Der überholte Preis

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Wer es versäumt, in einer kommerziellen Kommunikation die Dauer eines speziellen Angebotes anzugeben, handelt schnell unlauter.

«Man kann nicht nicht kommunizieren» besagt ein geflügeltes Wort. Wie zutreffend es ist, hat ein Unternehmen erlebt, das in einer Broschüre ein «tägliches Menü» für CHF 9.90 anbot, später dann aber rund einen Franken mehr dafür verlangte. Daran hat sich ein Konsument gestört, und er hat eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eingereicht. Er meinte, die Angabe im entsprechenden Restaurant-Guide sei unlauter. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits wies darauf hin, dass der Guide im Zeitpunkt der Beschwerde über ein Jahr alt gewesen sei. Der Preis von CHF 9.90 sei früher gültig gewesen, dann aber angepasst worden. Eine Beschwerde hielt sie deshalb für rechtsmissbräuchlich.

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission war anderer Meinung. Der inkriminierte Guide enthielt nämlich keinerlei Datumsangaben oder sonstige Hinweise auf die zeitliche Gültigkeitsdauer des günstigen Angebotes. Auch der Umstand, dass der Guide bereits vor einem Jahr in Umlauf gebracht worden war, liess die Kommission nicht als Rechtfertigung gelten. Sie schreibt: «Der Guide enthält neben den Angeboten auch generelle Informationen wie z.B. Adressangaben über andere Restaurants der Kette und hat somit einen langfristigen Zweck». Insofern ist es auch nicht erheblich, wann genau der Beschwerdeführer in den Besitz des Guides kam. Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin für die kommerzielle Kommunikation verantwortlich ist und sie den Adressaten nicht aufgezeigt hat, wie lange das Angebot gültig ist. Da sie diese Information unterliess und das Angebot nicht mehr verfügbar war, hat sie gemäss Art. 3 lit. b UWG unlauter gehandelt.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission