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11. März 2010

Vermehrt «aggressive Verkaufsmethoden»

Im vergangenen Jahr gab es 339 Anfragen bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission und es wurden 326 Beschwerdeverfahren durchgeführt. Die Entwicklung: Der Tatbestand der «aggressiven Verkaufsmethoden« hat erheblich zugenommen; Beanstandungen wegen sexistischer Werbung gingen dagegen um rund die Hälfte zurück.

Blickt man in die Jahresstatistik 2009 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), sticht die rekordhohe Anzahl Beschwerdeverfahren ins Auge: 326 Verfahren  (gegenüber 311 im 2008) hatte die SLK 2009 zu bewältigen. Mehr Fälle gab es nie in der Geschichte der Lauterkeitskommission, welche im Jahre 1966 vom Verband Schweizer Werbung SW als Selbstkontrollorgan ins Leben gerufen wurde. Die auffälligsten Veränderungen betreffen die Tatbestände: «aggressive Verkaufsmethoden» sowie sexistische Werbung.  Im Jahr 2008 machten erstere noch 19 Prozent der Fälle aus; 2009 waren es 34 Prozent der Beanstandungen, die im Zusammenhang mit «aggressiven Verkaufsmethoden» gemacht wurden. Eine rückgängige Entwicklung zeigt sich bei der sexistischen Werbung, diese ging von 13, 5 Prozent im 2008 um fast die Hälfte zurück, und lag 2009 bei noch 7 Prozent. Bei den weiteren Tatbeständen gibt es deren vier, bei denen auffällige Veränderungen zu rapportieren sind: So ist beim Tatbestand «unrichtige Angaben» eine Zunahme von 8,6 Prozent (2008) auf 11,1 Prozent im vergangen Jahr auszumachen. Im Bereich «Gewinnspiele» sind weniger Beanstandungen eingegangen. Hier ging der Prozentanteil an allen Fällen von 10,9 Prozent im 2008 auf 7,7 Prozent (2009) zurück. Erfreulich ist die Entwicklung beim «Kinder-/Jugendschutz», wo ein Rückgang um 2,7 Prozentpunkte auf 2,2 Prozent  im Jahr 2009 zu verzeichnen ist. Schliesslich haben die Beanstandungen beim Tatbestand «Verwechslungsgefahr» zugenommen und sind von 0,3 (2008) auf 1,2 Prozent im 2009 angestiegen. Bei den weiteren Tatbeständen sind lediglich unbedeutende Veränderungen auszumachen, sie bewegen sich im Bereich zwischen 0,1 und einem Prozentpunkt.

Fälle via Telefon stark angestiegen
Was die Kanäle angeht, über welche die beanstandete Werbung gestreut wurde, sind mit zwei Ausnahmen alle prozentual zurückgegangen. Eine erhebliche Zunahme von 23,1 Prozentpunkten ist dagegen bei «Telefon/Fax» zu verzeichnen. Während im 2008 16,4 Prozent der beanstandeten kommerziellen Kommunikation per Anruf erfolgte; waren es 2009 39,5 Prozent der Fälle. Dies ist durchaus kongruent mit der Entwicklung der Tatbestände selber. Wie erwähnt, sind dies die «aggressiven Verkaufsmethoden», welche in den allermeisten Fällen via Telefon erfolgen. Ebenfalls zugenommen haben Beschwerden gegen Flyer, welche unter «Verteilt, aufgelegt» fallen. Diese sind von zwei Prozent 2008 auf 8,1 Prozent im Jahr 2009 angestiegen. Das «sauberste» Medium war 2009 das Kino. Bezüglich Werbung, die in Lichtspielhäusern gezeigt wurde, gingen keine Beanstandungen ein. Abgesehen von diesen beiden Bereichen ist die Entwicklung bei den Kanälen also rückläufig. Was jedoch nicht heisst, dass der SLK die Arbeit ausginge, denn mit den neuen Medien ist es für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht immer einfach nur schon Werbung als Werbung zu erkennen – und geschweige denn zu beanstanden. Die Herausforderungen für die SLK werden also nicht kleiner – im Gegenteil.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann über www.faire-werbung.ch heruntergeladen werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

11. März 2010

Mehr Verfahren, gehäuft aggressive Verkaufsmethoden

Im vergangenen Jahr hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission 382 Verfahren zu behandeln. Noch nie waren es so viele. Über die Hälfte aller Fälle betraf den Tatbestand «aggressive Verkaufsmethoden».

Den drei Kammern der Schweizerischen Lauterkeitskommission geht die Arbeit nicht aus. Im Gegenteil: Erneut mussten die Mitglieder der Kommission und die Fachexperten mehr Fälle behandeln als im Vorjahr. Der stete Anstieg lässt sich nunmehr seit 2005 verfolgen. Seit jenem Jahr hat die Anzahl Verfahren regelmässig und kontinuierlich von 234 auf 382 zugenommen.

Parallel zur Zunahme der Verfahren ist der Tatbestand «aggressive Verkaufsmethoden» erneut stark angestiegen. Bereits im Vorjahr betrafen 34% aller Eingaben dieses Vorgehen. Und im Jahr 2010 musste eine erneute Zunahme auf 52,8% registriert werden. Mit anderen Worten: Über die Hälfte der Fälle, die 2010 bei der Lauterkeitskommission zu behandeln waren, betrafen den Tatbestand «aggressive Verkaufsmethoden». Interessant ist ein Vergleich mit früheren Jahren: Noch 2004 betrafen lediglich 10,5% der Verfahren «aggressive Verkaufsmethoden».

Nicht weiter verwunderlich ist der Umstand, dass das Medium Telefon/Fax den grössten Verfahrensanteil (53.9%) unter den Kommunikationsmedien aufweist. Markant abgenommen haben beim Prozentanteil Medien dagegen Verfahren gegen Plakate (5.3%) und Direkt Marketing (12.6%).

Weniger sexistische Kampagnen
Möglich, dass die von den Medien stark beachtete Diskussion über Sexismus in der Werbung die Werbebranche sensibilisiert hat, die Anzahl Fälle beim Tatbestand «sexistische Werbung» ist nämlich seit 2006 deutlich zurückgegangen. Der Anteil reduzierte sich von 12.9% auf 4.1% im Jahr 2010.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

 

10. März 2010

Verdruss mit Gewinnspielen

Gewinnen gehört zu den angenehmeren Erfahrungen im Leben. Dies nützen immer wieder Firmen aus, indem sie in ihrer Werbung Gewinne versprechen. Einige unter ihnen, wie etwa das Unternehmen Möven-Touristik AG, locken die Empfänger damit aber nur zu einer Werbeveranstaltung.

Die Aussagen auf dem Flyer waren unzweideutig: «Letzter Termin zur Entgegennahme Ihres Gewinnes», steht auf dem Prospekt, der mit «Gewinnspiel 2007/2008» überschrieben ist. Ein Konsument aus Ebertswil im Kanton Zürich wunderte sich über die postalische Sendung, denn er war eben erst hierher gezogen und hatte nie an einem Spiel teilgenommen. Wie konnte man ihm da einen Preis versprechen? Und die zu gewinnenden aber nicht näher definierten Preise waren durchaus verlockend: Es wurden bis zu 10‘000 Franken in Aussicht gestellt. Dem Angeschriebenen war die Sache suspekt, da er keinen der erwähnten «glücklichen Gewinner» im Internet finden konnte, und die Firma nicht im Handelsregister registriert ist. Er beschloss, eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, einzureichen. Die Dritte Kammer prüfte die Werbeaussagen und kam aufgrund des Grundsatzes Nr. 3.9 Ziff.2 zum Schluss, dass «Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an untergeordneter Stelle relativiert werden, unlauter sind». Weiter meint die Kommission: «Im Text wird eine Auszahlung versprochen. Ob und was genau der Adressat gewonnen hat, bleibt unklar. Das vorliegende Gewinnspiel ist daher unlauter.»

Obschon dieser Entscheid Möven-Touristik AG in Baar mitgeteilt wurde, reagierte die Firma nicht. Trotz Verurteilung versandte sie im Gegenteil ihre unlautere Werbung weiterhin. Mit praktisch demselben Text (und sogar denselben Druckfehlern). Zwei Konsumenten, die den Entscheid auf den Webseiten der SLK gelesen haben, ist dies nicht entgangen, und sie haben bei der SLK ein Gesuch um Sanktion gestellt. Eine der Sanktionen, welche der SLK als privates Selbstkontrollorgan zur Verfügung stehen, ist die Publikation des Entscheides. Und dieser lautet: Möven-Touristik AG versendet Werbung mit unlauteren Gewinnspielen.

Kammer- und Sanktionsbeschluss zu diesem Fall.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

3. Februar 2010

Strafverfahren gegen Lauterkeitskommission angedroht

Weil er das Vorgehen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) für unzulässig hält, fordert ein Beschwerdegegner die SLK auf, eine Konkurrentenbeschwerde nicht anhand zu nehmen. Ansonsten habe die Kommission mit Strafanträgen zu rechnen.

Seit 1966 bemüht sich die Schweizerische Lauterkeitskommission als Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft um faire Werbung. Die Kommission ist seit Jahrzehnten von Praxis und Lehre anerkannt. Auch politische Gremien einschliesslich Bundesrat erachten ihre Tätigkeit als zweckmässig und sinnvoll.

Doch jetzt sieht sich die SLK mit einer ungewöhnlichen Situation konfrontiert: Ein Anwalt hat im Auftrag eines Klienten ein Strafverfahren gegen die Mitglieder des Stiftungsrates und gegen die Mitglieder der Lauterkeitskommission und dessen Sekretär angedroht. Anlass dazu gab ein Schreiben der SLK vom 15. Dezember 2009, in welchem dem Klienten (eine Praxis für Fettabsaugen) mitgeteilt wurde, dass von einer Konkurrenzfirma bei der SLK eine Beschwerde wegen unlauterer Werbung eingereicht worden ist. Das Anwaltsbüro verwahrt sich im Namen des Klienten «in aller Form gegen dieses rechtswidrige Ansinnen.» Das Schreiben wurde an verschiedene Stiftungs- und Kommissionsmitglieder versandt und fordert von den Angeschriebenen, dass sie davon Abstand nehmen, auf die Beschwerde einzutreten. Falls das nicht geschehe, sei mit Strafanträgen und Strafanzeigen zu rechnen.

Begründet wird die Androhung damit, dass das Vorgehen der SLK ungesetzlich sei, und dass sich die Organe der Stiftung richterliche Funktion anmassen. Ausserdem sei die Verfahrensordnung mit erheblichen, die Rechtsstaatlichkeit missachtenden, Mängeln behaftet. Das Schreiben, welches den Parteien am 15. Dezember 2009 zugestellt wurde, sei dazu angetan, die Parteien einzuschüchtern und zur Verfahrenseinlassung zu nötigen.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat von dieser Eingabe Kenntnis genommen und nach eingehender Beratung beschlossen, den Tatbestand an das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) weiterzuleiten. Dieses soll im Rahmen der gesetzlichen Stiftungsaufsicht von Amtes wegen prüfen, ob die Tätigkeit der SLK unzulässig ist, wie das der Beschwerdegegner behauptet. Dies vor dem Hintergrund, dass das EDI die Statuten und das Reglement der Stiftung und der Kommission geprüft und genehmigt hat. Bis zum Entscheid des EDI erfolgt durch die SLK keine Anhandnahme im betreffenden Verfahren.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

13. Januar 2010

13.1.2010, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 266/09 
(Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (10)
  • Nr. 291/09 
(Direktwerbung – Als Rechnung getarnte Offerte) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (9)

Verfahren

  • Nr. 315/09 
(Produktbewerbung – umweltfreundliche Verpackungsprodukte)
  • Nr. 323/09 
(Konkurrenten – Unlautere Werbeaussagen zur eigenen Zeitung)
  • Nr. 294/09 
(Sexismus – Gefesselte Frau auf Schuh)
  • Nr. 335/09
 (Sexismus – Plakat für erotische Dienstleistung)
  • N° 359/09 
(Sexisme – affiche «Recherche femme pour amitié sincère»)
  • Nr. 364/09 
(Sexismus – in Briefkästen verteilter Werbeflyer für Erotik-Fachmarkt)
  • N° 367/09 
(Description du produit – batterie de cuisine «Gold»)
  • Nr. 360/09 
(Preisreduktionen – 20% auf alle Bordeaux-Weine)
  • Nr. 366/09 
(Produktbewerbung – «Surfen im Internet … unbegrenzt»)
  • Nr. 332/09 
(Versandhandel – Schriftgrösse Liefer- und Verkaufsbedingungen)
  • Nr. 311/09 
(Versandhandel – kostenloses Überraschungsgeschenk)
  • Nr. 313/09 
(Telefonmarketing – Telefonterror)
  • Nr. 316/09 
(Telefonmarketing – Telefonwerbung trotz Sterneintrag)
  • Nr. 346/09 
(Telefonumfrage – Dubioser Telefonanruf)
  • Nr. 351/09 
(Telefaxmarketing – Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung)
  • Nr. 353/09 
(Briefkastenwerbung – Unadressierter Prospekt trotz «Stopp Werbung»-Kleber) abgewiesen
  • Nr. 355/09 
(Briefkastenwerbung – Unadressierter Prospekt trotz «Stopp Werbung»-Kleber) gutgeheissen

Sanktionen

  • Nr. 188/09 xxxxxxxx, Neuenhof 
(Gewinnspiel – Anmeldung zur Gewinnübergabe) Kammerbeschluss siehe Dritte Kammer 010709 (1)
PDF
13. Januar 2010

Sanktion: Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung

Nr. 351/09
xxxxxx, Reiden
(Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung)

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Gemäss Beschluss der Dritten Kammer vom 13. Januar 2010  wurde die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2010 aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine Werbefaxe mehr zuzusenden. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass ihre Datensätze infolge eines Umzuges neu geladen werden mussten. Da diese Daten  aus den offiziellen Publikationen wie TwixTel gezogen werden mussten und dort bei der Beschwerdeführerin kein Stern verzeichnet sei, habe die Beschwerdeführerin erneut einen Werbefax erhalten. Sie hätte auch auf die Nachricht «keine Werbung mehr» reagieren können, anstatt sofort wieder Beschwerde zu erheben.

Ein Adressdatenverlust befreit nicht von der Einhaltung einer rechtskräftigen Aufforderung der Lauterkeitskommission, ein bestimmtes Unternehmen nicht mehr per Werbefax zu kontaktieren. Es hätte bei der Wiederherstellung der Daten darauf geachtet werden müssen, dass die fragliche Nummer in den neuen Daten gelöscht wird.

Die Beschwerdegegnerin hat somit einer rechtskräftigen Aufforderung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, weshalb eine adäquate Sanktion festzulegen ist.

Als adäquate Sanktion wird vorliegend die Publikation des Entscheides unter Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements erachtet.

beschliesst:

1. Die Beschwerdegegnerin hat gegen eine rechtskräftige Aufforderung der Lauterkeitskommission verstossen.

2. Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements wird als Sanktion die Publikation des Entscheides mit Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission beschlossen.

Vorgängiger Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010:

in Erwägung:

Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung erhalte die Beschwerdeführerin unerwünschte Faxwerbung von der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass kein Sterneintrag bestehe und die Nummer der Beschwersdeführerin nach der Beanstandung gelöscht worden sei. Sie erläutert, weshalb die weiteren Faxschreiben nicht ihr zuzurechnen seien. Tatsächlich ist aus den Akten ersichtlich, dass das von der Beschwerdeführerin beanstandete dritte Faxschreiben nicht von der Beschwerdegegnerin stammte. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Mit Ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Faxwerbung von der Beschwerdegegnerin wünscht.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird gemäss eigener Zusicherung aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine Faxschreiben zukommen zu lassen.

4. November 2009

4.11.2009, Zweite Kammer, Hängige/neue Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 301/08 
(Preisbekanntgabe – Kontaktvermittlungen)

Verfahren

  • Nr. 242/09
 (Kinderwerbung – Bausteine)
  • Nr. 278/09 
(Sexismus – Werbefilme für Männer-Duschgel)
  • Nr. 288/09 
(Angabe auf Produkt – Gravur im Uhrboden: 3 ATM)
  • Nr. 273/09 
(Preisbekanntgabe – Paravents 30% günstiger)
  • N° 276/09 
(Jeux-concours publics – Concours promotionnel «Gagnez une pizza»)
  • N° 277/09 
(Jeux-concours publics – Puzzle de la chance)
  • Nr. 263/09 
(Direktwerbung – Rechnung für Verkehrsunfall)
  • Nr. 275/09 
(Faxwerbung – Irreführung Anzeigenauftrag)
  • Nr. 291/09 
(Direktwerbung – Als Rechnung getarnte Offerte)
  • Nr. 266/09 
(Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit)
  • Nr. 306/09 
(Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 274/09 
(Stopp Werbung-Kleber – Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht ist)
PDF
4. November 2009

4.11.2009, Plenum, Rekurse/Wiedererwägung

Rekurse

  • Nr. 137/09 
(Energieverordnung – Schriftgrösse in Streuprospekt von Autohersteller)
  • Nr. 191/09 
(Tierschutz – Inserat «Schweizer Fleisch»)

Wiedererwägung

  • Nr. 303/08
(Art. 5 des ICC-Kodex [Wahrhaftigkeit] – Fugen-Radierer)
PDF
7. Oktober 2009

7.10.2009, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 138/09 
(Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken)
  • N° 182/09 
(Affaire doit être déclarée classée)

Verfahren

  • N° 237/09 
(Stop à la pub gaspillée)
  • Nr. 239/09
 (Kinderwerbung – Schokoriegel mit Nüssen)
  • Nr. 240/09 
(Kinderwerbung – «Schoggi»)
  • Nr. 241/09
 (Kinderwerbung – Sammelalbum für Kinder)
  • Nr. 206/09 
(Flyer: Wichtige Benachrichtigung! Leitungsanpassung in Ihrem Haus.)
  • Nr. 223/09 
(Aussage «Die Nr. 1 für Sprachen»)
  • Nr. 228/09 
(Inserate seit rund einem Jahr mit den Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat»)
  • Nr. 236/09 
(Preisbekanntgabe – Schriftgrösse)
  • N° 208/09 
(Sexismus – jambes d’une femme qui servent d’aiguiche)
  • Nr. 230/09 
(Sexismus – Gefesselte Frau auf Schuh)
  • Nr. 211/09 
(Menschenwürde – Inserat Fitnessclub: «Zu fett für’s Ballett»)
  • Nr. 229/09 
(Preisbekanntgabe –Solaranlagen CHF 9’995.00)
  • Nr. 226/09 
(Preisbekanntgabe – Urheberrechtsgebühren bei TV-Abos)
  • Nr. 227/09 
(Gratis «Rucksack mit Kühlfunktion» bei Bestellung)
  • Nr. 260/09 
(Gewinnspiele – Gewinn inkl. Carfahrt)
  • N° 217/09 
(Télémarketing – ne pas de légitimation passive de la défenderesse)
PDF
26. August 2009

Selbstkontrolle verschärft

1992 wurde die erste Vereinbarung der Tabakindustrie mit der Lauterkeitskommission unterzeichnet, welche eine Selbstbeschränkung der Kommunikation regelt. 2003 wurden gewisse Punkte verschärft. Unter anderem derjenige, welcher besagt, dass es nur Tabakwerbung geben darf in Publikationen, die mindestens einen Anteil von 80% an erwachsenen Leserinnen und Lesern haben.

Eine Arbeitsgruppe der Lauterkeitskommission hat jetzt eine weitere Präzisierung vorgenommen und eine Liste von Zeitungen und Zeitschriften erstellt, in welchen Tabakwerbung erlaubt ist. Ueli Custer, Mitglied der Arbeitsgruppe gibt Auskunft.

Was hat den Ausschlag dazu gegeben, die Vereinbarung mit der Tabakindustrie zu überarbeiten?
Die bisherige Regelung hat sich praktisch ausschliesslich auf die Daten der MACH Basic abgestützt. Sie repräsentiert das Leseverhalten der Bevölkerung ab 14 Jahren. Die Nutzung durch jüngere Leute bleibt offen.

Was ist in der neuen Vereinbarung anders als in der bisherigen?
Die Werte der MACH Basic sind nicht das einzige Kriterium für eine Aufnahme. Titel, die den Anteil von 80% Erwachsenen nur knapp erfüllen, werden jetzt zusätzlich von der Arbeitsgruppe geprüft. Die Lauterkeitskommission möchte so ausschliessen, dass der hohe Erwachsenenanteil lediglich von Eltern stammt, die das Produkt ihrer Kinder nutzen. Ausserdem werden alle Titel ohne Leserschaftszahlen durch die Arbeitsgruppe individuell geprüft.

Gab es denn bisher Möglichkeiten, trotz der Vereinbarung Tabakwerbung auf zu nehmen?
Nur wenn ein Titel auf der Liste war.

Die Liste entspricht einem positiven Auswahlverfahren. Wer nicht drauf steht, darf also keine Tabakwerbung publizieren?
So ist es.

Bisher hat die WEMF die Zahlen betreffend Leserschaft geliefert, wer macht das jetzt?
Hier ändert sich nichts. Für alle in der MACH Basic enthaltenen Titel bilden diese Ergebnisse nach wie vor das erste Kriterium für eine Aufnahme. Ein Titel, der den Anteil von 80% Erwachsenen aber nur knapp erfüllt, wird nochmals zusätzlich durch die Arbeitsgruppe überprüft.

Muss also die Arbeitsgruppe der LK jedes Print-Produkt prüfen, das auf die Liste soll?
Im Prinzip ja. Diese Prüfung erfolgt aber nur, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein Titel die Kriterien nicht erfüllen könnte.

Wie funktioniert das Aufnahmeprozedere?
Titel, die auf die Liste kommen wollen, haben jederzeit die Möglichkeit, sich um eine Aufnahme zu bewerben. Sie müssen glaubhaft belegen können, dass ihre Publikation die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt. Die Arbeitsgruppe überprüft dann diese Angaben und gibt den Titel frei – oder auch nicht.

Was geschieht mit Titeln, die zwar nicht auf der Liste figurieren, den Anforderungen aber entsprechen und Werbung drucken? Gibt’s da Sanktionen, eine Busse oder so?
Verantwortlich gegenüber der Lauterkeitskommission ist ausschliesslich der Verband Swiss Cigarette. Schaltet eines der Verbandsmitglieder eine Anzeige in einem Titel, der nicht auf der Liste steht, verpflichtet sich der Verband, ein internes Schiedsverfahren einzuleiten.

Was geschieht mit Titeln, die abgewiesen werden und trotzdem für Tabak werben?
Siehe oben. Verantwortlich ist in jedem Fall der Auftraggeber und nicht der Verlag.

Braucht es eine Beschwerde vor der LK, um gegen solche Verlage vor zu gehen?
Gegen Verlage wird nicht vorgegangen, da diese ja nur Anzeigen schalten, wenn sie einen entsprechenden Auftrag haben. Gegenüber dem Auftraggeber kommt das bereits erwähnte Schiedsverfahren von Swiss Cigarette zum Tragen.

Welche Sanktionen sind in einem solchen Fall vorgesehen?
Sanktionen gegenüber ihren Mitgliedern sind Sache von Swiss Cigarette. 

In der Liste gibt es Titel, die vom Vorstand von Swiss Cigarette geprüft werden. Ist das nicht etwas unglaubwürdig?
Alle Titel, die unter der alten Regelung durch den Vorstand von Swiss Cigarette geprüft worden sind, wurden im Zuge der Neuregelung durch die Arbeitsgruppe geprüft. Auf der Liste figurieren jetzt ausschliesslich Titel, die von der Arbeitsgruppe der LK genehmigt wurden.

Werden die Verlage über die Möglichkeit informiert, sich eintragen zu lassen?
Sobald ein Anzeigenverkäufer bei einem Verbandsmitglied oder einer von ihr beauftragten Agentur eine Anzeige akquirieren will, wird er über die Existenz und die Bedeutung dieser Liste informiert.

Wo kann man sich über die Möglichkeiten resp. die Liste  informieren?
Auf der Website von Swiss Cigarette (www.swiss-cigarette.ch) unter dem Menüpunkt Dokumentation.

Interview:
Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

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