Grundsatz Nr. D.7 erfasst neu elektronische Zigaretten und Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch
Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat an der Plenumssitzung vom 10. Mai 2023 beschlossen, den Grundsatz Nr. D.7 um die Produktekategorie «elektronische Zigaretten, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch» zu ergänzen.
Somit gelten diese Bestimmungen zum Schutz Minderjährige analog zu den Bestimmungen des neuen Tabakproduktegesetze auch für diese Produktekategorie. Diese Ergänzung tritt per 1. Juli 2023 in Kraft und somit vor dem Inkrafttreten des neuen Tabakproduktegesetzes, dessen Inkrafttreten erst anfangs 2024 ist.
Die Lauterkeitskommission geht davon aus, dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes von den Marktteilnehmern nach Treu und Glauben zum Schutz der Minderjährigen möglichst unverzüglich umgesetzt werden. Entsprechend kann im Rahmen der Selbstregulierung auch unverzüglich reagiert werden.
Die Grundsätze der Lauterkeitskommission finden sich hier: Grundsätze gültig ab 1.7.2023.
Anja Kutter
SLK Medienstelle