Das Kreuz mit dem Kreuz

,

Die Frage, wann ein Produkt mit der Bezeichnung «of Switzerland» versehen werden kann, hat vielerorts zu Diskussionen geführt. Ausgelöst worden war die Kontroverse durch eine Beschwerde gegen die Firma Juvena, welche auf den Packungen die Marke «of Switzerland» führt, obschon das Produkt in Deutschland hergestellt wird. Die Lauterkeitskommission hat die Beschwerde dennoch abgewiesen.

Gemäss Grundsatz Nr. 2.1 Abs. 1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission ist die Verwendung des Begriffs «Schweizer Ware» oder eine gleich lautende Bezeichnung in der Werbung (und damit auf einer Packung) zulässig, soweit eine Verarbeitung in der Schweiz wertmässig mindestens 50% der totalen Produktionskosten ausmacht. Ein Unternehmen darf sich überdies als «schweizerisch» oder gleichbedeutend bezeichnen, wenn es in der Schweiz als Firma im Handelsregister eingetragen ist und in dem beworbenen Bereich in der Schweiz eine Tätigkeit ausübt.

Die Lauterkeitskommission ist der Meinung, dass ein Grossteil der angesprochenen durchschnittlich informierten und verständigen Konsumenten «Juvena of Switzerland» als Bezeichnung für das Unternehmen, respektive als Marke verstehen wird. Immerhin ist die Firma im schweizerischen Handelsregister eingetragen, sie übt ihre Tätigkeit in der Schweiz aus und hat ausserdem ihren Hauptsitz in Volketswil.

Selbst wenn man «Juvena of Switzerland» aber nicht als Unternehmensbezeichnung versteht, liegt gemäss Lauterkeitskommission keine Irreführung oder Täuschung der Konsumenten vor, da Juvena glaubhaft dargelegt hat, dass ein Grossteil der Kosten für die Entwicklung der fraglichen Produkte in der Schweiz anfällt. Das leuchtet insofern ein, als den Bereichen Forschung und Entwicklung eine ungleich grössere Bedeutung zukommt, als dem in Deutschland erfolgenden, reinen Vorgang des Abfüllens und Abpackens des Produktes.

Ausserdem sorgt die Herstellerfirma für genügend Klarheit, indem sie auf den Behältern, respektive der Verpackung mit dem Vermerk «Made in Germany» darauf hinweist, dass der reine physikalische Prozess der Herstellung in Deutschland stattfindet.

Aus den genannten Gründen hat die Lauterkeitskommission die Beschwerde und den Rekurs gegen Juvena AG abgewiesen.