Ein Fall von Persönlichkeitsverletzung

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Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer Sitzung von Mitte Mai einen besonderen Fall zu beurteilen. Dabei ging es um das Recht am eigenen Bild und die Verletzung der Intimsphäre eines Babys. In einem weiteren Fall kritisierte die Beschwerdeführerin die stereotype Darstellung der Frau.

Das beanstandete Werbesujet für ein Männermode-Label zeigt einen perfekt businessmässig gekleideten Mann. Er trägt ein nacktes männliches Baby auf den Armen, dessen primäres Geschlechtsmerkmal erkennbar ist und das ihn in hohem Bogen anpinkelt. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Darstellung als erniedrigend und pornografisch. Die Zweite Kammer der SLK hat die Beschwerde gutgeheissen, allerdings nicht aufgrund des Grundsatzes 3.11 «Geschlechterdiskriminierende Werbung» der SLK, sondern wegen Persönlichkeitsverletzung. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ergibt sich, dass es unzulässig ist, in der kommerziellen Kommunikation eine Person ohne ihre ausdrückliche Zustimmung abzubilden (Recht am eigenen Bild, siehe auch Grundsatz 3.2 Ziff.1 der SLK). Zudem hält der konsolidierte Kodex zur Werbepraxis der International Chamber of Commerce (ICC) fest, dass kommerzielle Kommunikation die Würde des Menschen zu respektieren habe. Wenn eine Person nicht urteilsfähig ist wie das Baby in der beanstandeten Werbung, dann kann die notwendige Einwilligung auch durch ihre Rechtsvertreter, zum Beispiel die Eltern, erteilt werden. Dies allerdings nur, soweit der Kern des Persönlichkeitsrechtes gewahrt bleibt. Die fragliche Abbildung des Babys während des Urinierens gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Sie tangiert vielmehr die Intimsphäre und Würde des Baby und damit den nicht vertretbaren Kern des Persönlichkeitsrechts. Somit waren seine Eltern nicht berechtigt, stellvertretend für ihr Kind in die Abbildung einzuwilligen.

Diskriminierend oder humoristisch?

Der zweite Fall zeigt, wie fliessend die Wahrnehmung geschlechterdiskriminierender Darstellungen nach wie vor ist. In einem Radio-Spot eines Konsumkreditunternehmens heisst es: «Stell dir vor, deine Freundin hat im dritten Anlauf endlich ihre Fahrprüfung bestanden. Jetzt ist es höchste Zeit für ein neues Auto … mit elektronischen Parkierhilfen rundherum». Diese Aussagen, so die Beschwerdeführerin, verletze die Würde der Frau und sei deshalb diskriminierend. Der Beschwerdegegner plädierte dagegen für eine humoristische Betrachtungsweise. Es sei ein Spiel mit altbekannten Vorurteilen: «Frauen können nicht Auto fahren» und «Männer lieben das Auto mehr als ihre Frauen». Die Zweite Kammer lehnte die Beschwerde ab, da der Spot eine individuelle Geschichte erzähle und keine stereotype Darstellung der Frauen insgesamt sei. Zudem sei die humoristische Darstellung klar ersichtlich.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission