Abwechslung macht nicht allen Freude

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Sicherlich gibt es heute Frauen, die gerne mal eine Zigarre rauchen. Jedoch kaum nur mit einem Bikini bekleidet im Swimmingpool. Wenn dieses Bild zudem mit dem Claim «Abwechslung macht Freude» betitelt wird, erfüllt es alle Kriterien einer unlauteren, sexistischen Werbung.

Nur selten zeigt sich Sexismus in der kommerziellen Kommunikation grob und plump. Meist verletzt sie die Würde der – zumeist weiblichen – Personen auf subtilere Weise. Wie im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat deshalb nach Ansicht der Schweizerischen Lauterkeitskommission SLK die besagte Werbung zurecht beanstandet.

Kein natürlicher Zusammenhang
Die fragliche Werbung zeigt vier Frauen verschiedenen Haut- und Haarfarbetyps, die mit Bikinis unterschiedlicher Farbe bekleidet in einem Halbkreis im Wasser eines Schwimmbeckens stehen. Darunter der Claim «Abwechslung macht Freude» sowie verschiedene Packungen von Tabakprodukten in den korrespondierenden Farben der Badekleider. Die zweite Kammer der SLK war der Ansicht, dass der Durchschnittskonsument wegen diesem Claim zwischen den Models und den beworbenen Produkten keinen natürlichen, sondern einen unmissverständlich sexuellen Bezug herstellt. Wie selbst die Beschwerdegegnerschaft bestätigt hat, dient die Abbildung der Frauen lediglich dem Zweck, bei der männlichen Zielgruppe Aufmerksamkeit zu erwecken. «Bei diesem Sujet handelt es sich daher um sexistische Werbung im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11», schreibt die SLK in ihrer Begründung. «Eine werberische Überzeichnung ist nicht erkennbar.» Sie hat die Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdegegnerin empfohlen, inskünftig auf dieses Werbesujet zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission