Düpiert statt registriert

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Branchenführer haben Konjunktur. Mehrere dubiose Firmen versenden einschlägige Formulare und rechnen damit, dass die Adressaten den Preis im Kleingedruckten übersehen.

Die Lauterkeitskommission behandelt pro Jahr rund 300 Fälle. In letzter Zeit betreffen ein erheblicher Teil der Beschwerden denselben Sachverhalt: Mehrere Firmen im In- und Ausland versenden per Post oder e-Mail Formulare, welche einen Eintrag in einem Berufsregister diverser Branchen vorgaukeln. Bereits durch die Presse ist das Vorgehen der Zuger Firma InventairePro, welche nicht weniger als 80’000 Firmen angeschrieben hat. Gemäss einer Recherche des Magazins Facts soll die Firma in rund 1000 Fällen erfolgreich gewesen sein, das heisst rund tausend Angeschriebene haben das Formular unterzeichnet und zurückgesandt, in der Meinung, in einem Branchenregister aufgenommen zu werden. Übersehen haben sie dabei den im Kleingedruckten versteckten Preis von über 1800 Franken. Zahlreiche Firmen haben zu spät realisiert, dass sie mit der Unterschrift einen Vertrag eingegangen sind. Kein Wunder haben einige unter ihnen reagiert und bei der Lauterkeitskommission Beschwerde eingereicht. Neben InventairePro, gegen welche auch die Stiftung für Konsumentenschutz vorgegangen ist, stehen aber noch andere, teilweise auch ausländische Versand-Firmen im Schussfeuer der Kritik. Auch gegen sie ist Beschwerde erhoben worden, und auch in diesen Fällen hat die Lauterkeitskommission festgestellt, dass diese Form der kommerziellen Kommunikation unlauter ist. In ihrer Begründung schreibt die Kommission: «Aus den Bestellformularen hat klar und vollständig hervorzugehen, welche Rechte und Pflichten Anbieter und Abnehmer mit der Bestellung eingehen (Grundsatz Nr. 4.6)». Vorliegend sei dieses Klarheitsgebot nicht erfüllt, schreibt die Erste Kammer der Lauterkeitskommission. «Die Darstellung des Grundpreises im Kleingedruckten macht objektiv gesehen nur dann Sinn, wenn die Absicht besteht, dass einzelne Adressaten diese Preisangabe übersehen. Aufgrund dieser erkennbaren unlauteren Absicht kann offen gelassen werden, ob die Preisangabe vom Durchschnittsadressaten erkannt werden sollte oder nicht.»