Wettbewerbsteilnahme derogiert Sterneintrag

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Wer bei Wettbewerben mitmacht, erteilt in der Regel eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme und kann sich nicht auf einen Sterneintrag berufen.

Telefonanrufe zwecks Abschluss eines Geschäftes haben Hochkonjunktur. Was für Unternehmen eine effiziente Methode zur Kontaktierung potentieller Kunden darstellt, ist für die Angerufenen in vielen Fällen lästig. Wer nicht kontaktiert werden will, kann sich deshalb mit einem Sterneintrag vor kommerziellen Anrufen schützen. Dieser Schutz entfällt allerdings, wenn ein Konsument eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme gegeben hat. Dies gilt vor allem bei Kundenbeziehungen. Und, was viele nicht wissen: Mit der Teilnahme an Wettbewerben unterstellt man sich in der Regel den Teilnahmebedingungen, in welchen ein Einverständnis für Telefonwerbung oder andere Marketingmassnahmen vorgesehen ist. Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, hatte sich mit einer solchen Beschwerde zu befassen, weil sich ein Konsument durch Anrufe gestört fühlte. Die Beschwerdegegnerin konnte allerdings nachweisen, dass der Konsument bei mehr als 30 Wettbewerben teilgenommen und auf diese Weise seine Einwilligung zur Kontaktaufnahme erteilt hatte. Damit verlor der Sterneintrag seine schützende Wirkung, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission