Massnahme: Idea Finanz AG, Baar (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
Nr. 150/22
Idea Finanz AG, Baar
(Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 28. Juni 2023,
in Erwägung:
- Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2022, eröffnet am 27. September 2022, macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin resp. damalige
Beschwerdegegnerin gemäss erneutem Flyereinwurf vom 8. Mai 2023 die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat. - Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 aus, dass es sich beim neuen Flyer nicht um Werbung handle, sondern um eine Information, um Personen zu finden, die an einem Zusatzverdienst interessiert seien.
- 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu
löschen. - Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 14. September 2022, eröffnet am 27. September 2022, ist aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin dem ursprünglichen Beschwerdeführer ‑ in Verletzung von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie von Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission ‑ erneut einen unadressierten Werbeflyer zugestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen.
beschliesst:
Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.