Offerte als Rechnung getarnt

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Wer Bestell-Formulare als Rechnung gestaltet und dabei nicht unmissverständlich kommuniziert, dass es dabei um eine Einladung zu einer Bestellung geht, handelt unlauter.

Gleich zwei Beschwerden identischen Inhalts hatte die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) kürzlich zu behandeln. In beiden Fällen beklagten sich Konsumenten darüber, dass der Betreiber eines Wirtschaftsverzeichnisses seine kommerzielle Kommunikation missverständlich gestaltet habe. Obschon es sich bei dem Schreiben lediglich um ein Bestellformular handelte, war es mit einem Einzahlungsschein versehen. Das empfanden die zwei Beschwerdeführer als unlauter.

In der Tat ist gemäss Grundsatz Nr. 4.6. der Schweizerischen Lauterkeitskommission ein als Rechnung gestaltetes Formular, das eigentlich eine Einladung zur Bestellung darstellt, unlauter. Die Kommission argumentiert: «Grundsatz Nr. 4.6. verlangt eine unmissverständliche Hervorhebung, dass es sich um eine Offerte handelt.» Die Formulierung «Annahme des Angebots» im Fliesstext reiche dazu nicht aus. Ausserdem sei unklar, welche Leistung mit der Bezahlung der Rechnung erfolge. «Der Durchschnittsadressat vermag somit nicht zu erkennen, welche Rechte er aus der Zahlungspflicht erlangt», schreibt die SLK in ihrer Begründung. Sie hiess die Beschwerde gut und forderte den Versender auf, auf die Verwendung des beanstandeten Formulars zu verzichten.

Im Übrigen ist mit der Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) per 1. April 2012 eine Strafbestimmung gegen das Versenden solcher Rechnungen eingeführt worden.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission