Nur eindeutige Angaben sind lautere Angaben

, ,

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung von Anfang Juli diverse Beschwerden zu behandeln, die irreführende Angaben zum Ursprung hatten. Die Empfehlungen der SLK waren umso klarer.

Wenn ein Reisebüro auf seiner Website eine Flugreise anbietet, ist es gemäss den Artikeln 13 Abs. 1, Art. 11c Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) dazu verpflichtet, den effektiven Preis inklusive Gebühren anzugeben. Gleichzeitig muss der Reiseanbieter ausweisen, wie sich der Preis zusammensetzt (Art. 14 Abs. 1 PBV). Unter «Tarif» listete er im vorliegenden Fall allerdings lediglich die reinen Flugkosten auf; erst weiter unten auf der Seite war der tatsächlich zu bezahlenden Preis ersichtlich – ohne detailliert aufgeschlüsselte Gebühren. Damit verstiess das Reisebüro gleich nochmals gegen die PBV. Um einer Bestrafung durch die zuständigen Behörden vorzubeugen, empfahl die SLK dem Reisebüro, für klare Angaben zu sorgen.

Zufall, dass die Beschwerde abgewiesen wurde?

Ist es unlauter, eine Promotion auszuloben, bei der die ersten 500 Kunden, die einen Vertrag abschliessen, einen USB-Stick erhalten? Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission meinte nein. Aus den Unterlagen des Telekom-Unternehmens ging glaubhaft hervor, dass die Neukunden bei Vertragsabschluss bereits wussten, ob sie zu diesen 500 zählten oder nicht. Hätte der Zufall entschieden, würde diese Promotion als Gewinnspiel oder Wettbewerb gewertet und wäre gemäss Grundsatz Nr. 3.9 der SLK bzw. nach Lotteriegesetz unlauter. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

10 Prozent Rabatt – oder etwa doch nicht?

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer über seine eigenen Preise irreführende Aussagen macht oder auf irreführende Weise auf Rabatte hinweist (Art. 18 lit. b UWG). Hinweise auf Preisreduktionen wie «10% Rabatt» ohne weitere Angaben sind deshalb unlauter, wenn Sie nicht das gesamte Sortiment betreffen. In diesem Fall muss die Rabattangabe gemäss PBV eindeutig spezifiziert werden, so dass für den Durchschnittskonsumenten auf den ersten Blick klar wird, für welche Produkte der Preisnachlass gilt. Diese Angaben müssen grundsätzlich unmittelbar bei der Reduktionsangabe stehen, denn die PBV verlangt klipp und klar: «Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Waren sich der Preis bezieht».

Wissen Sie, was Napalonleder ist?

Gemäss Wikipedia ist «Napalonleder (…) ein hochwertiges Kunstleder. Der Name ist angelehnt an Nappaleder. Optisch und haptisch erreicht es annähernd die Qualität von echtem Leder.» Aber eben:  Napalonleder ist kein Leder, sondern ein synthetisches Material. Deshalb ist die Bezeichnung «Ledersofa» für ein Sofa aus Napalonleder irreführend. Der Begriff «Leder» weckt beim Durchschnittsadressaten die Erwartung, dass es sich um echtes Leder handelt. Klarheit bestand im vorliegenden Fall auch nicht in Bezug auf die Preisangabe. Damit war die «Dreieinigkeit von Bild, Text und Preis» nicht erfüllt. Die SLK hat die Beschwerde gutgeheissen.

Hart oder weich?

Dürfen Caramelbonbons mit dem Claim «Dur ou mou?» beworben werden? Und erst noch von einem gut gebauten jungen Mann mit unbekleidetem Oberkörper in einem Stall mit einem Kälbchen, das an seiner Jeans knabbert. Dient dieser Mann als reiner Blickfang (es gibt auch eine Version mit einer Kuh und einer jungen Frau im Dirndl)? Ist diese Darstellung geschlechterdiskriminierend oder gar zoophil, wie es der Beschwerdeführer interpretierte? Die Dritte Kammer meinte, nein, und wies die Beschwerde ab – auch wenn ihr nicht ganz einleuchtete, wieso der Mann seinen Oberkörper entblössen musste.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission