Tierisch viel zu tun

,

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 20. Juni 2018 im wahrsten Sinne des Wortes tierisch viel zu tun. In drei Fällen waren Hühner, Kühe und Hunde die Protagonisten, in einem weiteren ein «scharfes Häsli».

In den drei Fällen, in denen das Tierwohl zur Diskussion stand, hiess die SLK lediglich die Beschwerde gegen die Bewerbung eines Hunde-Zahnpflegesticks vollständig gut. Die beiden Beschwerden, die sich gegen werberische Darstellungen der Schweizer Geflügel- und Kuhhaltung richteten, hiess die SLK da­gegen nur in einem Teilbereich gut:

Hühner: Im Fall der Bewerbung der Hühnerhaltung mit dem Claim «Logenplätze für unser Geflügel» war die Lauterkeitskommission der Ansicht, dass sich der Durchschnittsadressat bewusst sei, dass auch in der Schweiz nicht alle Hühner in einem lauschigen Holzstall aufwachsen würden. Umso mehr als die beschriebenen Umstände den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die weit strenger sind als im Ausland. Von daher beanstandete sie lediglich die Aussage «Ausserdem hat das Geflügel in BTS-Ställen tagsüber stets Zugang zu einem Wintergarten», während sie die Aussagen «94.1 % BTS» und «Erhöhte Schlafplätze» als lauter erachtete.

Kühe: Gar nichts auszusetzen hatte die SLK an der Aussage «90 % der Schweizer Bauernbetriebe be­wirtschaften ihre Fläche nach dem ÖLN, dem Leistungsnachweis für eine umweltgerechte und nach­haltige Landwirtschaft. Das beschert Lovely und ihren Freundinnen ein gutes Leben.» Die SLK war der Meinung, dass der Durchschnittsadressat dies dahingehend interpretiere, dass das Schweizer Tierschutzgesetz eingehalten werde, das im Vergleich zum Ausland viel strenger ist. Was ein «gutes Leben» sei, könne zudem nicht objektiv gemessen werden, sondern sei eine subjektive Wahrnehmung.

Hunde: Rundum gutgeheissen hat die Dritte Kammer dagegen die Beschwerde gegen die Bewerbung eines Hunde-Zahnpflegesticks. Als unlauter taxierte sie zum einen die Aussage «C’est pourquoi les vétérinaires recommandent le plus souvent, lorsqu’il s’agit de friandises de soins dentaires, …………»; zum anderen den Claim «Le no 1 pour les soins des dents canines!».

Dass es sich bei den Tierärzten, die den Stick empfahlen, um Deutsche Tierärzte handelt, erfuhr der geneigte Hundhalter nur, wenn er den kleingedruckten Hinweis am Rande des Werbesujets entdeckte. Das war gleich in mehreren Belangen unlauter:

  • Die Werbung erweckte den täuschenden Eindruck, es handle sich um Schweizer Tierärzte

  • Es reicht nicht aus, eine unrichtige Aussage mit einem Sternchenhinweis zu berichtigen

  • Im vorliegenden Fall fehlte sogar das Sternchen im Text

  • Die Studie mit den Tierärzten war bereits vier Jahre alt und deshalb für den heutigen Markt nicht mehr genug aussagekräftig

Ebenfalls unlauter war der Claim «Le no 1 pour les soins des dents canines!». Die Durchschnitts­ad­dres­saten – Hundehalter mit Wohnsitz in der Schweiz ­– verstehen diese Werbeaussage nach Ansicht der SLK als Alleinstellungs­behauptung im Sinne einer quantitativen Marktführerschaft in der Schweiz. Ohne Sternhinweis und aufgrund der Auf­machung, die offensichtlich ausschliesslich auf den hiesigen Markt abzielte, war nicht erkennbar, dass sich diese Behauptung auf eine ausländische Umfrage bezog.

«Scharfes Häsli»: Keine Diskussionen löste die Beschwerde gegen den Radiospot mit der Aussage «Wetsch, das dini Alt dihei mal wieder äs scharfs Häsli wird» aus. Obwohl der Beschwerdegegner argumentierte, der Spot hätte frech und witzig sein sollen, sei vorgängig juristisch geprüft und von keiner Radiostation abgelehnt worden, erachtete die Dritte Kammer den Radiospot als respektlos, diskriminierend und entwürdigend. Umso mehr als die Aussage mit einem Peitschenknall untermalt wurde, der auf Gewaltpraktiken und Dominanzgehabe anspielt.

Vom Spargelangebot bis zur Ticket-App

Weitere Beschwerden betrafen die Bewerbung eines Spargelangebots, unlautere Aktionspreis-Angebote eines Webshops, die Lancierung einer neuen Ticket-App sowie die Missachtung einerseits eines Stopp-Werbe-Klebers, anderseits eines Sterneintrags. Gegen den Entscheid bezüglich Ticket-App hat eine der beiden Parteien Rekurs eingelegt; definitiv wird darüber das Plenum der drei Kammern am 14. November 2018 befinden.

Neun Entscheide, je ein Rekurs, eine Beweisfrist und eine Sanktion

Von insgesamt zwölf Beschwerden, die sie an ihrer Sitzung vom 20. Juni 2018 zu beurteilen hatte, hiess die Dritte Kammer sieben gut, davon jedoch eine nur teilweise, und wies zwei ab. Darüber hinaus hatte ein Entscheid einen Rekurs zur Folge, während dem Beschwerdegegner in einem weiteren Fall eine Frist von zwanzig Tagen eingeräumt wurde, um Belege für seine Sachbehauptungen beizubringen. Dem ein­zi­gen Sanktionsbegehren wurde nicht stattgegeben, da der Beschwerdegegner glaubhaft versicherte, dass es sich um ein Missverständnis handelte und er künftig auf die fraglichen Aussagen verzichten werde.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission