Erste Beschwerde zu Native Advertising

Am 25. April 2018 tagte neben der Zweiten Kammer auch das Plenum der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission (SLK), in dem sich alle drei Kammern zweimal pro Jahr treffen. In den beiden Sitzungen wurden neun Beschwerden und fünf Rekurse behandelt. Erwähnenswert: einer­seits beurteilte die SLK erstmals einen Fall von Native Advertising, ander­seits hiess sie seit Langem wieder einmal einen Rekurs gut.

Die Zweite Kammer hatte an ihrer Sitzung vom 25. April 2018 neun Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie drei gut, wies vier ab und verlangte in einem Fall Beweise für die fraglichen Werbeaussagen; gegen einen der Entscheide wurde Rekurs eingereicht. Erstmals hatte die Lauterkeits­kommission dabei eine Beschwerde wegen ungenügender Kennzeichnung einer Native Advertising zu beurteilen.

Ungenügende Trennung von Inhalt und Werbung

Ein Medienunternehmen aus der Westschweiz hatte auf seiner Website einen Videobeitrag über angeblich bedenkliche Inhaltsstoffe in traditionellen Kosmetikprodukten aufgeschaltet. Dieser war zwar über dem kurzen Einleitungstext mit dem Hinweis «Sponsorisé» gekennzeichnet; im Video selbst war dagegen kein entsprechender Hinweis zu finden. Mehr noch war der Begriff selbst irreführend, da es sich keineswegs um einen redaktionellen Beitrag handelte, der von einem Sponsor finanziert worden ist, sondern um die kommerzielle Kommunikation eines Naturkosmetikherstellers, die den Anschein eines redaktionellen Bei­trags erwecken wollte. Damit verstiess der Beitrag eindeutig gegen den Trennungsgrundsatz Nr. 3.12 Ziff. 1 der Lau­terkeitskommission, der eine klare Abgrenzung von Inhalt und Werbung verlangt.

Kommt hinzu, dass der Beitrag selbst unlauter war, da er eine ganze Produktegruppe als schädlich für die Gesundheit und die Umwelt denunzierte. Damit verstiess er gegen Art. 3 Abs.1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Demgemäss handelt unlauter, wer «sich, seine Waren, (…) in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender (…) Weise mit anderen (…) vergleicht».

Günstigere Preise bei Direktbuchung unterschlagen

«… zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst.» Damit bewarb eine Suchmaschine für Ho­tels in einem TV-Spot ihre Dienst­leistungen. Das stiess einem Hotelier sauer auf. Er beschwerte sich bei der SLK, weil in vielen Fällen die gegenüber den einschlägigen Buchungsplattformen oftmals günstigeren Preise bei einer Direktbuchung auf einer Hotel-Website unterschlage würden. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde gut, da der Durchschnittskonsument die Aussage «…zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst» dahingehend versteht, dass bei jedem Hotelvergleich der Preis für die Direkt­buchung mit­berück­sich­tigt wird.

Rekurs gutgeheissen

In der Plenumssitzung hatten die versammelten drei Kammern fünf Rekurse zu beurteilen. Davon wurde einer gutgeheissen und drei abgewiesen, während ein Verfahren definitiv eingestellt worden ist. Erstmals seit vielen Jahren wurde wieder einmal einem Rekurs stattgegeben. Grund dafür war, dass die erst­beraten­de Kammer nach Ansicht des Plenums zu wenig beachtet hatte, dass die eigentliche Zielgruppe der Werbung nicht der Endkonsument war, sondern der Fachhandel. Vor diesem Hintergrund war die Spezifizierung des allgemeinen Begriffs «Originalersatzteil – im Sinne der KFZ-Bekanntmachung bzw. der GVO» genügend klar. Dem Antrag des Re­kur­renten, zur Klärung des Sachverhalts ein Gutachten bei der Wett­bewerbskommission einzuholen, konnte die SLK mangels Zuständigkeit dagegen nicht statt­geben.

In einem weiteren Fall stellte die Lauterkeitskommission das Verfahren ein. Sie behaftete jedoch den Beschwerdegegner darauf, künftig auf die Aussage, Schweizer Kühe hätten «Familienanschluss», zu verzichten. Klar wurde in der Rekursberatung allerdings auch, dass die erstberatende Kammer wohl inhaltlich zu einem anderen Entscheid gekommen wäre, wenn ihr nicht nur das strittige Sujet vorgelegt worden wäre, sondern die gesamte Kampagne. Denn nach Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK ist eine Werbung auch nach der Grundaussage einer Gesamtkampagne zu beurteilen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission