Sanktion: xxxxxxxx, Küsnacht – Unlautere Verteilung von Werbeflyern
Nr. 274/09
xxxxxxxx, Küsnacht (früher Zollikon)
(Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht ist)
Die Zweite Kammer, am 11. Mai 2011,
in Erwägung
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Zweiten Kammer vom 4. November 2009 (siehe Zweite Kammer 041109, Nr. 12), beanstandet der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin wiederum unerwünschte Werbung in seinen Briefkasten verteilt habe und damit die Aufforderung der Kammer nicht eingehalten habe.
Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass dieser neuerliche Prospekt durch die Firma in Küsnacht und nicht durch die Firma in Zollikon verteilt worden sei. Gemäss Handelsregisterauszug handelt es sich aber offenbar um dieselbe juristische Person. Im Register ist eine Adressänderung der Gesuchsgegnerin von Zollikon nach Küsnacht vermerkt.
Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.
Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.
beschliesst
Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter voller Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.
Ursprünglicher Beschluss der Zweiten Kammer vom 4. November 2009:
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein Flyer der Beschwerdegegnerin nicht in seinen Briefkasten hätte verteilt werden dürfen, da er zwei deutliche Hinweise angebracht habe, wonach er keine Reklame wünsche.
Die Beschwerdegegnerin entschuldigt sich für ein allfälliges Missverständnis. Grundsätzlich würde sie die Verteiler der Flyer jeweils entsprechend informieren.
Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher ein «Keine Reklame»-Schild aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4 der Schweizerischen Lauterkeitskommission, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch ist solche Werbung unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
beschliesst
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.