Irreführende Tests

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Konsumenten lassen sich häufig von Tests in ihren Kaufentscheiden leiten, deshalb unterliegen Testergebnisse und deren Publikation gewissen Regeln. Diese sind in den Testrichtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission aufgeführt. Doch nicht alle halten sich daran.

Immer wieder kommt es vor, dass Firmen ihre Produkte testen lassen und dann das Ergebnis in der Werbung kommunizieren. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die Anforderungen der Testrichtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) erfüllt sind. Die Zweite Kammer hat kürzlich die Beschwerde gegen eine Firma gutgeheissen, welche diese Richtlinien missachtet hatte. Konkret ging es darum, dass das Unternehmen aus der Elektroheizbranche seine Produkte mit jenen von zwei anderen verglich und die Werbung mit der Bezeichnung «Testsieger – geprüft durch den Schweizerischen Elektrotechnischen Verband (SEV)» versah. Dies war in zweierlei Hinsicht unlauter: Durch diese Anpreisung wurde der irreführende Eindruck vermittelt, das Produkt sei in einem allgemeinen, nicht von der Beschwerdegegnerin initiierten Konkurrenzvergleich als Testsiegerin bewertet worden, was nicht der Fall war, da der SEV zwar gewisse Heizelemente geprüft und zertifiziert aber keine offiziellen Tests im Sinne von Warentests durchgeführt hatte. Ausserdem müssen bei der Veröffentlichung von Testergebnissen gemäss Art. III.3 der Testrichtlinien der SLK folgende Angaben vorhanden sein: Die Quelle und das Publikationsdatum sind genau anzugegeben. Das bedeutet, dass nur Tests für die kommerzielle Kommunikation verwendet werden dürfen, die publiziert wurden und öffentlich zugänglich sind. Und es muss genau kommuniziert werden, welche konkreten Eigenschaften beziehungsweise Kriterien getestet wurden. Beides war in diesem Inserat nicht der Fall. Deshalb hat die SLK die Firma aufgefordert, in Zukunft auf die Anpreisung «Testsieger» zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission