Wann ist vergleichende Werbung erlaubt?

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Grundsätzlich ist es erlaubt, in der Werbung Produkte und Dienstleistungen zu vergleichen. Aber, es gibt klare Regeln. Die Angebote müssen vergleichbar und die Aussage darf weder unrichtig noch irreführend sein.

Ein Institut behauptete, sein «Lehrsystem sei das einzige umfassende im deutschsprachigen Raum und weltweit.» Zwar hatte die Schule das System selbst entwickelt, sie blieb aber den Beweis schuldig, inwiefern von einem «einzigen umfassenden Lehrsystem» gesprochen werden könne. Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, schrieb dazu: «Diese Art der Kommunikation ist unlauter, weil das Institut nicht das einzige sein wird, das weltweit diese Lehrleistung erbringen kann.»

Ebenfalls problematisch ist ein Vergleich, wenn in einer Werbeaussage behauptet wird «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder» zu sein. Entscheidend ist hier, ob der Durchschnittsadressat einen Vergleich betreffend Preis und Leistung vornehmen kann. Obschon beide Parteien diverse Angaben diesbezüglich machen, lässt sich insbesondere in Bezug auf die zeitliche Dauer kein Vergleich anstellen, was nötig wäre, um «günstigste» und «schnellste» Rechtsberatung feststellen zu können. Die Zweite Kammer hat deshalb die Firma aufgefordert, auf derartige Aussagen zu verzichten.

Anders dagegen der Fall eines Sprachinstitutes, welches in Inseraten «Schnelle Fortschritte garantiert!». Die Beschwerdeführerin bestritt, dass ein Lernfortschritt garantiert werden könne, da dieser auch vom Schüler abhänge. Die Lauterkeitskommission war anderer Meinung und hat die Beschwerde abgewiesen. Sie schrieb: «Es wird nicht ein konkreter Lernerfolg versprochen (z. B. Bestehen der Prüfung), sondern ein unbestimmter Fortschritt, der sich nach dem subjektiven Empfinden des Teilnehmenden richtet.»

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission