Tour d’Horizon

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Das Spektrum der Beschwerden, das die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) an ihrer Sitzung im September zu behandeln hatte, glich einer Tour d’Horizon durch Branchen, Kommunikationskanäle und Tatbestände.

Apfeldrink, Autoscheibenreparatur, Bier, Escort-Service, Fitness-Center, Gewinnspiel, Kreditkarten, Kücheneinrichtungen, Online-Handel, Schlankheitsmittel, Taxi und Telekommunikation. Fernsehen, Flyer, Internet, Kunden­magazin, Mobile, Plakat, Pro­spekt, Wurfsendung und Zeitschrift. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Grundsätze der Lauterkeitskommission und Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Die Erste Kammer der SLK sah sich an ihrer Sitzung vom 16. September den vielfältigsten Anforderungen gegenüber, die zu einer eigentlichen Tour d’Horizon durch die Schweizer Wirtschafts- und Medienbranche wurden.

Die Beschwerden in Stichworten

Gutgeheissen

  • Konkurrenzbeschwerde in der Telekombranche: «4G für alle ohne Aufpreis – exklusiv bei …» ist eine unlautere Alleinstellungsbehauptung, die irreführend ist, da auch die Angebote der Konkurrenz diese Bedingung erfüllen. (Art. 3, Abs. 1 lit. e UWG)

  • SMS-Gewinnspiel: Das Gewinnspiel verstiess gegen das UWG und gegen die PBV, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die Teilnahmebedingungen informiert worden ist und vom Spiel nur durch ein kostenpflichtiges SMS zurücktreten konnte. (Art. 3, Abs. 1 lit. o UWG und Art. 11b, Abs. 1 PBV)

  • Apfeldrink: Wer sein Getränk als «vorzüglichen alkoholischen Apfel-Drink» rühmt, obwohl bloss 7% Apfelsaft drin ist und der Fruchtwein aus 33% Kiwisaft besteht, argumentiert irreführend. Der Durchschnittskonsument darf erwarten, dass solch ein Drink primär aus Apfelsaft besteht. (Art. 3, Abs. 1 lit. b UWG)

  • Kücheneinrichtungen: Obwohl völlig unklar war, welche Küche mit welchen Geräten zum beworbenen Preis erhältlich war, war der Anbieter (Beschwerdegegner) der Ansicht, sein Verstoss sei «in einem die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitenden Bereich anzusiedeln». Die Erste Kammer war anderer Meinung und vermisste auch einen eindeutigen Hinweis auf den Absender auf dem Prospekt. (Art. 3, Abs. 1 lit. b UWG, Art. 14, Abs. 1 PBV und Art. 326ter StGB)

  • Geschlechterdiskriminierung: Sowohl die Werbung eines Autoscheibenreparatur-Services mit fünf nur mit einem Tanga bekleideten Frauen am Strand als auch diejenige eines Fitnessstudios mit der Nahaufnahme einer Frau mit einer Banane im Mund und den Claims «Dieses Angebot wird Sie wegblasen!» sowie «Zögern Sie nicht länger Ihren Höhepunkt hinaus …» verstiessen ganz offensichtlich gegen das Lauterkeitsgebot. (Grundsatz Nr. 3.11 SLK)

  • Online-Shop: Das Angebot mit einem Rabatt von 43% und gleichzeitig einem rabattierten Preis «ab CHF 19.90» entsprach weder den Vorgaben eines fairen Konkurrenzvergleichs noch eines lauteren Selbstvergleichs. (Art. 16 PBV)

Abgewiesen

Von zwölf Beschwerden wurde nur gerade ein Viertel abgewiesen. Dabei ging es um die Bezeichnung eines «Lozärner Biers» als regionales Produkt, obwohl es in Bern hergestellt wird; das Angebot einer «kostenlosen» MasterCard, obwohl für den Postversand Gebühren erhoben werden, sowie ein Plakat eines Escort-Services mit einer spärlich bekleideten Frau und dem Claim «Escort auf dem Trottoir? Nein danke!».

Sämtliche Fälle, die am 16. September 2015 von der Ersten Kammer der SLK behandelt worden sind, können Sie wie immer unter «Entscheide» im Detail nachlesen; die Namen aller Kommissions- und Kammermitglieder sowie der Fachexpertinnen und -experten finden Sie unter der Rubrik «Über uns».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission