukte­gesetzes (TabPG) unter Beschuss geriet, oder aktuell das Influencer-Marketing «Konjunktur» haben.

Von den insgesamt 97 Beschwerden waren 8 (8%) Konkurrenzbeschwerden eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber. Die drei Kammern ha­ben in knapp 50 Prozent der Fälle die Beschwerde gutgeheis­sen, 36 Prozent abgelehnt und sind auf gut 14 Prozent nicht eingetreten. Von den fünf Rekursen, die das Plenum aller drei Kammern zu beurteilen hatte, hat die SLK einem stattgegeben.

Gesetzesgrundlagen: Fast immer das UWG

Gerade einmal knapp 12 Prozent aller Beschwerden betrafen Gesetze und Richtlinien wie das Marken- oder Wappenschutzgesetz, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) oder den Codex der Internationalen Handelskammer (ICC) für die Marketing Kommunikation. Alle anderen Entscheide der Lauterkeitskom­mission stützten sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das belegt einerseits, wie wichtig das UWG für die Fairness in der Werbung generell und für die Grundsätze der SLK im Beson­de­ren ist. Anderseits zeigt es, dass die Lauterkeitskommission ihre Entscheide nicht im rechtsfreien Raum fällt, sondern primär auf ihre Grundsätze abstützt, die eine branchenspezifische Auslegung der lauter­keitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des UWG, sind. Das bedeutet, dass unlautere Wer­bung unabhängig von einer Beschwerde bei der SLK jederzeit auf gerichtlichem Weg eingeklagt werden kann.

Tatbestände: Geschlechterdiskriminierung sowie aggressive Verkaufs-und Werbemethoden

Was die Tatbestände betrifft, so zeigt sich über das langjährige Mittel, dass meist die beiden gleichen Grundsätze am häufigsten betroffen sind. Zum einen «Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation» (B.8), zum anderen «Aggressive Verkaufs-und Werbemethoden im Fernabsatz» (C.4); das war auch 2019 der Fall mit 22.5 Prozent bzw. 12.4 Prozent aller Beschwerden. Die Schwankungen innerhalb der Tatbestände sind dabei rein zufällig. Nicht zufällig sind Beschwerden nach Grundsatz Nr. B.15 mit 19.1 Prozent aller Fälle zu den beiden «Spitzenreitern» gestossen. Er verlangt, dass kommer­zielle Kommunikation «gleichgültig, in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt», von den Durchschnitts­konsumenten auf einen Blick als solche erkannt wird.

Medienkanäle: Natürlich das Internet

Grund für die Zunahme der Beschwerden nach Grundsatz Nr. B.15 sind zahlreiche Beschwerden der Stif­tung für Konsumentenschutz SKS gegen prominente Schweizer Influencerinnen und Influencer. Sie hät­ten in ihren jeweiligen Instagram-Posts zu wenig deutlich oder gar nicht darauf hingewiesen, dass sie aus primär kommerziellen Gründen gepostet worden sind. Die beträchtliche Anzahl solcher Beschwer­den hat mit dazu beigetragen, dass das Internet unter den betroffenen Medienkanälen mit 37.3 Prozent aller Fälle klar zuvorderst liegt. Darin spiegelt sich mehr oder weniger die Entwicklung im gesamten Werbe­markt. Nach dem Internet zogen Direktmarketing und Aussenwerbung die meisten Beschwerden auf sich. Auf der anderen Seite ist die Anzahl Beschwerden gegen Printkampagnen in den letzten drei Jahren massiv von rund 17 auf gut 7 Prozent zurückgegangen.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

11. März 2020

22.1.2020, Dritte Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • N° 198/19 (Compétence territoriale et matérielle – Dénomination de la «xxxxxxxx Fruit Chocolate»)
  • N° 209/19 (Sexisme – Affiche publicitaire pour sous-vêtements «Not for pussies», «Got balls»)
  • N. 210/19 (Sessismo – Cartellone pubblicitario «Not for pussies», «Got balls»)
  • Nr. 196/19 (Spam – Unerwünschter Newsletter für Jobangebote trotz Sterneintrag und Abmahnung)
  • Nr. 197/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • N° 207/19 (Marketing direct – Non-respect de l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 211/19 (Direktmarketing – Kundenmagazin im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 212/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 213/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 214/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 215/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 217/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 221/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Massnahmen

  • Nr. 184/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz  «Stopp Werbung»-Kleber)
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24. Januar 2020

20.11.2019, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 191/19 (Nichteintreten/Alleinstellungsbehauptung – «Nr. 1 Lieferservice der Schweiz»)
  • Nr. 195/19 (Alleinstellungsbehauptung – Werbeaussagen zu Marktführerschaft)
  • Nr. 182/19 (Sexismus – Werbung für Fruchtsmoothies)
  • N° 184/19 (Swissness – Indication de provenance sur sachets de semences)
  • Nr. 190/19 (Testrichtlinien – Bewerbung eines Stab-Staubsaugers als Testsieger)
  • Nr. 192/19 (Green Marketing – Gesponserte Anzeige «Mythen und Märchen auf dem Teller»)
  • Nr. 194/19 (Preisbekanntgabe – Rabattangebote auf dem Kundenportal)
  • Nr. 188/19 (Sexismus – Advertorial für Erotik-Plattform)
  • Nr. 180/19 (Nichteintreten – Ungenügende Begründung)
  • N° 181/19 (Marketing direct – Catalogues reçus malgré des demandes du retrait des fichiers)
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13. Januar 2020

20.11.2019, Plenum, Hängige Verfahren/Rekurse

Hängige Verfahren

  • Nr. 158/19 (Grundsätzlicher Sachverhalt – Beurteilung von Inhaltsstoffen von kosmetischen Erzeugnissen)

Rekurse

  • Nr. 140/19 (Green Marketing – Plakatwerbung für nachhaltiger produziertes Fleisch)
  • Nr. 143/19 (Green Marketing – Plakatwerbung für nachhaltiger produziertes Fleisch)
  • Nr. 149/19 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung einer Zeitung trotz Verbotstafel und Abmahnung)
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13. November 2019

Rekurse gegen die Influencer-Marketing-Entscheide

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hat in ihrer Sitzung vom 11. September insgesamt 14 Beschwerden beurteilt. Davon hat sie vier gut­ge­heis­sen und sieben abgewiesen, wobei eine ein Grenzfall war und gegen zwei ein Rekurs einge­reicht wurde. Auf zwei weitere Beschwerden ist die SLK gar nicht einge­treten und hat zudem eine von allgemeiner Be­deu­tung dem Plenum zur Beurteilung überwiesen. Die Themen reichten vom Influencer-Marketing über leere Regale und Versprechen eines Grossverteilers bis zu irreführenden Bildern in einer Airline- und einer Immobilienwerbung.

Im ersten der beiden Influencer-Fällen plädierte der Beschwerdegegner darauf, auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Die SLK könne keine natürlichen Personen beurteilen und ihre Grundsätze würden nicht kon­kret festlegen, in welcher Form ein Instagram-Post gekennzeichnet werden müsse. Zudem hät­te der Post we­der Einfluss auf den Schweizer Markt gehabt noch sei er kommerzieller Natur gewesen. Darüber hinaus habe der Mediensprecher der SLK den Beschwerdegegner in einem TV-Interview vorver­urteilt, sodass sich dieser auf­sichts­rechtliche Schritte offenlasse.

Rekurs wird erst 2020 behandelt

Trotz dieser Vorbehalte ist die Schweizerische Lauterkeitskommission auf die Beschwerde eingetreten und hat sie jedoch nach eingehender Beratung abgewiesen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs eingelegt; die SLK wird den Fall im Frühjahr 2020 in ihrer nächsten Plenumssitzung behandeln. Im Zuge der Beratung in der Kammer hat die Lauterkeitskommission erkannt, dass der Titel des Grund­satzes Nr. B.15 «Trennung zwi­schen redaktioneller Information und kom­mer­zieller Kom­munikation» zu eng gefasst und deshalb missverständlich ist. Gemeint sind nicht nur traditionelle redaktionelle Gefässe wie Radio, TV und Zeitungen, sondern jedes Medium off- und online, das Inhalte produziert. Die SLK wird die Über­schrift entsprechend an­passen.

Weitere Fälle in der Übersicht

  • Wenn Bilder lügen: Gleich in zwei Fällen ging es darum, dass sich der Beschwerdeführer von Bildern in die Irre geführt fühlte, die seiner Meinung nach falsche Angaben enthielten. Zum einen ging es um ein Upgrade-Angebot einer Airline. Auf der Landingpage ihrer Website bildete sie die komfortablere Sitzkonfigu­ra­­tion für Langstreckenflüge ab, obwohl das Angebot nur für Kurzstreckenflüge gültig war. Im anderen Fall publizierte eine Immobilienfirma auf ihrer Website Fotos eines Mietobjektes, die nicht den realen Gegebenheiten entsprach. Die Airline ist «mit einem blauen Auge» davongekommen, da sie in ihrer Kommunikation gerade noch genügend klar darauf hingewiesen hat, dass ihr Angebot nur für Langstreckenflüge verfügbar sei. Der Immobilienfirma wurde dagegen empfohlen, künftig Bilder realer Angebote zu verwenden oder ausreichend klar darauf hinzuweisen, dass es sich um exempla­rische Aufnahmen handelt. Diesen Sachverhalt erst bei Vertragsabschluss in den AGB festzuhalten, genügt nicht. Die Be­schwerde wurde gutgeheissen.

  • Leere Regale und Versprechungen: Einem Detailhändler wurde zum einen vorgeworfen, er habe ein Lockvogelangebot für ein Pizza-Multipack lanciert, weil an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der gleichen Filiale die entsprechenden Regale leer gewesen seien. Der Händler konnte jedoch glaubhaft belegen, dass die Leere nur daran lag, dass die Regale nicht schnell genug wieder aufgefüllt worden seien. Die Beschwerde wurde auch abgewiesen, weil der Beschwerdeführer offenbar in der betreffen­den Fi­li­ale wegen den fehlenden Pizzas nicht nachgefragt hat. Gutgeheissen wurde dagegen eine Be­schwerde gegen den gleichen Detailhändler, weil er sein Olivenöl-Angebot mit dem Claim bewarb: «Wir setzen auf nachhaltige Produktion zu fairen Preisen». Die Erste Kammer war der Ansicht, dass der Durch­schnittsadressat unter einem fairen Preis einen Einkaufspreis versteht, der höher ist als marktüblich. Trotz ausführlichen Erläuterungen zu seiner Preisgestaltung konnte der Beschwerde­gegner nicht genügend belegen, dass der ausgelobte Preis auch wirklich fair war.

  • Schweinisch? «Le cochon, cet animal plein de qualités» und weitere irreführende Aussagen warf der Beschwerdeführer einem PR-Artikel in einem Online-Medium vor. Er konnte allerdings nicht konkret darlegen, dass die entsprechenden Angaben falsch waren, sondern prangerte vor allem den seiner Meinung nach zu hohen Fleischkonsum an. Die Lauterkeitskommission beurteilt jedoch lediglich, ob eine kommerzielle Kommunikation unlauter ist und trifft keine moralischen oder ethischen Urteile. Das galt auch im Fall der angeblich geschlechterdiskriminierenden Werbung eines Erotikclubs, die die Frauen auf ihren Körper reduziere und als Sex-Objekte darstelle. Nach Ansicht der Ersten Kam­mer verstiess das fragliche Plakat jedoch nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8. Denn einer­seits gelten für legale sexuelle Dienstleistungen in Bezug auf die Darstellung der Frau andere Massstäbe als bei jeder anderen Werbung, anderseits werden die Frauen weder unbekleidet noch in einer diskriminierenden Situation gezeigt.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. November 2019

11.9.2019, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 142/19 (Non-entrée en matière – Article comparatif)
  • Nr. 158/19 (Grundsätzlicher Sachverhalt – Beurteilung von Inhaltsstoffen von kosmetischen Erzeugnissen)
  • Nr. 154/19 und 159/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 157/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 163/19 (Keine Irreführung – Werbung für einen Upgrade Bargain)
  • Nr. 168/19 (Green Marketing – Anzeige «Die CO2-arme Ölheizung»)
  • Nr. 166/19 (Vorrat bei Spezialangeboten – Leere Regale)
  • Nr. 172/19 (Green Marketing – Werben mit Nachhaltigkeit)
  • N° 176/19 (Green Marketing – Commercial publishing «Le cochon, cet animal plein de qualités»)
  • Nr. 175/19 (Sexismus – Plakate «xxxxxxxx 60 – 80 Topgirls»)
  • Nr. 179/19 (Irreführung – Online Bewerbung von Appartements)
  • Nr. 149/19 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung einer Zeitung trotz Verbotstafel und Abmahnung)
  • N° 162/19 (Tromperie – Utilisation abusive du logo de la CCIG dans la liste des partenaires)
  • N° 169/19 (Marketing direct – Harcèlement publicitaire)
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10. September 2019

Erste Beschwerden zum Thema Influencer-Marketing

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2019 stattliche 19 Beschwerden zu beurteilen. Neben den drei Fällen zum Thema Influencer-Marketing, die bereits im Vorfeld hohe Wellen aufgeworfen haben, hatten die drei gewählten Kammermitglieder und die 13 beratenden Expertinnen und Experten weitere in­teressante Fragen zu beantworten. Zum Beispiel, ob der Stopp-Werbung-Kleber auch gilt, wenn die Werbung als Beilage einer Bestellung eines Versandhauses versandt wird.

Von den 19 Beschwerden, die sie behandelte, hiess die Dritte Kammer 6 gut, wies 8 ab und entschied bei einer Beschwerde teils, teils. Zudem wurde eine Beschwerde nicht anhand genommen und drei materiell nicht geprüft, da sich die Beschwerdegegner unterzogen haben. Das heisst, dass sie bereits vor der Kammersitzung glaubwürdig zugesichert haben, die fragliche Werbung nicht mehr einzusetzen.

Influencer-Marketing unter verstärkter Medienbeobachtung

Von insgesamt fünf Beschwerden, die eine Konsumentenorganisation gegen bekannte Schweizer Persön­lichkeiten eingereicht hat, weil sie in ihren Instagram-Accounts gegen die Trennungspflicht von Inhalt und Werbung verstos­sen haben sollen, konnte die Dritte Kammer in ihrer Juni-Sitzung drei beurteilen. Davon hiess sie eine gut, lehnte eine ab und akzeptierte im dritten Fall, dass sich die betroffene Sportle­rin unterzogen hat.

  • Gutgeheissen: Die gutgeheissene Beschwerde betraf einen Sportler, der auf seinem Account die Bekleidungslinie eines Sport­artikel­ausrüsters bewarb unter anderem mit der Aussage «what to wear». Da dieser Ausrüster zugleich ein Hauptsponsoren des Sportlers ist, wirkte seine Begründung, er habe den Post rein aus per­sönli­chem Interesse abgesetzt und sei keine kommerzielle Kommunikation, in keiner Weise nachvollziehbar.

  • Abgewiesen: In diesem Fall ging es um den Post einer TV-Moderatorin und Musikerin, in dem sie der Crew, mit der sie ihren neuen Musikvideos gedreht hatte, für ihre Mitarbeit dankte. Am Ende der Liste von 15 entsprechenden Hashtags verlinkte sie eine Bar, ein Einkaufszentrum und ein Modelabel, was ihr von der Beschwerdeführerin als Werbung ausgelegt wurde. Die SLK war anderer Meinung, da die drei fraglichen Hashtags nicht speziell herausgehoben worden sind und keine werblichen Aussagen machten; zudem ist es bei der Produktion eines solchen Videos üblich, die Beteiligten zu verdanken.

  • Unterzogen: Im dritten Fall hat sich die Sportlerin der Beschwerde unterzogen, bevor sie von der SLK behandelt wurde. Das heisst, dass sie glaubwürdig versi­cherte, künftig das Trennungsgebot einzuhal­ten und ihre Posts entsprechend zu kennzeichnen. Aus diesem Grund hat die Dritte Kammer die Be­schwerde materiell nicht beurteilt und sich auch nicht zu den Vorschlägen der Sportlerin geäussert, wie sie künftig die Werbung kennzeichnen werde.

Seximus: Der sachliche Zusammenhang ist zentral

Die Beschwerde gegen die Werbung für einen Saunaclub hiess die SLK gut, obwohl der verlangte sach­liche Zusammenhang zwischen der beworbenen Dienstleistung und der Art seiner Bewerbung gegeben war. An der Darstellung hatte die Dritte Kammer denn auch nichts auszusetzen. Un­lauter war jedoch der Claim «Ostern? Eier lecken! Wenn rasiert…». Im öffentlichen Raum sind solch detaillier­te Schilderungen von erotischen Dienstleistungen nicht angemessen. Abgewiesen wurde dagegen die gleiche Beschwerde, die sich gegen die Mediaagentur richtete, die für die Platzierung der Werbung auf dieser Plakatstelle ver­antwortlich war. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Geschäftsreglements der SLK ist eine Beschwerde grundsätz­lich stets gegen das werbetreibende Unter­nehmen zu richten.

Abgewiesen wurde auch die Beschwerde gegen einen Paid Post auf der Website einer Zeitung. Beworben wurden die Dienstleistungen einer erotischen Partnervermittlung. Im Rahmen der verfassungs­­mässig garantierten Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Bundesverfassung ist es nicht widerrechtlich, erotische Dienstleistungen anzubieten und zu bewerben, solange sie nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8 «Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation» verstossen. Das tat der betreffende Post nach An­sicht der Dritten Kammer nicht, umso mehr als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Form und be­worbe­nem Angebot bestand.

Weitere Fälle in der Übersicht

  • Die Grenzen des Stopp-Werbung-Klebers: Die Beschwerde einer Privatperson richtete sich gegen ein Online-Versandhaus, das zusammen mit der bestellten Ware unadressierte Werbung ver­sandt hat­te. In diesem Fall ist der Stopp-Werbung-Kleber nicht wirksam. Gemäss Art. 27 Bundesverfas­sung und Art. 19 Obligationenrecht kann ein Unternehmen frei entscheiden, wie es sein Angebot ausgestal­ten will. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

  • Testberichte müssen unabhängig sein: Eine Onlineplattform für Finanzdienstleistung veröffentliche einen Test­bericht zu fünf Anbietern von Geldwechseldienstleistungen. Der Beschwerdeführer, ein direkter Mitbewerber, monierte, dass die Plattform nicht kenntlich machte, dass es sich beim Autor um einen eigenen Mitarbeiter handelte. Die Richtlinien der SLK stellen hohe Ansprüche an Tests und verlangt unter anderem, dass der Tester neutral sein muss. Das bedeutet, dass keinerlei Kooperation zwischen Tester und Getesteten bestehen darf. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

  • Vollständige Geschäftsangaben nur im Geschäftsverkehr: In einer Beschwerde wurde unter anderem beanstandet, dass der Beschwerdegegner in einer Publireportage seine Adresse nicht vollständig ver­öffentlicht habe, wie es gemäss Handelsregister nötig sei. Dabei beachtete der Beschwerdeführer nicht, dass gemäss Grundsatz Nr. B.10 ein Unternehmen lediglich im Geschäftsverkehr den Handels­registereintrag unverändert übernehmen muss. Bei einer Publireportage handelt es sich um keinen Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 954a Abs. 1 des Obligationenrechts. Die Beschwerde wurde abge­wiesen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

10. September 2019

19.6.2019, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 129/19 (Lehrgangsbewerbung – «Schweizweit einmalig» und «eidg. FA Marketing»)
  • Plainte des concurrents N° 141/19 (Publication sur Internet – Article comparatif)
  • Nr. 153/19 (Tranzparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration für Sportartikelausrüster)
  • Nr. 156/19 (Tranzparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration für Kreditkarten)
  • Nr. 155/19 (Tranzparenzgebot – «Credits» auf Instagram nach Videodreh)
  • N° 132/19 (Green Marketing – Assertions publicitaires pour produits énergétiques)
  • Nr. 140/19 (Green Marketing – Plakatwerbung für nachhaltiger produziertes Fleisch)
  • Nr. 143/19 (Green Marketing – Plakatwerbung für nachhaltiger produziertes Fleisch)
  • N° 160/19 (Green Marketing – Publi-reportage «Le chauffage au mazout pauvre en CO2» dans un journal)
  • N° 161/19 (Non-entrée en matière – Assertions publicitaires dans des prospectus)
  • Nr. 151/19 (Irreführung – Flyer mit Produkte-Bon)
  • Nr. 138/19 (Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • Nr. 139/19 (Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • Nr. 144/19 (Sexismus – Werbeanzeigen auf Zeitungsportalen für erotische Vermittlungsportale)
  • Nr. 127/19 (Spam – Unerwünschte Faxwerbung für Baumaterialien)
  • Nr. 128/19 (Spam – Unerwünschte Faxwerbung für Klimageräte)
  • Nr. 131/19 (Direktmarketing – Werbebeilagen zu Bestellung)
  • Nr. 150/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 152/19 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung einer Zeitung trotz Verbotstafel und Abmahnung)
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13. August 2019

Interessante Beschwerdefälle aus dem ersten Halbjahr 2019

Ende Juni/Anfang Juli standen die ersten Beschwerdefälle gegen Influencer im Fokus der Medien. Insgesamt hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) im ersten Halb­jahr jedoch bereits mehr als fünfzig Beschwerden und zwei Rekurse behandelt, die es ebenfalls in sich hatten. Eine Übersicht.

Neben zahlreichen Beschwerden wegen Missachtung des Sterneintrags im Telefonverzeichnis oder des Stopp-Werbung-Klebers lassen sich die Fälle grob in drei Themenbereiche unterteilen: «Geschlechter­diskriminierung», «Konkurrentenbeschwerden» sowie Beschwerden, in denen neben den Grundsätzen der SLK und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch weitere Gesetze tangiert waren. Konkret betraf dies das Lebensmittelgesetz, die Radio- und TV-Verordnung sowie das Tierschutzgesetz.

Gesetz ist Gesetz

  • Radio- und TV-Verordnung (RTVV): Um Yoga ging es in einem Facebook-Clip eines Medienhauses nur am Rande. Eigentlicher Zweck war, die Zuschauer/innen an einem Abstimmungssonntag auf die eige­ne Website zu locken. Dass dies mit einer leicht bekleideten Frau geschah, die die Yoga-Übung «Brü­cke» schlug, sodass der Blick direkt auf ihren Ausschnitt fiel, wurde als unlauter und geschlechterdis­kriminierend taxiert. Das Medienhaus machte jedoch geltend, dass die Lauterkeitskommission gar nicht zuständig sei, sondern die Radio- und TV-Verordnung (RTVV). Diese wäre jedoch nur zur Anwen­dung gekommen, wenn das Medienhaus das Video im eigenen Programm gezeigt hätte (Fall Nr. 114/19).

  • Tierschutzverordnung (TSchV): Als unrichtig und damit unlauter erachtete der Beschwerdeführer Claims wie «Echt stark, unsere Kühe können regelmässig raus». Die beurteilende Kammer der SLK war nicht der gleichen Meinung und wies die Beschwerde in allen Teilen ab. Zwar haben gemäss Bundesamt für Landwirtschaft in der Tat 14 Prozent der Kühe keinen regelmässigen Weidegang. Die TSchV verlangt jedoch auch bei angebundenen Rindern regel­mässigen Auslauf. Der Durchschnitts­konsument kann die beanstandete Werbeaussagen deshalb richtig einschätzen; umso mehr als er weiss, dass der Tierschutz hierzulande weit strenger ist als im Ausland (Fall Nr. 119/19).

  • Lebensmittelgesetz (LMG): Komplexer war der Fall einer Anpreisung von Nahrungsergänzungsmitteln, die gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) – ausser zur rein privaten häuslichen Verwendung – nicht oder nicht in der angebotenen Dosierung in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Um diese Beschwerde zu beurteilen, nahm die SLK Rücksprache mit dem Bundesamt für Lebens­mittelsicherheit und Veteri­närwesen (BLV). Letztlich wurden dem Beschwerdegegner in drei Fällen empfohlen, seine Kommuni­kation anzupassen: Für die Produkte, die in der Schweiz gar nicht zulässig sind, für einen irreführen­den Produktehinweis sowie für ärztliche Empfehlungen, die gemäss der bundesrätlichen Information über Lebensmittel (LIV) in diesem Zusammenhang nicht erlaubt sind (Fall Nr. 121/19).

Konkurrenten kämpfen mit harten Bandagen

Konkurrentenbeschwerden, mit denen Unternehmen die Werbung von Mitbewerbern beurteilen lassen können, sind ein fester Bestandteil der Fälle vor der Lauterkeitskommission. Dabei ging es im ersten Halbjahr 2019 unter andern um folgende Beanstandungen:

  • Der Preis ist heiss: Ein Augenlaserzentrum konnte nicht nachweisen, dass es den regulären Preis und den Aktionspreis wirklich so beworben hat, wie es die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verlangt – nämlich maximal zwei Monate und nur halb so lang wie er in Kraft war. Die Beschwerde wurde gut­geheissen (Fall Nr. 104/19).

  • Kein Vergleich: Im entscheidenden Teil wurde auch diese Beschwerde gutgeheissen. Dabei ging es um einen Werbeumschlag, der angeblich zu den «Top 10 der Schweizer Printmedien» zählt. Ange­sichts des verschwindend kleinen Anteils redaktioneller Beiträge war diese Behauptung unlauter (Fall Nr. 106/19).

  • Nachahmenswert: Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuah­men. Unlauter ist solche Werbung lediglich, wenn das Original einerseits Kennzeichenkraft besitzt, andererseits in wesentlichen Teilen übernommen wird, eine Verwechslungsgefahr besteht und die Nachahmung unnötig anlehnend ist. Das war bei dieser Beschwerde nicht der Fall; deshalb wurde sie abgewiesen (Fall Nr. 152/18).

  • Auf den Hund gekommen: Ähnlichen lag der Fall bei der Bewerbung von Bettwanzen-Spürhunden und der Frage, wer von den beiden Parteien das Original sei. Da auch die Bezeichnung «Bedbug Hunter» rein beschreibend ist und nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, wurde die Beschwerde be­züglich Markenklau abgewiesen. Gutgeheissen wurde sie jedoch wegen eines irreführenden Logos sowie falschen Angaben bezüglich Ausbildung und Zertifizierung der Tiere (Fall Nr. 166/18).

Alles rund ums Putzen

  • «Ist Ihre Frau staubig? Dann ist es höchste Zeit für einen XY-Staubsauger». Dieser Claim wurde als unlauter taxiert, da er den Frauen stereotype Eigenschaften zuschreibt. Unverfänglich wäre die Aussage gewesen: «Sind Sie staubig – Dann ist es…..» (Fall Nr. 172/18).

  • Ich komme immer: Sind Werbesprüche wie «Ich komme immer» und «Ich schaue in jede Ritze» für einen Rohreinigungsservice sexistisch oder nicht? Unbestritten war für die behandelnde Kammer, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht; ebenso, dass die Aussagen einen se­xuellen Bezug haben. Im Hinblick auf den Durchschnittskonsumenten kam die SLK zur Ansicht, dass keine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliege (Fall Nr. 189/18).

  • Darf man noch Putzfrau sagen? Beanstandet wurde die URL xxxxxxxx.ch, da sie den Eindruck vermit­tle, nur Frauen sollen Hausarbeit verrichten. Die SLK erachtete sie dagegen nicht als geschlechter­diskriminierend, da «Putzfrau» eine gängige Berufsbezeichnung sei (Fall Nr. 190/18).

Insgesamt haben die drei Spruchkammern im laufenden Jahr in bislang vier Sitzungen 51 Beschwerden, zwei Rekurse und ein Sanktionsbegehren behandelt. Die detaillierten Begründungen dazu finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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