Der Preis ist heiss

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Deo, Uhren, Geschirrspülmittel, Kontaktlinsen, Spielkonsolen, TV-Angebot, soziales Netzwerk, Fitnessstudio, E-Mail-Marketing und Krankenversicherungen. Die Gegenstände der 13 Beschwerden, die die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission im vergangenen März zu beurteilen hatte, spiegelten beinahe einen kompletten Haushalt. Zwei Beispiele daraus.

Falsche oder irreführende Preisangaben sind insbesondere im E-Commerce immer mal wieder Gegenstand von Beschwerden, die die Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) zu beurteilen hat. Da solche Angaben gegen die staatliche Preisbekanntgabeverordnung verstossen, können sie zudem von den kantonalen Polizeibehörden strafrechtlich verfolgt werden. Unlauter handelt auch, wer eine Dienstleistung fälschlicherweise als gratis auslobt, wie es ein renommiertes soziales Berufsnetzwerk tat. Dass es sich um eine kostenpflichtige Verlängerung des Abonnements handelte, ging aus der Werbung in keiner Weise hervor. Ein unrichtiger oder irreführender Eindruck kann nicht durch Angaben in Links, Sternhinweisen oder AGBs  berichtigt werden. Der Konsolidierte Kodex der ICC (International Chamber of Commerce) zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation lässt den Begriff «Gratis» im Übrigen nur zu, wenn ein Angebot tatsächlich keinerlei Verpflichtungen beinhaltet.

Auch ein Global Player muss fair werben

Der Fall war an sich klar: Einer Frau, der am Rücken ein zweites Paar – stark dekolletierter – Brüste collagiert worden ist, warb in einem Guide für ein französisch-schweizerisches Skigebiet mit dem Slogan «Doublement tactile, doublement excitant» für eine portable Spielkonsole. Das «Klonwesen» wird als «konsumierbares» Objekt dargestellt und hat keinen natürlichen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt. Das beklagte, global tätige Unternehmen sträubte sich jedoch. Zuerst erklärte sich die Schweizer Niederlassung als nicht zuständig und verwehrte zweimal eine Weiterleitung der Beschwerde innerhalb des Konzerns. Danach akzeptierte das Unternehmen die Zuständigkeit der SLK nicht, wollte die Werbung als humoristisch verstanden wissen und verwies letztlich darauf, dass das Sujet bereits von einer französischen Selbstregulierungsorganisation beanstandet worden sei und deshalb nicht mehr eingesetzt werde. Die SLK hat die Beschwerde dennoch gutgeheissen.

Insgesamt behandelte die Erste Kammer 13 Beschwerden. Darunter Konkurrenzbeschwerden gegen die Glanzleistung eines Geschirrspülmittels und ein kostenloses TV-Angebot sowie drei Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung, wobei zweimal der Mann das «Opfer» war und nur einmal ein «Fräulein». Sämtliche Beschwerden, von denen sechs gutgeheissen, fünf abgewiesen und auf zwei nicht eingetreten wurde (Ausland, Gemeinnützigkeit), sind auf der Website www.faire-werbung.ch unter «Entscheide» im Detail nachzulesen.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission