Auch die Werbung kann sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen
Der Beschwerdeführer war im ersten Fall der Ansicht, dass die Eigenwerbungs-Plakatkampagne einer Aussenwerbungsgesellschaft mit der Werbeaussage «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit» ethisch und moralisch bedenklich sei. Es sei Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit steht es auch kommerziellen Unternehmen frei, ihre Meinungen im Rahmen der gesetzlichen Schranken ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Vorliegend war die öffentliche Meinungsäusserung insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, da zum Beispiel auch die Bundesverwaltung dazu aufgerufen hatte, dass Privatunternehmen die COVID-19-Botschaften des Bundes selber weiterverbreiten.
Im zweiten Fall ging eine Beschwerde gegen den Slogan «Frischer als der Stellenabbau von XY» zur Bewerbung eines Lebensmittelsortiments ein. Auch hier hat die urteilende Kammer festgehalten, dass sich Werbetreibende auf die verfassungsmässig geschützte Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit berufen können. Diese findet ihre lauterkeitsrechtlichen Schranken aber dort, wo zu unsozialem Verhalten angeregt oder das herrschende Anstandsgefühl in klarer Art und Weise verletzt wird. Diese Grenzen wurden hier aber nicht überschritten. In der Entscheidbegründung wurde noch angemerkt, dass die Lauterkeitskommission über die Qualität, Güte und den Geschmack einer Werbung nicht zu befinden hat.
Dritte Kammer 240620, Fall Nr. 125/20
Erste Kammer 170321, Fall Nr. 107/21