Lauterkeitskommission verfeinert Praxis

In letzter Zeit haben die Beschwerden vor der Lauterkeitskommission im Zusammenhang mit Registereintragungen markant zugenommen. Um dieser Entwicklung gerecht zu werden, hat die Lauterkeitskommission die Erläuterungen zur Praxis verfeinert.

Gemäss Grundsatz 5.6 ist jede Werbung für Eintragungen in Adressbüchern oder Register unlauter, wenn aus den Geschäftsbedingungen nicht deutlich hervorgeht, welche Eintragungen kostenlos und welche kostenpflichtig sind. Immer wieder ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass die Interpretation dieses Grundsatzes zu Diskussionen führte. Deshalb hat eine Arbeitsgruppe der Lauterkeitskommission die Praxis, welche zur Beurteilung einer Beschwerde herangezogen wird, verfeinert und neu formuliert.

Kriterien:

a.  Gesamteindruck als massgebendes Kriterium
Ob die Geschäftsbedingungen genügend deutlich machen, welche Leistungen kostenpflichtig sind, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der fraglichen kommerziellen Kommunikation. Dabei sind insbesondere auch die grafische Darstellung und die Aufmachung der kommerziellen Kommunikation zu berücksichtigen. Es darf nicht alleine darauf abgestützt werden, ob ein einzelner Text genügend klar formuliert ist.

b.  Klarheit
Dem Adressaten ist klar zu kommunizieren, welche (Rechts-)Folgen aus der Annahme entstehen. Dabei ist insbesondere relevant, ob prägende oder allgemeine Hinweise einen Eindruck erwecken, der auf keine Kostenpflicht schliessen lässt.

c.  Verständlichkeit
Das Angebot ist mit der notwendigen Verständlichkeit zu gestalten. So ist in deutlichen Buchstaben an hervorgehobener Stelle und in verständlicher Sprache für jeden Adressaten genügend erkennbar festzuhalten, ob und welche Dienstleistungen kostenpflichtig sind (vgl. BGer 6S.357/2002 vom 18.12.2002). Dies kann beispielsweise erfolgen durch die Gestaltung (grafische Anordnung, Schriftgrösse etc.).

d.  Irreführungsabsicht
Sind die Angebote (Formulare) in ihrer Aufmachung und einzelnen darin enthaltenen Angaben erkennbar darauf angelegt und dazu geeignet, den Adressaten irrezuführen, liegt unlauteres Verhalten gemäss Grundsatz Nr. 5.6 vor (siehe auch BGer 6S.357/2002 vom 18.12.2002).

Die Irreführungsabsicht kann vermieden werden, indem Massnahmen ergriffen werden, damit nicht der Eindruck entsteht, der Werbetreibende zähle darauf, dass einzelne Adressaten im Vertrauen auf den ersten Eindruck die restlichen Angaben nicht lesen und zum Beispiel ein Formular unterschreiben, womit sie einem kostenpflichtigen Eintrag zustimmen.

e.  Erhöhte Voraussetzungen
Wenn ein Angebot in Anlehnung an eine staatliche, kostenpflichtige Registrierung (z.B. Marken- oder Firmenregistrierung) steht, ist an die Voraussetzung der klaren und verständlichen Hervorhebung ein besonders strenger Massstab zu setzen.