Datenschutz ist eine heikle Sache
An ihrer Sitzung vom 23. November 2016 hatte die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) 18 Beschwerden und ein Sanktionsbegehren zu beurteilen. Das Themenspektrum reichte von unerlaubter Datenweitergabe über vergleichende und irreführende Werbung bis zu Geschlechterdiskriminierung und Missachtung der Preisbekanntgabeverordnung.
Datenschutz ist in Zeiten von Big Data und stetig elaborierteren Datenanalyse-Tools wie Google Analytics eine heikle Sache. Das musste auch ein bekannter Online-Informationsdienst erfahren. Als sein Besitzer einen weiteren Online-Informationsdienst mit verwandtem Branchenschwerpunkt erwarb, gingen die beiden Firmen eine strategische Partnerschaft miteinander ein. Daraus resultierte ein gemeinsames Dienstleistungspaket, das beworben werden wollte. Was lag da näher, als den bestehenden Abonnenten des zugekauften Dienstes die neue gemeinsame Dienstleistung in einem persönlich adressierten Brief schmackhaft zu machen?
Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden
Die Terms & Conditions auf der Website des zugekauften Informationsdienstes halten klar und eindeutig fest: «Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden (z. B. Kontaktformulare etc.), (…) werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.» Dieser Datenschutzbeteuerung zum Trotz wurden die Daten des Beschwerdeführers innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft und damit eine Drittpartei weitergereicht. «Man sei (…) davon ausgegangen, dass Kunden der einen Konzerngesellschaft auch an Angeboten der anderen Konzerngesellschaft interessiert sein könnten.» Das mag zutreffen, ist jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) halten die Grundsätze der Lauterkeitskommission fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei ihrer Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 3 lit. a). Weder war das der Fall, noch hat der Beschwerdeführer eingewilligt, dass seine Daten anderweitig verwendet werden dürfen. Zudem gibt es kein Konzernprivileg für die Bearbeitung von Daten. Diese Bestimmungen im Rahmen von Werbemassnahmen nicht zu beachten, ist unlauter. Die Beschwerde wurde deshalb gutgeheissen.
Sanktion wegen der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»
An ihrer Sitzung vom 11. Mai 2016 hatte die Zweiten Kammer die Beschwerdegegnerin aufgefordert, inskünftig auf die Verwendung der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz» zu verzichten. Diese Empfehlung ist von der Beschwerdegegnerin bewusst missachtet worden. Auf Grundlage von Art. 17 des Geschäftsreglements der SLK hat die Zweite Kammer am 23. November 2016 deshalb die folgende Sanktion beschlossen: Der Fall wird auf der Website www.faire-werbung.ch publiziert und der Name der Beschwerdegegnerin öffentlich gemacht.
Von den insgesamt 18 Beschwerden hiess die Zweite Kammer der SLK am 23. November 2016 5 gut und wies 7 ab; auf eine weitere Beschwerde trat sie gar nicht ein und 5 Entscheide hatten Rekurse zur Folge.
Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».
Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission