Massnahme: Restaurant «xxxxxxxx», Zug – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber

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Nr. 184/18
Restaurant «xxxxxxxx», Zug
(Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 26. Mai 2021,

in Erwägung:

  • Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Dritten Kammer, eröffnet am 6. Februar 2019, in welchem der Beschwerdegegnerin empfohlen wurde, dem Beschwerdegegner keine unadressierten Werbeflyer mehr zuzustellen, sowie des weiteren Beschlusses der Dritten Kammer nach Missachtung der Empfehlung, eröffnet am 10. Februar 2020, mit ausdrücklicher Verwarnung, macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin im Februar 2021 erneut einen Flyer zugestellt habe. Die vorgängigen Beschlüsse der Kammer seien von der Gesuchsgegnerin nun wiederholt missachtet worden.

  • Die Gesuchsgegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht.

  • Im Lichte dessen, dass die Gesuchsgegnerin bereits einmal verwarnt wurde, wird beschlossen, dass der Entscheid (Beschluss der Dritten Kammer, eröffnet am 6. Februar 2019) unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht wird (Art. 19 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).

beschliesst:

Das Massnahmegesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.