Der metaphorische «Kalkwürfel-Test»

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Handelt es sich um einen TV-Spot oder sind es zwei? Ist der Kalkreiniger so kraftvoll wie behauptet? Und gilt seine Wirkung auch für den mitbeworbenen Aktivschaum? Das waren drei der Fragen, die die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission an ihrer letzten Sitzung 2013 beantworten musste. Bezug nehmend auf den massgebenden Durchschnittskonsumenten hiess sie die entsprechende Beschwerde zur Hälfte gut.

Konkret ging es um einen zweiteiligen TV-Spot für Badreinigungsmittel von insgesamt 30 Sekunden Länge; zwei Drittel der Zeit waren einem Kalkreiniger gewidmet, die letzten 10 Sekunden einem sogenannten Aktivschau. Ein Mitbewerber beanstandete diese Werbung gleich doppelt. Zum einen habe der Kalk­reiniger gar nicht die behauptete Wirkung. Zum andern werde mit dem fliessenden Übergang von einem Produkt zum andern der Eindruck erweckt, dass auch der Aktivschaum kalklösende Wirkung aufweise. Beides führe die Konsumenten hinters Licht und sei deshalb unlauter.

Falscher Eindruck, statthafter Test

Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission (SLK) urteilte differenziert. Den ersten Teil der Beschwerde unterstützte sie nicht, den zweiten dagegen schon. Nach Ansicht der Kammermitglieder und Fach­expertinnen/-experten war für den Durchschnittskonsumenten klar, dass der gezeigte «Kalkwürfel-Test» lediglich als Metapher für die an sich unbestrittene Wirkung des Produkts diente. Dies umso mehr, als auch in Wirklichkeit im Badezimmer keine ganzen Kalkwürfel entfernt werden müssten, sondern ledig­lich Ablagerungen auf Flächen und Armaturen. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde dagegen inso­fern gut, als der Übergang zwischen der Werbung für die beiden Reiniger fliessend war, beide Produkte den gleichen Einsatzbereich haben und zum Aktivschaum keine eigenen Wirkungsaussagen gemacht werden. So entstehe der Eindruck, es handle sich beim Schaumreiniger um eine Produkt­variante mit gleicher Wirkung. In den Augen der SLK handelte es sich deshalb um eine irreführende Darstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Weitere Fälle der Zweiten Kammer

Insgesamt behandelte die Zweite Kammer acht Beschwerden; darunter eine gegen die Bewerbung der Milch als «natürliches Fitnessprogramm». Diese Aussage sei, so der Beschwerdeführer, unwahr und irreführend, da Studien längst bewiesen hätten, dass der Milchkonsum krank mache. Sie wurde ebenso abgewiesen wie die Beschwerde gegen eine Garage mit Sitz in der Gemeinde Lamone, knapp fünf Kilo­meter ausserhalb von Lugano, die mit der Ortsangabe Lamone-Lugano warb. Gutgeheissen wurden dagegen die Beschwerden gegen den Claim «Gratis in alle Schweizer Netze telefonieren», ein Verstoss gegen die Robinsonliste des Dirketmarketingverbandes SDV sowie eine als humoristisch verteidigte Werbung einer Internetagentur mit den prallen, nur leicht bedeckten Brüsten einer Frau und dem Claim «Soignez votre vitrine sur le web».

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission