Rekurse nur im Falle von Willkür

, ,

Der 6. Mai 2015 war einer der beiden regelmässigen Termine der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), an denen neben einer Kammersitzung zusätzlich die Plenumssitzung der Mitglieder aller drei Kammern sowie diejenige des Geschäftsprüfungsausschusses (GPA) stattfanden. Zu beurteilen waren drei Rekurse und vier neue Beschwerden.

Im vergangenen Jahr hatte die Lauterkeitskommission neben 79 Beschwerden 9 Rekurse zu beurteilen, die gegen einen Entscheid einer Kammer eingereicht worden waren. Diese Rekurse werden in einer der beiden Plenumssitzungen pro Jahr behandelt, in denen die Mitglieder aller drei Kammern gemeinsam tagen, um einen möglichst ausgewogenen Entscheid zu gewährleisten. An der Plenumssitzung vom 6. Mai wurden zwei Rekurse behandelt: Der erste betraf die Werbung eines Matratzenherstellers, der unter dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein» die Silhouette einer liegenden nackten Frau zeigte. Im zweiten Fall beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse auf einer Website nicht genüge. In der Lehre ist in der Tat umstritten, ob ein solches Formular die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG erfüllt. Die SLK gibt allerdings Rekursen nur statt, wenn der Entscheid der Kammer, die den Fall zuvor behandelt hat, willkürlich war, nicht aber zum Zweck der Wiedererwägung. Aus diesem Grund wurden beide Rekurse abgewiesen.

Rekurse an den Geschäftsprüfungsausschuss

Ein anderer Fall sind die Rekurse gegen Entscheide des juristischen Sekretärs, eine Beschwerde nicht an Hand zu nehmen, wenn nach erster Prüfung klar ist, dass sie nicht in die Zuständigkeit der SLK fällt. Solche Rekurse werden vom Geschäftsprüfungsausschuss (GPA) behandelt, der ebenfalls zweimal jähr­lich tagt. Der GPA setzt sich zusammen aus der SLK-Präsidentin, dem Vize-Präsidenten sowie den drei Vorsitzenden der Kammern. An der Sitzung vom 6. Mai ging es um das Bio-Zertifikat (Knospe) eines Tessiner Bauern. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Betrieb das BIO SUISSE-Zertifikat zu unrecht erhalten habe und es deshalb unlauter sei, mit diesem zu werben. Da jedoch seitens der zu­stän­digen Behörden kein Hinweis vorlag, dass das Zertifikat ungültig oder unrechtmässig erworben worden war, gab es für die Lauterkeitskommission keinen Grund, an seiner Rechtmässigkeit zu zweifeln. Die GPA trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein und hat den Rekurs abgelehnt.

An der Kammersitzung vom 6. Mai wurden zudem unter anderen folgende Fälle behandelt:

  • Der erste Beschwerdeentscheid hatte gewirkt: Ein Händler, der in der ursprünglichen Version seines Inserates behauptet hatte, sein Komfort-BH sei mehr als 1 Million Mal verkauft worden, reduzierte die Anzahl auf 140’000. Der Beschwerdeführer traute dem jedoch nicht und behauptete erneut, diese Angabe sei «rein willkürlich» und deshalb unlauter. Diesmal konnte der Händler allerdings glaubhaft nachweisen, dass die Zahlenangabe stimmt. Was er jedoch nicht belegen konnte, waren der Inhalt und die Urheberschaft der verwendeten Zitate von «zufriedenen Kunden». Im ersten Teil wurde die Beschwerde folgerichtig abgewiesen, im zweiten Teil gutgeheissen.

  • «Ein Stück links. Ein kleines Stück zurück. Stopp! Genau so! Perfekt!» Ein junge Frau dirigiert zwei Zügelmänner herum bis das neue Sofa am richtigen Platz steht. Erst dann wird die Zuschauerin/der Zuschauer des TV-Spots gewahr, dass die Frau fröhlich strahlend bereits auf dem Sofa sitzt und den Männern solange Anweisungen gibt, bis sie freie Sicht auf eine klassische, nackte Männerstatue hat, die im Garten steht. Für den Beschwerdeführer war klar: «Diese Werbung ist misandrisch, da sie die Würde des Mannes verletzt (Diener und Sexobjekt), stellt die Frau in ein Prinzessinnenverhalten und ist daher geschlechterdiskriminierend.» Die Zweite Kammer teilte diese Ansicht nicht, da für einen Durchschnittsadressaten erkennbar war, dass es sich um eine humoristische und überzeichnete Szene handelte, in der die Männer nicht der Lächerlichkeit preisgegeben wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Sämtliche Fälle, die am 6. Mai 2015 von der Zweiten Kammer der SLK behandelt worden sind, können Sie wie immer unter «Entscheide» im Detail nachlesen; die Namen aller Kommissions- und Kammermitglieder sowie der Fachexpertinnen und -experten finden Sie unter der Rubrik «Über uns».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission