Massnahme: xxxxxxxx, Erlenbach (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

, ,

Nr. 120/21
xxxxxxxx, Erlenbach
(Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 23. März 2022,

in Erwägung:

  • Der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 26. Mai 2021, eröffnet am 8. Juni 2021, empfohlen, dem Beschwerdeführer inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zukommen zu lassen sowie sicherzustellen, dass Personen, welche über einen «Stopp Werbung»-Kleber am Briefkasten verfügen oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine solche unadressierte Werbung erhalten wollen, keine entsprechende kommerzielle Kommunikation mehr zugestellt wird.
  • Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 28. Januar 2022 wieder einen unadressierten Werbeflyer von der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Er bittet um die Einleitung weiterer Massnahmen.

  • Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Massnahmengesuch eingegangen.

  • 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.

  • Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 26. Mai 2021, eröffnet am 8. Juni 2021, ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin dem ursprünglichen Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie von Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission erneut einen unadressierten Werbeflyer zugestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen.

beschliesst:

Das Massnahmegesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.