Sanktion: xxxxxxxx, Luzern – Erneute Werbefaxe trotz Aufforderung zur Unterlassung

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Nr. 188/12
xxxxxxxx, Luzern
(Unerwünschte Werbefaxe)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 7. November 2012,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012, eröffnet am 11. Juli 2012, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne des Grundsatzes 4.4 Ziff. 2 gehandelt und wurde aufgefordert, die Beschwerdegegnerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin laut Fax vom 17. September 2012 um 13:42 Uhr die Empfehlung der Zweiten Kammer nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 26. September 2012, zugestellt am 27. September 2012, zur Stellungnahme bis spätestens am 11. Oktober 2012 aufgefordert, hat dies bis heute allerdings unterlassen.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde-/Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012:

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Die Beschwerde richtet sich gegen Werbefaxe der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag und mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung. Es ist keine Beschwerdeantwort eingetroffen.

Werbefaxe an eine mit Stern versehene Faxnummer sowie trotz mehrmaliger expliziter Unterlassungsaufforderung sind unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.