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19. September 2017

Sanktion: Dianetik Zentrum Basel, Scientology Kirche Basel – Werbeflyer im Briefkasten trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 147/16
Dianetik Zentrum Basel, Scientology Kirche Basel
(Unadressierte Flyer im Briefkasten trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 28. Juni 2017,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016, eröffnet am 12. Juli 2016, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehandelt und sie wurde aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Ende April 2017 erneut unadressierte Werbeflyer der Beschwerdegegnerin erhalten haben.

Die Beschwerdegegnerin macht ein Versehen geltend. Sie versichert zudem, dass sie der Empfehlung vollumfänglich und ohne Einschränkung nachkommen wird.

Wird einer rechtskräftigen Empfehlung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung auf der Website der Lauterkeitskommis­sion.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Website der Lauterkeitskommission.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Beschwerdegegnerin durch Publikation auf der Website der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016:

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung: 

Trotz eines Klebers „Keine Werbung“ am Briefkasten hat die Beschwerdeführerin zwei unadres­sierte Werbeflyer von der Beschwerdegegnerin erhalten. Überdies beanstandet sie, dass das Persönlichkeitsrecht von Albert Einstein verletzt werde.

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass nur einer der beiden Flyer kommerzielle Kommunikation darstelle, während der andere für eine unentgeltliche Veranstaltung werbe. Es könne nicht festgestellt werden, wie die Flyer in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelangt seien. Die Beschwerdegegnerin habe einige aktive Gegner und es könne sein, dass diese Flyer in Briefkästen mit entsprechenden Klebern werfen würden.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher einen „Stopp Werbung“-Kleber (o.ä.) aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4 der Lauterkeitskommission, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch sind solche Zustellungen unlauter, da sie als Geschäftsgebaren, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzen (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Das Einwerfen von kommerzieller Kommunikation in einen Briefkasten gegen den klaren und mit dem Kleber ausgedrückten Willen des Briefkasten­halters gilt als aggressive und unlautere Werbemethode.

Die Verantwortlichkeit für die Lauterkeit in der Werbung liegt beim Werbeauftraggeber. Für Fehler von Dritt- oder Hilfspersonen trägt dieser die lauterkeitsrechtliche Verantwortung, vorliegend also die Beschwerdegegnerin. Ein Verschulden ist zur Erfüllung von Tatbeständen des UWG nicht notwendig.

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach möglicherweise Gegner die Flyer in Briefkästen mit „Keine Werbung“-Kleber einwerfen würden, ist wenig glaubwürdig und beruht auf blossen Vermutungen.

Da es sich bei beiden vorliegenden Flyern um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grund­satzes Nr. 1.2 handelt (einerseits Werbung für den Verkauf eines Buches, andererseits Werbung für eine Veranstaltung, welche PR- und/oder Mitgliederakquisitionszwecken dient), verstiess die Beschwerdegegnerin somit gegen Art. 2 UWG und die Beschwerde ist gutzuheissen.

Im Zusammenhang mit der Abbildung von Albert Einstein wird darauf hingewiesen, dass mit dessen Tod das Persönlichkeitsrecht sowie das damit verbundene Recht am eigenen Bild untergegangen ist. Überdies ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie urheberrechtlich legitimiert sei, das Bild Einsteins zu verwenden, nichts mit dem Aspekt des (untergegangenen) Persönlichkeitsrecht Einsteins zu tun hat.

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, der Beschwerdeführerin inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zukommen zu lassen sowie sicherzustellen, dass Personen, welche über einen Hinweis am Briefkasten verfügen oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine solche unadressierte Werbung erhalten wollen, keine entsprechende kommerzielle Kommunikation mehr zugestellt wird.

12. September 2017

28.6.2017, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 110/17 (Direktmarketing – Unerwünschte xxxxxxxx Sendungen trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 137/17 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Augenlaserbehandlungen)
  • Nr. 142/17 (Vertragsrecht – Werbeaussagen in Verkaufsdokumentation für Luxuswohnungen)
  • Nr. 133/17 (Sexismus – Werbekampagne «Probier’ meinen BH»)
  • Nr. 136/17 (Sexismus – Schaufenstergestaltung im Stil der «Nose Art»)
  • Nr. 146/17 (Sexismus – Plakat «Heisses Gerät»)
  • Nr. 145/17 (Sexismus – Inserat für Schutzbekleidung)
  • N° 125/17 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour inscription dans un annuarie téléphonique)
  • N° 143/17 (Marketing direct – Dépliant déposé dans la boîte aux lettres malgré l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 127/17 (Direktmarketing – Mailings und Newsletter trotz bestätigter Personendatenlöschung)
  • Nr. 149/17 (Registereintrag – Als Rechnung aufgemachte Offerte für Eintrag ins «Handelsregister»)

Sanktionen

  • Nr. 147/16 Scientology Kirche Basel (Direktmarkeing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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16. Mai 2017

15.3.2017, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)
  • Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)
  • Nr. 241/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 101/17 (Telekommunikation – Richtigkeitsgebot)
  • Nr. 103/17 (Telekommunikation – Bewerbung von nicht lieferbaren Angeboten)
  • Nr. 223/16 (Gewinnspiele – Lauterkeit der Gewinnausrichtung)
  • N° 242/16 (Principe de clarté – Conseils de construction gratuits et sans engagement)
  • Nr. 106/17 (Versandhandel – Bewerbung eines Rückgaberechts)
  • N° 107/17 (Sexisme – Publicité pour fête du Nouvel-An)
  • Nr. 112/17 (Direktmarketing/Passivlegitimation – Adressdatenweitergabe trotz Eintrag in SDV-Robinsonliste)

Sanktionen

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
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8. Juli 2014

14.5.2014, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 128/14 
(Contrefaçon de réalisations publicitaires: Présentation des offres sur Internet)
  • N° 117/14 
(Sexisme – Spot radio sur RFJ pour xxxxxxxx)
  • Nr. 137/14 (Persönlichkeitsrecht – Inserat mit nacktem, pinkelnden Baby in Magazin «xxxxxxxx»)

Sanktionen

  • Nr. 335/10 
(Sexismus – Unangemessene Darstellung von Sexualität)
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13. März 2013

Sanktion: REMAR (Schweiz) – Werbeflyer im Briefkasten trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 260/11
REMAR (Schweiz), Schwerzenbach
(Unadressierter Prospekt im Briefkasten trotz «Keine Reklame»-Schild)

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 13. März 2013,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011, eröffnet am 12. Oktober 2011, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt und sie wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am 6. Oktober 2012 erneut einen unadressierten Werbeflyer der Beschwerdegegnerin erhalten haben. Diese beruft sich darauf, dass sie als im Handelsregister eingetragener Verein nicht den Regeln und der Zuständigkeit der Lauterkeitskommission unterstehe.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, wonach die Lauterkeitskommission nicht zuständig sei, weil es sich bei ihr um einen Verein handle, werden nicht gehört. Dass die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall klar gegeben ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im erwähnten Beschluss. Auch gemeinnützige Organisationen müssen sich an die Regeln des Lauterkeitsrechts halten, wenn sie kommerzielle Kommunikation betreiben. Das Sanktionsbegehren wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011:

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Trotz «Keine Reklame»-Schild haben die Beschwerdeführer wiederholt unadressierte Werbung von der Beschwerdegegnerin erhalten.

Diese bringt vor, dass es sich bei ihr um einen gemeinnützigen und religiösen Verein handle und die Lauterkeitskommission somit nicht zuständig sei.

Der Einwand, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen Non-Profit-Verein handle, wird nicht gehört. Die Broschüre beinhaltet eindeutig kommerzielle Angebote (entgeltliche Umzüge, Second-Hand-Shop etc.), womit es keine Rolle spielt, dass der Verein grundsätzlich als ideelle Organisation auftritt. Demnach handelt es sich bei der verteilten Broschüre um kommerzielle Kommunikation, welche den Grundsätzen der werblichen Lauterkeit zu entsprechen hat.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher ein «Keine Reklame»-Schild aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch ist solche Werbung unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG). Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführern inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

7. November 2012

Sanktion: Jobplan AG – Erneute Werbefaxe trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 188/12
c/ Jobplan AG, Luzern
(Unerwünschte Werbefaxe)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 7. November 2012,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012, eröffnet am 11. Juli 2012, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne des Grundsatzes 4.4 Ziff. 2 gehandelt und wurde aufgefordert, die Beschwerdegegnerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin laut Fax vom 17. September 2012 um 13:42 Uhr die Empfehlung der Zweiten Kammer nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 26. September 2012, zugestellt am 27. September 2012, zur Stellungnahme bis spätestens am 11. Oktober 2012 aufgefordert, hat dies bis heute allerdings unterlassen.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde-/Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012:

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Die Beschwerde richtet sich gegen Werbefaxe der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag und mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung. Es ist keine Beschwerdeantwort eingetroffen.

Werbefaxe an eine mit Stern versehene Faxnummer sowie trotz mehrmaliger expliziter Unterlassungsaufforderung sind unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

18. Januar 2012

Sanktion: Viking, Office Depot GmbH – Erneute Zusendung trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 363/10
c/ Viking, Office Depot GmbH
(Unerwünschter Werbeflyer)

Die Dritte Kammer, am 18. Januar 2012,

in Erwägung:

Trotz Aufforderung zur Unterlassung durch die Dritte Kammer mit Beschluss vom 19. Januar 2011, eröffnet am 22. Februar 2011, hat die Gesuchstellerin erneut einen adressierten Werbeflyer der Gesuchsgegnerin erhalten.

Die Gesuchsgegnerin hat zum Sanktionsbegehren keine Stellungnahme eingereicht.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011:

Die Dritte Kammer,

in Erwägung:

Trotz telefonischer Aufforderung, die fraglichen Werbebroschüren nicht mehr an die Adresse «… 7» zuzustellen, werde das Werbemittel nach wie vor zugesandt.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie könne in ihren Akten keine Abbestellung nachvollziehen. Auf Aufforderung hin hat der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt seiner Abbestellung und die gewählte Telefonnummer genannt. Zu diesen ergänzenden Angaben hat die Beschwerdegegnerin nicht mehr Stellung genommen.

Aus den Unterlagen und und Ausführungen der beiden Parteien lässt sich kein klarer Sachverhalt eruieren. Es bleibt unklar, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich Absenderin der fraglichen Postsendung war. Aus Beweisgründen ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Mit seiner ihrerBeschwerde hat die Beschwerdeführerin aber den klaren Willen geäussert, von der Beschwerdegegnerin keine Postsendungen erhalten zu wollen. Daher ist die Beschwerdegegnerin trotz Abweisung der Beschwerde aufzufordern, der Beschwerdeführerin keine Werbeschreiben zukommen zu lassen.

beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine direktadressierten Werbeschreiben zuzusenden.

29. Juni 2011

Sanktion: Office Partners GmbH – Weiterer Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 370/10
c/ Office Partners GmbH
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)

Die Dritte Kammer, am 29. Juni 2011,

in Erwägung

Der Beschwerdeführer beschwert sich über einen Telefonanruf der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag. Gegen dieselbe Beschwerdegegnerin wurde bereits ein rechtskräftiger Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011 am 22. Februar 2011 eröffnet, den Beschwerdeführer nicht mehr zu kontaktieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde als Sanktion zur Hand zu nehmen.

Trotz Aufforderung hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin hat einer rechtskräftigen Aufforderung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, weshalb eine adäquate Sanktion festzulegen ist.

Als adäquate Sanktion wird vorliegend die Publikation des Entscheides unter Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements erachtet.

Die Lauterkeitskommission hat nur über die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation zu entscheiden (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Über die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus Datenschutzgesetz oder Ähnliches hat sie nicht zu befinden. Ebenso besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung der geltend gemachten Umtriebsentschädigung zugunsten einer beschwerdeführenden Partei.

beschliesst:

1. Das Sanktionsbegehren wird gutgeheissen.

2. Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements wird als Sanktion die Publikation des Entscheides mit Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission beschlossen.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011:

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

Trotz Sterneintrag hat der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen Werbeanruf erhalten.Es wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der zum Beispiel durch einen Sterneintrag oder nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen. Wer wie vorliegend dagegen verstösst, handelt unlauter. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführer inskünftig für kommerzielle Kommunikation nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.

11. Mai 2011

Sanktion: VIP-Clinic GmbH – Unlautere Verteilung von Werbeflyern

Nr. 274/09
c/ VIP-CLINIC GmbH, Seestrasse 134, 8700 Küsnacht (früher Zollikon)
(Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht ist)

Die Zweite Kammer, am 11. Mai 2011,

in Erwägung

 Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Zweiten Kammer vom 4. November 2009 (siehe Zweite Kammer 041109, Nr. 12), beanstandet der Gesuchsteller, dass die Gesuchsgegnerin wiederum unerwünschte Werbung in seinen Briefkasten verteilt habe und damit die Aufforderung der Kammer nicht eingehalten habe.

Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass dieser neuerliche Prospekt durch die Firma in Küsnacht und nicht durch die Firma in Zollikon verteilt worden sei. Gemäss Handelsregisterauszug handelt es sich aber offenbar um dieselbe juristische Person. Im Register ist eine Adressänderung der Gesuchsgegnerin von Zollikon nach Küsnacht vermerkt.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

beschliesst

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter voller Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Zweiten Kammer vom 4. November 2009:

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein Flyer der Beschwerdegegnerin nicht in seinen Briefkasten hätte verteilt werden dürfen, da er zwei deutliche Hinweise angebracht habe, wonach er keine Reklame wünsche.

Die Beschwerdegegnerin entschuldigt sich für ein allfälliges Missverständnis. Grundsätzlich würde sie die Verteiler der Flyer jeweils entsprechend informieren.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher ein «Keine Reklame»-Schild aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4 der Schweizerischen Lauterkeitskommission, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch ist solche Werbung unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

beschliesst

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

 

30. Juni 2010

Sanktion: Swiss MoneyReport – Unerwünschte Werbefaxe

Nr. 231/10
c/ Altanus Private Media Services Ltd., UK-London
(Werbefaxe von Swiss MoneyReport)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

Trotz Aufforderung zur Unterlassung der Faxwerbung an die Gesuchstellerin mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin weiter Faxwerbung erhalten. Die Gesuchstellerin stellt daher ein Sanktionsbegehren.

Es wurde keine Stellungnahme eingereicht.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglementes der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin wiederholt den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint das Versenden einer Medienmitteilung durch die Kommission und die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter voller Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch eine Medienmitteilung und Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Vorgängiger Kammerbeschluss vom 30. Juni 2010:

in Erwägung

Trotz Sterneintrag hat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Werbefaxe erhalten. Es wurde von der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

Das Versenden von Faxwerbung an eine Nummer mit Sterneintrag ist eine unzulässige Verkaufsmethode im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

1. Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, an die Faxnummer der Beschwerdeführerin keine kommerzielle Kommunikation mehr zu senden.

2. Dem Office for Fair Trading OFT in London wird eine Kopie des Beschlusses inklusive der Beschwerde zugestellt.

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