Bunter Strauss von Beschwerden

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Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission sah sich in ihrer ersten Sitzung 2015 einem bunten Strauss von Beschwerdeobjekten gegenüber. Angefangen bei Kosmetika, Schlankheits- und Erektionsmitteln über Flugreisen, Automobile und Matratzen bis zum Schweizer Weihnachtsbaum. Dazu eine Konkurrenzbeschwerde und eine Sanktion. In neun von total dreizehn Fällen empfahl die SLK, die beanstandete Werbung anzupassen oder einzustellen.

Gleich vier Empfehlungen sprach die Erste Kammer in einem einzigen Fall aus. Zuerst galt es jedoch zu klären, ob es sich überhaupt um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK handle. Der Beschwerdegegner war ein gemäss eigenen Angaben von der Wirtschaft unabhängiger internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Die SLK sei deshalb nicht zuständig. Die Erste Kammer kam zum gegenteiligen Schluss. Zu eindeutig kritisierte der Dienst auf seiner Website unter dem Titel «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und in einer Infografik mit der Überschrift «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» handelsübliche Kosmetikprodukte, riet von ihrem Kauf ab und pries im Gegenzug natürliche Produkte an. Gleichzeitig diente die Website als Werbeplattform für diese Naturprodukte. Damit war ein direkter Einfluss der Berichterstattung auf den Wettbewerb und damit die Zuständigkeit der SLK gegeben. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission beanstandete in der Folge vier Punkte:

  • Dass der Eindruck erweckt wurde, dass die kritisierten Kosmetika in der Schweiz verbotene Inhaltsstoffe wie das Lösungsmittel 1.4 Dioxan enthalten könnten. Das ist irreführend und für den Hersteller der Kosmetika herabsetzend.

  • Ebenso irreführend und herabsetzend war, dass andere Inhaltsstoffe, die der Gesetzgeber bis zu einer gewissen Menge zulässt, pauschal als problematisch dargestellt wurden, ohne auf die entsprechenden Toleranzwert hinzuweisen.

  • Als unlauter taxierte die SLK zudem, dass der Informationsdienst pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verwies, ohne diese näher zu spezifizieren oder auf gegenteilige Meinungen hinzuweisen.

  • Ebenfalls gegen das Klarheitsgebot verstiess die Verwendung von Testergebnissen durch den Informationsdienst. Ziffer III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission verlangt eine klare Angabe von Quelle, Testdatum, getesteten Eigenschaften, Testkriterien und Testergebnissen sowie eine von der Werbung klar abgegrenzte redaktionelle Darstellung.

Rund Dreiviertel der Beschwerden gutgeheissen

Insgesamt hat die Erste Kammer rund Dreiviertel Beschwerden gutgeheissen. So auch die einzige Konkurrenzbeschwerde gegen ein Bauunternehmen, das auf seiner Website unter dem Titel «Volles Rohr für Sie!» mit Fotos von Rohranlagen warb, die von ihm nicht selbst verlegt worden waren. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen einen Detailhändler, der in seiner Kommunikation ganz generell Weihnachtsbäume aus der Schweiz anpries, obwohl diese nicht in allen seinen Filialen erhältlich waren. Weitere gutgeheissene Beschwerden betrafen unter anderem ein Gel, das schlanker machen soll, ein Magnet, das stärkere Erektionen versprach, sowie eine Fitnesshose, die angeblich «sofort sichtbar schlanker» macht. Abgewiesen wurden dagegen die Beschwerden gegen ein Flugangebot «Bangkok ab CHF 599» sowie zwei Beschwerden wegen Sexismus: Zum einen ein Plakat eines Matratzenherstellers mit dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein», zum andern die Werbung einer spanischen Automarke, die ihr neues Model mit dem Claim «À la recherche d’une espagnole bien roulée?» angepriesen hat.

Keine Werbung, keine Sanktion

Nicht anhand nahm die Erste Kammer dagegen eine Beschwerde gegen einen unadressierten Spendeaufruf einer nicht ZEWO-zertifizierten Organisation. Spendenaufrufe zu gemeinnützigen Zwecken gelten gemäss Grundsatz 1.5 der Lauterkeitskommission nicht als kommerzielle Kommunikation. Sehr wohl Werbung war dagegen der Flyer eines Immobilienunternehmens, der trotz Stopp-Werbung-Kleber und entgegen eines entsprechenden Entscheides der SLK vom 26. April 2011 im Briefkasten des Beschwerdeführers gelandet war. Da der Beschwerdegegner glaubhaft versichern konnte, dass die nochmalige Zustellung aus Versehen erfolgt war, sah die SLK von weiteren Sanktionsmassnahmen wie die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung ab.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission