Unlautere Herabsetzung
Wer sich und seine Leistung mittels unrichtigen und unnötig verletzenden Äusserungen mit anderen vergleicht, handelt unlauter.
In der Schweiz ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Allerdings sind einige Punkte dabei zu beachten: Die Ware oder Dienstleistung muss vergleichsfähig sein, es dürfen keine Tatsachen unterdrückt werden, man darf nicht vom guten Image eines anderen profitieren, und vor allem darf die Äusserung nicht unnötig verletzend sein.
Um diesen letzten Sachverhalt ging es bei einer Beschwerde, welche die Radgenossenschaft der Landstrasse (Dachorganisation der Fahrenden) gegen Inserate eines Goldschmiedes bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, eingereicht hatte. Darin wird vor 80-90% der Altgold-Ankäufer gewarnt, welche beim Goldankauf jeweils «das Blaue vom Himmel herunterlügen». Es handle sich dabei vielfach um Fahrende, die keinerlei Kenntnis von Schmuck und Gold hätten. Gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der Schweizerischen Lauterkeitskommission sowie Art 3 lit. e UWG sind solche Aussagen unnötig herabsetzend, selbst wenn sie ihren Ursprung in allenfalls zutreffenden Sachverhalten haben.
Dazu schreibt die SLK: «Solche Aussagen, deren Effekt es ist, die Leistung von Konkurrenten herabzusetzen, sind unlauter und verstossen gegen die obgenannten Tatbestände.» Offen gelassen hat die Dritte Kammer der Kommission, ob in der Anzeige darüber hinaus gegen den strafrechtlichen Tatbestand der Rassendiskriminierung verstossen wurde.
Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.
Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission