Vergleichende Werbung: «Schneller surfen als…»

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Wer schneller ist, das interessiert nicht nur im 100-Meter-Sprint. Auch beim Surfen im Internet ist das Tempo heutzutage der entscheidende Faktor. Um den eigenen Dienst als Schnellster zu bewerben, hat ein Telekommunikationsunternehmen sozusagen zwei verschiedene «Zeitmessungen» benutzt. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hiess die Beschwerde eines Mitbewerbers deshalb gut.

Welche «Schneller surfen als mit dem schnellsten […] DSL» lautet die beanstandete Headline. Diesen Vergleich betrachtete der Mitbewerber als unlauter und reichte bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) Beschwerde ein. Zurecht, wie die Dritte Kammer in ihrer Sommersitzung beschied. Vergleichende Werbung gilt gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der SLK wie auch Art. 3 lit. e UWG als unlauter, wenn sie eigene Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, verletzender oder unnötig anlehnender Weise mit anderen Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Als Grundlage gilt dabei das Verständnis eines Durchschnittsadressaten (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK). Die Dritte Kammer kam zum Schluss, dass die beanstandete Aussage unter diesem Gesichtspunkt sachlich falsch sei. Da der Begriff «DSL» nicht primär als Produktbezeichnung, sondern als Standard für die Datenübertragung verstanden werde, dürften für einen Vergleich nicht nur die Konkurrenzangebote herangezogen werden, die explizit mit «DSL» bezeichnet sind.

Fusszeilen korrigieren keine Falschaussage
Daran ändert auch der Sternhinweis in den Inseraten nichts. Zumal die entsprechende Fusszeile missverständlich formuliert und in zu kleiner Schrift abgesetzt war. Fusszeilen sind generell nicht geeignet, eine allfällig unrichtige oder irreführende Aussage in einem Copytext oder in einer Headline zu korrigieren; sie können nur dazu genutzt werden, einen Inhalt zu spezifizieren und weiter zu klären. Dazu müssen die Hinweise allerdings zwingend in einer Grösse verfasst werden, die von einem durchschnittlichen Leser problemlos gelesen werden kann.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission