Strafverfahren gegen Lauterkeitskommission angedroht

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Weil er das Vorgehen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) für unzulässig hält, fordert ein Beschwerdegegner die SLK auf, eine Konkurrentenbeschwerde nicht anhand zu nehmen. Ansonsten habe die Kommission mit Strafanträgen zu rechnen.

Seit 1966 bemüht sich die Schweizerische Lauterkeitskommission als Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft um faire Werbung. Die Kommission ist seit Jahrzehnten von Praxis und Lehre anerkannt. Auch politische Gremien einschliesslich Bundesrat erachten ihre Tätigkeit als zweckmässig und sinnvoll.

Doch jetzt sieht sich die SLK mit einer ungewöhnlichen Situation konfrontiert: Ein Anwalt hat im Auftrag eines Klienten ein Strafverfahren gegen die Mitglieder des Stiftungsrates und gegen die Mitglieder der Lauterkeitskommission und dessen Sekretär angedroht. Anlass dazu gab ein Schreiben der SLK vom 15. Dezember 2009, in welchem dem Klienten (eine Praxis für Fettabsaugen) mitgeteilt wurde, dass von einer Konkurrenzfirma bei der SLK eine Beschwerde wegen unlauterer Werbung eingereicht worden ist. Das Anwaltsbüro verwahrt sich im Namen des Klienten «in aller Form gegen dieses rechtswidrige Ansinnen.» Das Schreiben wurde an verschiedene Stiftungs- und Kommissionsmitglieder versandt und fordert von den Angeschriebenen, dass sie davon Abstand nehmen, auf die Beschwerde einzutreten. Falls das nicht geschehe, sei mit Strafanträgen und Strafanzeigen zu rechnen.

Begründet wird die Androhung damit, dass das Vorgehen der SLK ungesetzlich sei, und dass sich die Organe der Stiftung richterliche Funktion anmassen. Ausserdem sei die Verfahrensordnung mit erheblichen, die Rechtsstaatlichkeit missachtenden, Mängeln behaftet. Das Schreiben, welches den Parteien am 15. Dezember 2009 zugestellt wurde, sei dazu angetan, die Parteien einzuschüchtern und zur Verfahrenseinlassung zu nötigen.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat von dieser Eingabe Kenntnis genommen und nach eingehender Beratung beschlossen, den Tatbestand an das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) weiterzuleiten. Dieses soll im Rahmen der gesetzlichen Stiftungsaufsicht von Amtes wegen prüfen, ob die Tätigkeit der SLK unzulässig ist, wie das der Beschwerdegegner behauptet. Dies vor dem Hintergrund, dass das EDI die Statuten und das Reglement der Stiftung und der Kommission geprüft und genehmigt hat. Bis zum Entscheid des EDI erfolgt durch die SLK keine Anhandnahme im betreffenden Verfahren.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission