Massnahme: xxxxxx, Pfäffikon SZ – Spam, unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung für Personalvermittlung

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Nr. 121/18
xxxxxxx, Pfäffikon SZ
(Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung für Personalvermittlung)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 8. Mai 2019,

in Erwägung:

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

  • Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Werbe-Mails der Beschwerdegegnerin belästigt und beruft sich auch auf den Sterneintrag im Telefonbuch. Trotz Abmahnung erhalte sie fortwährend solche Werbe-Mails.

  • Die Beschwerdegegnerin hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme eingereicht.

  • Die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ist im Telefonregister mit einem Sterneintrag gekennzeichnet. Somit verstösst die Zustellung von kommerzieller Kommunikation per E-Mail gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG handelt zudem unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Für vorsätzliche Verletzungen dieser Bestimmung sieht das UWG unter anderem eine Bestrafung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 23 UWG). Wenn demnach eine dieser gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt wird (z.B. Einholung einer vorgängigen Zustimmung), liegt Unlauterkeit vor.

  • Die Beschwerdegegnerin hat trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdeführerin offenbar keine Massnahmen ergriffen, um den Versand von weiteren Werbe-E-Mails zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin hat durch ihr Verhalten nach Ansicht der Lauterkeitskommission gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG verstossen. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.

  • Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:

«Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, der Beschwerdeführerin inskünftig keine Werbe-E-Mails mehr zuzustellen.»

Basierend darauf hält die Zweite Kammer das Folgende fest:

  • Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26. März 2019 geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht an die Empfehlungen der Kammer hält und ihr weiterhin Werbe-E-Mails zugestellt hat.

  • Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 aus, dass sich die Beschwerdeführerin immer geweigert habe, von der Abmeldemöglichkeit in den Werbemails Gebrauch zu machen. Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin hat nun zugesichert, persönlich zu schauen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr angeschrieben werde.

  • Art. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer – oder auf deren Antrag das Plenum – die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.

  • Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 4. Juli 2018 ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Verletzung der Strafbestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. o des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weiter Werbe-E-Mails zugesandt hat. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte von der Abmeldemöglichkeit Gebrauch machen müssen, ist nicht richtig und widerspricht der klaren Empfehlung vom 4. Juli 2018. Daher erscheint es angemessen, eine Publikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements vorzunehmen.

beschliesst:

Der Entscheid vom 4. Juli 2018 ist unter voller Namensnennung und unter Berücksichtigung der Löschungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission auf der Website der Lauterkeitskommission zu veröffentlichen.