Trotz Zweifel abgewiesen

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Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 12. September 2018 zehn Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie nur gerade eine gut, während sie sieben abgewiesen hat, auf eine Beschwerde gar nicht eingetreten ist und eine grundsätz­liche Frage ans Plenum überwiesen hat.

Eine ausländische Touristin beschwerte sich bei der Lauterkeitskommission über irreführende Fahr­plan­angaben eines Schweizer Transportunternehmens. Ihrer Meinung nach haben zum einen detaillierte An­gaben zu einem Busanschluss gefehlt, zum andern sei nicht genügend klar ersichtlich gewesen, ob der Swiss Travel Pass für die Busreise gültig gewesen sei und es wegen eines Grenzübertritts hätte zu Pro­blemen mit Reisedokumenten kommen können. Die SLK lehnte die Beschwerde ab, da kommerzielle Kommunikation nicht abschliessend jedes Detail eines beworbenen Produktes erläutern muss. Gerade bei der Bewerbung von Bahn- und Busreisen ist dem Durchschnittsadressaten nach Ansicht der SLK klar, dass die konkreten Verbindungen und die entsprechenden Tarife im Einzelfall abgeklärt werden müssen.

Bodenlust + Wandgenuss

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission musste am 12. September gleich fünf Beschwerden im Zusammenhang mit dem Grundsatz 3.11 «Geschlechterdiskriminierende Werbung» behandeln. Davon hiess die SLK eine gut, erkannte eine zweite als Grenzfall und lehnt drei ab. Gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen zwei Fachgeschäfte für Wand- und Bodenbeläge, die ihre Dienstleistungen mit einer Frau bewarben, die sich lasziv auf einem Parkettboden zu räkeln scheint, und dem Claim «Bodenlust + Wandgenuss – … Sie werden ihn lieben». Nach Ansicht der SLK hatte die Frau eine rein dekorative Funk-tion und keinerlei Sachzusammenhang mit dem beworbenen Produkt.

Grenzfall

Weniger eindeutig war der Entscheid im Bezug auf den Verkaufsfolder eines Pharmaunternehmens für eine Osteoporose-Therapie. Auf der oberen Hälfte des Folders in Schwarz-Weiss ist ein geschlossener Mund zu sehen und der Spruch «Tu mâches encore …?»; auf der unteren Hälfte in Farbe dagegen eine Tablette auf einer herausgestreckten Zunge und der textlichen Ergänzung «… ou tu avales déjà?» Obwohl die Erste Kammer die sexuelle Konnotation nicht verneinen konnte, reichte das ihrer Ansicht nach nicht, um die Beschwerde gutzuheissen. Ausschlaggebend war bei dieser Ansicht, dass das beworbene Produkt als Allein­stel­lungsmerkmal zu vergleichbaren Wirkstoffen tatsächlich geschluckt wird und sich die Wer­­bung nicht an das breite Publikum wandte, sondern ausschliesslich an Fachleute. Aufgrund dieser Ge­samt­sicht wies die SLK die Beschwerde zwar ab, erwähnte in ihrem Entscheid jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handele.

Abgelehnt wurden die Beschwerden gegen die Bewerbung von Grillspezialitäten mit der Aussage «Lorsque les hommes portent du rose», gegen ein Sujet zur diesjährigen Fussball-WM mit dem Claim «Back deinen Mann glücklich – auch wenn er eine zweite Liebe hat.» sowie gegen einen Werbespot eines Gross­händ­lers, in dem ein Mann hingebungsvoll ein Stück Fleisch massiert.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission