Eine Frage des Umfeldes

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Werbung für erotische Artikel, an der eigentlich nichts auszusetzen wäre, wird dann problematisch, wenn sie in einem Medium publiziert wird, das auch für kinder- und familienorientierte Produkte wirbt.

Grundsätzlich ist an der Werbung nichts auszusetzen, sie wirbt zwar für erotische Artikel, erfüllt den Tatbestand der Pornografie jedoch nicht. Dennoch war sie einem Konsumenten ein Dorn im Auge, weil die kommerzielle Kommunikation erstens ziemlich anstössige Wörter enthielt und vor allem, weil sie in einem Prospekt publiziert war, der in einer Auflage von 2.1 Millionen Exemplaren breit gestreut wurde und ein überaus vielseitiges Angebot enthielt, das sich an Familien und Minderjährige richtet. Er reichte Beschwerde ein.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK), hiess die Beschwerde gut, weil sie neben der Anzeige auch den Charakter des Mediums in Betracht zog, in welchem die Werbung publiziert worden war. Sie schreibt: «Betrachtet man das Inserat im Rahmen der Art und des Charakters des Mediums (Katalog) so ist von einer anderen Beurteilung auszugehen». Die SLK hat festgestellt, dass im fraglichen Katalog auch Abonnenten für Tierzeitschriften, ein Versandhaus für kinder- und familienorientierte Produkte und vieles mehr beworben werden. Es handle sich auf jeden Fall nicht um ein Werbemedium, das erkennbar und explizit an Erwachsene gerichtet wäre. Folglich und mit Sicht auf minderjährige Jugendliche und Kinder ist die Darstellung im Kontext dieses Kataloges als unangemessene Darstellung von Sexualität gemäss Grundsatz Nr. 3.11 zu werten.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission