Richtigkeit einer Werbeaussage

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Wer in der Werbung eine Behauptung aufstellt, muss beweisen können, dass diese korrekt ist. Auch wenn sie nicht gesetzlich definiert ist. Andernfalls ist sie unlauter.

Ein Konsument störte sich an der Aussage eines AKWs, welches in einem Radiospot die Aussage verbreitete, CO2-freien Strom zu erzeugen. Diese Behauptung sei irreführend. Ganzheitlich betrachtet produziere Kernkraftenergie doppelt so viel CO2 wie Wasserkraftwerke. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass es sich hier um politische und nicht um kommerzielle Kommunikation handle und damit nicht in den Geltungsbereich der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK,  falle. Die Zweite Kammer der SLK nahm die Beschwerde jedoch anhand, weil Strom durchaus ein kommerzielles Gut sei und auch entsprechend vertrieben werde. Sie schloss sich der Meinung des AKWs nicht an, welches ins Feld führte, es sei nicht möglich, die kritisierte Aussage auf Korrektheit zu prüfen, da sie gesetzlich nicht definiert sei. Dem widersprach die SLK. Es könne nicht sein, dass Werbetreibende mit dieser Argumentation gewissermassen die Anforderung an die Richtigkeit einer Aussage umgehen könnten. In ihrer Entscheidung schreibt sie: «Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Richtigkeit der eigenen Werbeaussage nachzuweisen. Dieser Beweisführungspflicht ist sie nicht nachgekommen.» Die Kammer betrachtete die fragliche Aussage demzufolge als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission