Vielschichtige «Pfannen-Trophy»

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Gegen die – äusserst erfolgreiche – «Pfannen-Trophy» von Coop wurde eine Beschwerde wegen Unlauterkeit eingereicht. Ein Fall, der unter anderem zwei Grundsatzprobleme in der Werbung illustriert: Die Verwendung des Schweizerkreuzes und die Kennzeichnung eines Produktes als «Swiss made».  

Unzulässige Benutzung des Schweizerkreuzes und Vorspielung von «Swiss made» – so lauteten zwei Hauptvorwürfe der Beschwerdeführerin Prodemo SA gegen die «SIGG-Pfannen-Aktion» von Coop, allseits bekannt als «Pfannen-Trophy». Zur Erinnerung: Im Rahmen dieser Sonderaktion konnten diverse Pfannentypen der SIGG-Linie CASA – von der Ricon Kuhn AG in China hergestellt – mit einem Rabatt von bis zu 75 Prozent erworben werden. Nötig dafür waren 30 Sammelmarken, wobei Coop pro zehn Franken Einkauf eine Marke abgab. Bis Aktionsende wurden 3,5 Millionen Pfannen verkauft und eine weitere Million war bestellt. Die Umsätze bei anderen Anbietern sei derweil spürbar und nachhaltig zurückgegangen.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK), die sich in ihren Beurteilungen auf die Aspekte der kommerziellen Kommunikation beschränkt, hatte nun im Rahmen der Beschwerde u.a. über die Verwendung des Schweizerkreuzes zu befinden. Letzteres – weiss auf rot – war nämlich im SIGG-Logo, das auf der Verpackung sowie auf Inseraten erschien, gut sichtbar. Das Urteil der Kommission lautete «unlauter», weil die gemäss Wappenschutzgesetz befundene widerrechtliche Verwendung des Schweizerkreuzes gegen den SLK-Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat.

Schweizer Pfanne oder «ausländisches» Kochgeschirr – das ist sicher ein Entscheidungskriterium für potenzielle KäuferInnen. Sowohl in der Werbung als auch auf der Verpackung der Trophy-Pfannen waren das Schweizerkreuz und der Begriff Switzerland gut sichtbar angebracht, die Herkunftsbezeichnung «made in China» befand sich hingegen lediglich auf der Verpackung. Die SLK kam dementsprechend zum Urteil, dass hiermit gemäss ihres Grundsatzes Nr. 2.1 als auch gemäss Artikel 3 lit. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unlautere Verwendung einer Angabe zu einer schweizerischen Herkunft vorliegt. Womit allerdings nicht impliziert ist, dass die Konsumenten – so eine weiterer Vorwurf der Beschwerdeführerin – hinsichtlich der Qualität irregeführt worden sind, da in der Anpreisung keine näheren Angaben zur Qualität gemacht wurden, die überprüft werden könnten. Zudem wäre die Frage zu beantworten, ob ein in China hergestelltes Produkt per se von geringerer Qualität ist als eines, das aus einer hiesigen Fabrikation stammt.