Von «Nose Art» bis «Unclean Hands»

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An ihrer Sitzung vom 28. Juni 2017 hatte die Dritte Kammer der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission 13 Beschwerden zu beurteilen sowie ein Sanktionsbegehren gegen das Dianetik Zentrum Basel der Scientology Kirche. Dieses wurde ebenso gutgeheissen wie sieben der Be­schwerden – je zwei wegen Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers, wegen unrechtmässiger Zu­sen­dung von E-Mail-Werbung und wegen Geschlechterdiskriminierung sowie im Fall einer Offerte für ein Registereintrag, die sich als Rechnung tarnte.

Von den vier Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung richteten sich je zwei gegen die Verun­glimpfung von Frauen und von Männern, je zwei wurden gutgeheissen und abgewiesen – paritätisch verteilt auf beide Geschlechter. Gutgeheissen wurden die Fälle einer Schaufensterskulptur, die Bezug nahm auf die «Nose Art» auf Fliegern der 40er-Jahre, sowie das Sujet eines Mannes mit nacktem Ober­körper für die Bewerbung eines Bügeleisens. Zum einen fehlte zwischen dem Sujet und der Headline «Heisses Gerät» ein natürlicher Zusammenhang, zum andern wurde der Mann, der mit einer sirup­ähn­lichen Flüssigkeit übergossen wird, als willenloses und manipulierbares Objekt dargestellt. Das Sujet der mit gespreizten Beinen auf einer Bombe reitenden Frau wurde als entwürdigend beanstandet, da es einen unverstell­ten Blick auf den Schritt der Dame erlaubte. Als lauter beurteilt wurden dagegen sowohl die klar humoristische Darstellung eines Mannes, der einen Büstenhalter trägt, sowie das Sujet einer nur mit einem Kettenhemd bekleideten Frau, wobei es sich hier um einen Grenzfall handelte. Zwar wurde die Beteuerung des Beschwerdegegners, solche Kettenhemden würden im Sicherheits- und Desingbereich gewöhnlich tatsächlich auf nackter Haut getragen, als glaubwürdig erachtet; der damit gekoppelte Hinweis «attraktive Angebote» wurde dagegen als zumindest zwiespältig beurteilt. In der Summe liess die Dritte Kammer in diesem Fall sozusagen Gnade vor Recht walten.

Preisbekanntgabe: nur ein Lockvogel-Angebot?

Sowohl die kommunizierten Aktionspreise wie die angepriesene Qualität erachtete ein Beschwerdeführer als unlauter – zum einen sah er darin einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)1, zum andern ein unzulässiges Lockvogelangebot im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG. Der Beschwerdegegner bestritt dies und sprach seinem Kontrahenten darüber hinaus die Beschwerdelegitimation ab, sodass auf die Beschwerde gar nicht einzutreten sei. Die Dritte Kammer der SLK folgte seiner Argumentation in der Hinsicht, dass Preisunterbietungen nicht generell verboten sind. Unlauter handelt nur, wer dadurch die Konkurrenz verdrängt oder seine Ware unter dem Einstandspreis anbietet und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG (systematisches Vorgehen, besonderes Hervorheben usw.) verstösst. Die SLK wies die Beschwerde ab, trat jedoch vollumfäng­lich auf sie ein. Im Gegensatz zur Klage­legitimation im UWG ist die Beschwerde vor der Lauterkeits­kommission eine Popularbeschwerde, die kein persönliches Betroffensein voraussetzt. Auf eine Beschwerde tritt die SLK nur dann nicht ein, wenn sie beispielsweise mutwillig, aussichtslos oder ungenügend begründet ist (Art. 9 Abs. 1 Geschäfts­regle­ment). Dass die Parteien zurzeit noch andere Rechtskonflikte miteinander austragen, vermag auch nichts daran zu ändern. Das Bundesgericht hat diesbezüglich bestätigt, dass die Einrede der «Unclean Hands» im schweizerischen Lauterkeitsrecht keine Grundlage hat (BGE 129 III 426, E. 2).

13 Beschwerden und eine Sanktion

Von den insgesamt 13 Beschwer­den hiess die Dritte Kammer der SLK am 28. Juni 2017 7 gut und wies 4 ab; eine weitere Beschwerde verwies sie ans Plenum aller drei Kammern vom 8. November 2017 und ver-­ langte bei einer Beschwerde zusätzliche Beweise. Zudem stimmte die Dritte Kammer einer Sank­tion ge­gen das Dianetik Zentrum Basel der Scientology Kirche zu. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

 

1    Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.