Gleicher Endpreis wie für Kunden in Deutschland – oder eben doch nicht immer

Eine Shopping-Website warb mit ««Bestellen Sie in beliebigen Online-Shops in Deutschland» und «Für eine Lieferung eines beliebigen Online-Händlers in Deutschland (z.B. amazon.de) bezahlen Sie damit […] den gleichen Endpreis wie Kunden in Deutschland […]». Dass dies für einen der grössten Versandhändler in Deutschland nicht galt, wurde nicht genügend klar kommuniziert. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website nicht klar kommuniziere, dass beim Einkauf im Online-Shop des zweitgrössten Versandhändlers in Deutschland nebst einer Servicegebühr auch ein Zuschlag von 20 Prozent anfalle. Daher sei das Werben mit Aussagen wie «Für eine Lieferung eines beliebigen Online-Händlers in Deutschland (z.B. amazon.de) bezahlen Sie damit […] den gleichen Endpreis wie Kunden in Deutschland […]» irreführend und damit unlauter. Die Zweite Kammer teilte diese Einschätzung und hiess die Beschwerde gut.

Erste Kammer 040522, Fall Nr. 125/22