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11. März 2020

22.1.2020, Dritte Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • N° 198/19 (Compétence territoriale et matérielle – Dénomination de la «xxxxxxxx Fruit Chocolate»)
  • N° 209/19 (Sexisme – Affiche publicitaire pour sous-vêtements «Not for pussies», «Got balls»)
  • N. 210/19 (Sessismo – Cartellone pubblicitario «Not for pussies», «Got balls»)
  • Nr. 196/19 (Spam – Unerwünschter Newsletter für Jobangebote trotz Sterneintrag und Abmahnung)
  • Nr. 197/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • N° 207/19 (Marketing direct – Non-respect de l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 211/19 (Direktmarketing – Kundenmagazin im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 212/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 213/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 214/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 215/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 217/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 221/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Massnahmen

  • Nr. 184/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz  «Stopp Werbung»-Kleber)
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9. Juli 2019

Massnahme: HLK Personal AG, Pfäffikon SZ – Spam, unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung für Personalvermittlung

Nr. 121/18
HLK Personal AG, Pfäffikon SZ
(Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung für Personalvermittlung)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 8. Mai 2019,

in Erwägung:

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

  • Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Werbe-Mails der Beschwerdegegnerin belästigt und beruft sich auch auf den Sterneintrag im Telefonbuch. Trotz Abmahnung erhalte sie fortwährend solche Werbe-Mails.

  • Die Beschwerdegegnerin hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme eingereicht.

  • Die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ist im Telefonregister mit einem Sterneintrag gekennzeichnet. Somit verstösst die Zustellung von kommerzieller Kommunikation per E-Mail gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG handelt zudem unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Für vorsätzliche Verletzungen dieser Bestimmung sieht das UWG unter anderem eine Bestrafung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (siehe Art. 23 UWG). Wenn demnach eine dieser gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt wird (z.B. Einholung einer vorgängigen Zustimmung), liegt Unlauterkeit vor.

  • Die Beschwerdegegnerin hat trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdeführerin offenbar keine Massnahmen ergriffen, um den Versand von weiteren Werbe-E-Mails zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin hat durch ihr Verhalten nach Ansicht der Lauterkeitskommission gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG verstossen. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.

  • Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:

«Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, der Beschwerdeführerin inskünftig keine Werbe-E-Mails mehr zuzustellen.»

Basierend darauf hält die Zweite Kammer das Folgende fest:

  • Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26. März 2019 geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht an die Empfehlungen der Kammer hält und ihr weiterhin Werbe-E-Mails zugestellt hat.

  • Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 aus, dass sich die Beschwerdeführerin immer geweigert habe, von der Abmeldemöglichkeit in den Werbemails Gebrauch zu machen. Der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin hat nun zugesichert, persönlich zu schauen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr angeschrieben werde.

  • Art. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer – oder auf deren Antrag das Plenum – die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.

  • Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 4. Juli 2018 ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Verletzung der Strafbestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. o des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb weiter Werbe-E-Mails zugesandt hat. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte von der Abmeldemöglichkeit Gebrauch machen müssen, ist nicht richtig und widerspricht der klaren Empfehlung vom 4. Juli 2018. Daher erscheint es angemessen, eine Publikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements vorzunehmen.

beschliesst:

Der Entscheid vom 4. Juli 2018 ist unter voller Namensnennung und unter Berücksichtigung der Löschungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission auf der Website der Lauterkeitskommission zu veröffentlichen.

9. Juli 2019

8.5.2019, Zweite Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 121/19 (Heilanpreisungen für Lebensmittel)
  • Nr. 114/19 (Sexismus – Facebook-Video zum Abstimmungssonntag)
  • Nr. 135/19 (Anerkennung/Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • Nr. 137/19 (Nichtanhandnahme – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • N° 118/19 (Exagération – Spot publicitaire pour mini-pralinés)
  • Nr. 119/19 (Keine Unrichtigkeit/Irreführung – Plakatkampagne für Milch)
  • Nr. 122/19 (Telekommunikation/Übertreibung – Plakat mit Motorradfahrer)
  • Nr. 133/19 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 134/19 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Massnahmen

  • Nr. 121/18, HLK Personal AG, Pfäffikon SZ (Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abhmahnung für Personalvermittlung)
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4. September 2018

20.6.2018, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 113/18 (Irreführung – Werbeaussagen zu Geflügelhaltung)
  • Nr. 120/18 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Milchwirtschaft)
  • N° 125/18 (Pas de tromperie – Annonce publicitaire pour des asperges)
  • N° 128/18 (Tromperie – Assertions publicitaires pour friandises de soins de dents canines)
  • Nr. 134/18 (Preisbekanntgabe – Werbung mit Rabatten)
  • Nr. 124/18 (Sexismus – Radio-Spot «Heissi Dessous im xxxxxxxx»)
  • Nr. 131/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate zu App «Das checkt jede…»)
  • Nr. 121/18 und Nr. 130/18 (Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung – Angebot für Personalvermittlung)
  • Nr. 129/18 (Direktmarketing – Werbesendungen «an alle Hausbewohner/innen im Glasfaserausbaugebiet […]» trotz Unterlassungsaufforderung)

Sanktionen

  • Nr. 179/17 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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19. September 2017

Sanktion: xxxxxxxx, Basel – Werbeflyer im Briefkasten trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 147/16
xxxxxxxx, Basel
(Unadressierte Flyer im Briefkasten trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 28. Juni 2017,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016, eröffnet am 12. Juli 2016, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehandelt und sie wurde aufgefordert, der Beschwerdeführerin keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie Ende April 2017 erneut unadressierte Werbeflyer der Beschwerdegegnerin erhalten haben.

Die Beschwerdegegnerin macht ein Versehen geltend. Sie versichert zudem, dass sie der Empfehlung vollumfänglich und ohne Einschränkung nachkommen wird.

Wird einer rechtskräftigen Empfehlung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung auf der Website der Lauterkeitskommis­sion.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Website der Lauterkeitskommission.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Beschwerdegegnerin durch Publikation auf der Website der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016:

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung: 

Trotz eines Klebers „Keine Werbung“ am Briefkasten hat die Beschwerdeführerin zwei unadres­sierte Werbeflyer von der Beschwerdegegnerin erhalten. Überdies beanstandet sie, dass das Persönlichkeitsrecht von Albert Einstein verletzt werde.

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass nur einer der beiden Flyer kommerzielle Kommunikation darstelle, während der andere für eine unentgeltliche Veranstaltung werbe. Es könne nicht festgestellt werden, wie die Flyer in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelangt seien. Die Beschwerdegegnerin habe einige aktive Gegner und es könne sein, dass diese Flyer in Briefkästen mit entsprechenden Klebern werfen würden.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher einen „Stopp Werbung“-Kleber (o.ä.) aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4 der Lauterkeitskommission, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch sind solche Zustellungen unlauter, da sie als Geschäftsgebaren, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzen (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Das Einwerfen von kommerzieller Kommunikation in einen Briefkasten gegen den klaren und mit dem Kleber ausgedrückten Willen des Briefkasten­halters gilt als aggressive und unlautere Werbemethode.

Die Verantwortlichkeit für die Lauterkeit in der Werbung liegt beim Werbeauftraggeber. Für Fehler von Dritt- oder Hilfspersonen trägt dieser die lauterkeitsrechtliche Verantwortung, vorliegend also die Beschwerdegegnerin. Ein Verschulden ist zur Erfüllung von Tatbeständen des UWG nicht notwendig.

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach möglicherweise Gegner die Flyer in Briefkästen mit „Keine Werbung“-Kleber einwerfen würden, ist wenig glaubwürdig und beruht auf blossen Vermutungen.

Da es sich bei beiden vorliegenden Flyern um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grund­satzes Nr. 1.2 handelt (einerseits Werbung für den Verkauf eines Buches, andererseits Werbung für eine Veranstaltung, welche PR- und/oder Mitgliederakquisitionszwecken dient), verstiess die Beschwerdegegnerin somit gegen Art. 2 UWG und die Beschwerde ist gutzuheissen.

Im Zusammenhang mit der Abbildung von Albert Einstein wird darauf hingewiesen, dass mit dessen Tod das Persönlichkeitsrecht sowie das damit verbundene Recht am eigenen Bild untergegangen ist. Überdies ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie urheberrechtlich legitimiert sei, das Bild Einsteins zu verwenden, nichts mit dem Aspekt des (untergegangenen) Persönlichkeitsrecht Einsteins zu tun hat.

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, der Beschwerdeführerin inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zukommen zu lassen sowie sicherzustellen, dass Personen, welche über einen Hinweis am Briefkasten verfügen oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine solche unadressierte Werbung erhalten wollen, keine entsprechende kommerzielle Kommunikation mehr zugestellt wird.

12. September 2017

28.6.2017, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 110/17 (Direktmarketing – Unerwünschte xxxxxxxx Sendungen trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 137/17 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Augenlaserbehandlungen)
  • Nr. 142/17 (Vertragsrecht – Werbeaussagen in Verkaufsdokumentation für Luxuswohnungen)
  • Nr. 133/17 (Sexismus – Werbekampagne «Probier‘ meinen BH»)
  • Nr. 136/17 (Sexismus – Schaufenstergestaltung im Stil der «Nose Art»)
  • Nr. 146/17 (Sexismus – Plakat «Heisses Gerät»)
  • Nr. 145/17 (Sexismus – Inserat für Schutzbekleidung)
  • N° 125/17 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour inscription dans un annuarie téléphonique)
  • N° 143/17 (Marketing direct – Dépliant déposé dans la boîte aux lettres malgré l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 127/17 (Direktmarketing – Mailings und Newsletter trotz bestätigter Personendatenlöschung)
  • Nr. 149/17 (Registereintrag – Als Rechnung aufgemachte Offerte für Eintrag ins «Handelsregister»)

Sanktionen

  • Nr. 147/16 xxxxxxxx, Basel (Direktmarkeing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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16. Mai 2017

15.3.2017, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)
  • Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)
  • Nr. 241/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 101/17 (Telekommunikation – Richtigkeitsgebot)
  • Nr. 103/17 (Telekommunikation – Bewerbung von nicht lieferbaren Angeboten)
  • Nr. 223/16 (Gewinnspiele – Lauterkeit der Gewinnausrichtung)
  • N° 242/16 (Principe de clarté – Conseils de construction gratuits et sans engagement)
  • Nr. 106/17 (Versandhandel – Bewerbung eines Rückgaberechts)
  • N° 107/17 (Sexisme – Publicité pour fête du Nouvel-An)
  • Nr. 112/17 (Direktmarketing/Passivlegitimation – Adressdatenweitergabe trotz Eintrag in SDV-Robinsonliste)

Sanktionen

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
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31. Januar 2017

23.11.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 179/16 (Datenweitergabe – Werbung mit Rechnung)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 195/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 196/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)
  • Nr. 192/16 (Testrichtlinien – Bewertung von Lebensmittel-Labels)
  • Nr. 187/16 (Bewerbung Neumitglieder – Übernahme bestehendes Fitness-Abo)
  • N° 191/16 (Pas de discrimination – Rabais basé sur l’âge)
  • Nr. 188/16 (Irreführung – Bewerbung von Mehrwertkarten)
  • N° 183/16 (Pas de tromperie / site internet – Provenance du lait dans un rayon de 30 km)
  • N° 184/16 (Pas de tromperie / site internet – Du lait de la région)
  • N° 194/16 (Pas de tromperie / spot publicitaire – Des vaches heureuses)
  • N° 206/16 (Emploi du terme «suisse» – Traitement de la matière brute étrangère en Suisse)
  • N° 204/16 (Pas de discrimination d’un des sexes – Affiches publicitaires pour un salon de coiffure)
  • N° 180/16 (Test généalogique «expert» le plus complet)
  • N° 207/16 (Droit des contrats – Courriels indésirables après résiliation de contrat)
  • Nr. 172/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
  • Nr. 174/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
  • Nr. 175/16 (Spam – unerwünschter Architektur-Newsletter)

Sanktionen

  • Nr. 219/15
    xxxxxxxx, Zürich
    (Werbeaussagen zu «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)
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23. August 2016

11.5.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 220/15 (Publicité comparative – Primes maladies 2016)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 115/16 (Beweispflicht – Sachbehauptung zu Mediadaten)
  • Nr. 133/16 (Superlativbehauptung – «Die beliebteste Schokolade der Schweiz»)
  • Nr. 119/16 (Keine Irreführung – Bezeichnung eines Getränks)
  • Nr. 145/16 (Erkennbare Übertreibung / Werben mit Testergebnis – Aussagen zu Deodorant)
  • Nr. 136/16 (Sexismus – Werbespot «Einkaufen wie es dir gefällt»)
  • N° 143/16 (Sexisme – Affiche «Les vins italiens les plus séduisants…»)
  • Nr. 124/16 (Direktmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag und Aufforderung zur ausschliesslich schriftlichen Kontaktnahme)
  • Nr. 135/16 (Registereintrag – Rechnung als Offerte)
  • N° 122/16 (Marketing direct / spam – Courriels publicitaires non sollicités malgré des demandes du retrait des fichiers)
  • Nr. 134/16 (Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 193/10 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Abmahnung für WIR-Geld)
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3. Mai 2016

9.3.2016, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 101/16 (Preisvergleich – Werbeinserat «Bleiben Sie unabhängig und halten Sie Ihre Heizkosten im Griff»)
  • Nr. 107/16 (Keine Nachahmung – Auftritt eines Web-Radios)
  • Nr. 108/16 (Direktmarketing – Fiktive Röntgenaufnahme)
  • Nr. 105/16 (Irreführung – Bewerbung von «Food Chip» und «Electro-Smog Chip»)
  • Nr. 102/16 (Keine Irreführung – «Domains einfach & kostenlos umziehen»)

Sanktionen

  • Nr. 430/10 (Direktmarketing – Ortskalender im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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